Fundstelle GVBl. 2021 S. 558

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Verordnung

2030-2-27-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht

2030-2-27-F

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung

vom 18. August 2021

Auf Grund des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F), die zuletzt durch Verordnung vom 28. September 2020 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

2.§ 6 Abs.1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden nach dem Wort „Vereinbarungen“ die Wörter „nach Bundes- oder Landesrecht“ eingefügt.

b)In Satz 3 wird die Angabe „65 v.H.“ durch die Angabe „75 %“ ersetzt.

c)In Satz 4 wird die Angabe „Sätze 1 bis 3“ durch die Angabe „Sätze 2 und 3“ ersetzt.

3.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“ die Wörter „ , für Landesentwicklung“ ge­strichen und vor dem Wort „Heimat“ das Wort „für“ eingefügt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird jeweils die Angabe „Höchstbetrag von 18 000 €“ durch die Angabe „in Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG festgelegten Höchstbetrag“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

4.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 12)“ die Wörter „ , der Systemischen Therapie (§12a)“ eingefügt.

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Aufwendungen für Leistungen einer psychotherapeutischen Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Sitzungen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Sitzungen je Krankheitsfall in Höhe von 50 % der Gebühr nach der Anlage Nr. 870 GOÄ beihilfefähig. 2Sind im Anschluss an die Akutbehandlung weitere Behandlungen nach den §§ 11 bis 12a erforderlich, sind Aufwendungen für weitere Sitzungen nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle auf Grund eines vertrauensärztlichen Gutachtens zu Notwendigkeit und Umfang der Behandlung beihilfefähig; Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend. 3Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen wird auf die Zahl der bewilligten Sitzungen nach den §§ 11 bis 12a angerechnet.“

c)In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „sind Abs. 2 Satz 1 Nrn.“ durch die Wörter „ist Abs. 2 Satz 1 Nr.“ ersetzt.

d)In Abs. 6 werden nach den Wörtern „Psychologischen Psychotherapeuten“ das Wort „oder“ durch ein Koma ersetzt und nach dem Wort „Jugendlichenpsychotherapeuten“ die Wörter „oder eine Psychotherapeutin bzw. einen Psychotherapeuten“ eingefügt.

e)In Abs. 7 Nr. 1 wird nach dem Wort „nach“ die Angabe „Abs. 3 sowie“ eingefügt und die Angabe „12“ durch die Angabe „12a“ ersetzt.

5.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Jacobsonsche Relaxationstherapie“ durch die Wörter „progressive Muskelrelaxation nach Jacobson“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Jacobsonscher Relaxationstherapie“ durch die Wörter „progressiver Muskelrelaxation nach Jacobson“ ersetzt.

c)In Abs. 4 werden die Wörter „Jacobsonsche Relaxationstherapie“ durch die Wörter „progressive Muskelrelaxation nach Jacobson“ ersetzt und nach den Wörtern „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ werden die Wörter „oder Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten“ eingefügt.

6.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 bis 5 ersetzt:

3Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. 4Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 9 Abs. 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. 5Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme durch ein vertrauensärztliches Gutachten im Sinn des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.“

b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Von dem Anerkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin bzw. des Therapeuten vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzel- oder Gruppenbehandlung im Rahmen einer Kurzzeittherapie nicht mehr als 24 Sitzungen erfordert. 2Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung nach § 9 Abs. 3 werden mit der Anzahl der Sitzungen mit der Kurzzeittherapie verrechnet. 3Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über 24 Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. 4Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle auf Grund der Stellungnahme durch ein vertrauensärztliches Gutachten zur Notwendigkeit und Umfang der Behandlung beihilfefähig; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend. 5Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf die nach Satz 4 genehmigten Sitzungen anzurechnen.“

c)Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden die Abs. 3 bis 5.

d)Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 6 und 7 und werden wie folgt gefasst:

„(6) Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

1.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,

2.Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

(7) Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

1.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,

2.Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Abs. 4 der Psycho­therapie-Vereinbarung erfüllen,

3.Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.“

e)Der bisherige Abs. 7 wird aufgehoben.

f)In Abs. 8 Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Weiterbildung“ die Wörter „Aus- oder“ eingefügt.

7.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

c)Abs. 4 wird Abs. 3 und in Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Medizin“ die Wörter „oder Psychosomatische Medizin“ eingefügt.

d)Die Abs. 5 und 6 werden die Abs. 4 und 5 und wie folgt gefasst:

„(4) Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

1.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,

2.Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

(5) Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

1.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,

2.Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung erfüllen,

3.Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsycho­therapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.“

e)Abs. 7 wird aufgehoben.

f)Abs. 8 wird Abs. 6 und in Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4 bis 6“ durch die Angabe „Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

8.Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

,§ 12a

Systemische Therapie

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

  Einzel­behandlung Gruppen­behandlung
1. Regelfall 36 Sitzungen 36 Sitzungen
2. Ausnahmefälle weitere 12 Sitzungen weitere 12 Sitzungen

(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) 1Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeutinnen bzw. ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt, müssen diese die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“

1.für

a)Psychiatrie und Psychotherapie oder

b)Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

führen oder

2.Ärztinnen oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ sein.

2Ärztliche Psychotherapeutinnen bzw. ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie eine erfolgreiche Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie nachweisen können.

(4) Ferner können Behandlungen durchgeführt werden von

1.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung,

2.Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung,

3.Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach § 11 oder § 12 und einer Zusatzqualifikation im Sinn des § 6 Abs. 8 der Psychotherapie-Vereinbarung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.‘

9.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 9 wird aufgehoben.

bb)Die Nrn. 10 und 11 werden die Nrn. 9 und 10.

cc)Nr. 12 wird Nr. 11 und das Komma wird durch einen Punkt ersetzt.

dd)Nr. 13 wird aufgehoben.

b)In Satz 2 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „12a“ ersetzt.

10.In § 14 wird die Angabe „40 v.H.“ durch die Angabe „60 %“ ersetzt.

11.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Verband­mittel“ werden die Wörter „und vergleichbare Medizinprodukte“ angefügt.

b)In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

c)In Satz 2 wird die Angabe „20.“ durch die Angabe „22.“ ersetzt.

12.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Buchst. b wird wie folgt gefasst:

„b)Sprachtherapeutin oder Sprach­therapeut,“.

bbb)Buchst. d wird wie folgt gefasst:

„d)Sprachheilpädagogin oder Sprach­heilpädagoge,“.

bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Abweichend von Satz 3 sind die Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining je Übungseinheit nach Nr. 7 der Anlage 3 auch dann beihilfefähig, wenn sie in anerkannten Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen erbracht werden.“

b)Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

„a)Knie

aa)Kniebandrupturen, mit Ausnahme der Ruptur eines isolierten Innenbandes,

bb)Knorpelschäden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips,“.

c)In Abs. 3 Satz 1 wird im Satzteil vor Nr. 1 das Wort „Krankheitsfall“ durch das Wort „Kalenderhalbjahr“ ersetzt.

d)In Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Behindertenwerkstätten“ durch die Wörter „Werkstätten für behinderte Menschen“ ersetzt.

13.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Komplex­leistungen“ durch das Wort „Komplextherapien“ ersetzt.

b)In Satz 1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „12a“ ersetzt.

c)Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

2Eine Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder, die von einem interdisziplinären Team erbracht wird. 3Als Komplextherapie gelten insbesondere Leistungen

1.von psychiatrischen und von psychosomatischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V,

2.von sozialpädiatrischen Zentren nach § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB V,

3.der integrierten Versorgung nach § 140a Abs. 1 SGB V,

4.der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen, die

a)im Anschluss an stationäre Behandlungen in Krankenhäusern nach § 28 oder Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4,

b)bei chronisch Kranken oder schwerstkranken Personen, die das 14., in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben,

c)zur Verkürzung eines stationären Aufenthalts oder zur Sicherung einer daran anschließenden ambulanten ärztlichen Behandlung erforderlich sind.“

14.§ 21 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 5 wird aufgehoben.

b)Abs. 6 wird Abs. 5 und in Satz 3 wird die Angabe „50 v.H.“ durch die Angabe „50 %“ ersetzt.

c)Abs. 7 wird Abs. 6 und wie folgt gefasst:

„(6) 1Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 € beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei

1.Chemotherapie,

2.Strahlenbehandlung,

3.vorübergehender oder dauerhafter Medi­kamentengabe,

4.Operationen,

5.Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,

6.Stoffwechselerkrankungen,

7.psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust,

8.sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,

9.Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung,

10.Unfallfolgen.

2Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. 3Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn

1.seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,

2.seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder

3.sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.

4Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.“

d)Abs. 8 wird Abs. 7.

15.§ 22 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 22

Aufwendungen für Sehhilfen, sonstige visusverbessernde Maßnahmen“.

b)Folgender Abs. 10 wird angefügt:

„(10) 1Aufwendungen für sonstige visusverbessernde Maßnahmen sind nur in den nachfolgend genannten Fällen und unter den jeweils genannten Voraussetzungen beihilfefähig:

1.Austausch natürlicher Linsen:

bei einer reinen visusverbessernden Operation, insbesondere einer Kataraktoperation, sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen; die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 300 € pro Linse beihilfefähig.

2.Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung:

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.

3.Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-Intraokularlinse:

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu er­reichen.

4.Implantation einer phaken Intraokularlinse:

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu er­reichen.

2Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 sind nur bei einer befürwortenden amts- oder vertrauensärztlichen Bewertung beihilfefähig.“

16.§ 28 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

bbb)Der Nr. 3 wird das Wort „sowie“ angefügt.

ccc)Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus, wenn die Anwesenheit aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich ist,“.

bb)In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zweibettzimmers“ die Wörter „der jeweiligen Fachabteilung“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 Buchst. a werden in dem Satzteil vor Doppelbuchst. aa vor dem Wort „Bundesbasisfallwert“ die Wörter „zuletzt vereinbarten“ ein­gefügt.

bbb)In Nr. 2 wird die Angabe „1,5 v.H. der“ durch die Wörter „1,5 % der zuletzt vereinbarten“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.

17.§ 29 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Satz 1 gilt nicht, wenn Beihilfeberechtigte (§ 2 Abs. 1 und 2) oder berücksichtigungsfähige Angehörige (§ 3 Abs. 1 und 2) eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegen.“

bb)Die Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

b)In Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „Nrn. 3 und 5 gelten“ durch die Wörter „Nr. 3 und 5 gilt“ ersetzt.

18.In § 30 Abs. 6 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

19.§ 31 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Halbsatz 1 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „38a“ ersetzt.

b)In Halbsatz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

20.In § 32 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

21.§ 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Kindern“ durch das Wort „Pflegebedürftigen“ ersetzt.

b)In Satz 3 wird die Angabe „60 v.H.“ durch die Angabe „60 %“ ersetzt.

22.§ 36 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe „43b“ das Wort „und“ durch die Angabe „ , 84 Abs. 9, §“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

23.§ 37 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 37

Einrichtungen der Behindertenhilfe“.

b)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Aufwendungen für Pflegebedürftige

1.in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen,

2.in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erbracht werden,

sind nach Art und Umfang des § 43a SGB XI beihilfefähig.“

24.§ 38 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „40 v.H.“ durch die Angabe „40 %“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

25.§ 41 wird wie folgt geändert:

a)§ 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

aaa)In Zeile der Nr. 4 werden in der Spalte „Inhalt“ nach dem Wort „Indexfall“ die Wörter „oder bei einem ratsuchenden Verdachtsfall“ eingefügt.

bbb)In Zeile der Nr. 6 wird die Spalte „Inhalt“ wie folgt gefasst:

„jährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und Videoendoskopien bei Vorlieg­en eines Lynch- oder eines Poly­posis-Syndroms“.

bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Satz 3 gilt auch bei Verdacht auf das Vorliegen eines Polyposis-Syndroms.“

b)Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfe­fähig für

1.ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV,

2.Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.“

c)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

26.§ 42 wird wie folgt geändert:

a)In der Nr. 2 wird die Angabe „44 Nr. 3“ durch die Angabe „44 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

b)In Nr. 3 werden die Wörter „und den Entbindungspfleger“ gestrichen.

c)In Nr. 4 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 24 Satz 3“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

27.§ 43 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittel“ die Wörter „sowie gegebenenfalls Leistungen nach Abs. 3“ eingefügt und die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

b)Nach Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3 und 4 eingefügt:

„(3) 1Aufwendungen für die Kryokonservierung von imprägnierten Eizellen sind beihilfefähig,

1.soweit und solange die Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung nach Abs. 1 vorliegen,

2.wenn diese im Zusammenhang mit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach Abs. 2 entstehen,

längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren.

(4) Abweichend von Abs. 3 können Aufwendungen für die Kryokonservierung einschließlich Entnahme, vorhergehender Aufbereitung und nachfolgender Lagerung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe und die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen einschließlich hormoneller Stimulation in medizinisch begründeten Ausnahmefällen höchstens bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze für eine künstliche Befruchtung nach Abs. 1 Satz 2, längstens jedoch für die Dauer von 15 Jahren als beihilfe­fähig anerkannt werden.“

c)Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 5 und 6.

28.In § 44 Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

29.§ 45 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die An­gabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Satz 3 werden die Wörter „Sätze 2 und 3 gelten“ durch die Wörter „Satz 2 und 3 gilt“ ersetzt.

30.§ 46 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ und die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

c)In Abs. 5 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ und die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

31.§ 47 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird jeweils die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

cc)In Satz 4 Halbsatz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

dd)In Satz 5 wird jeweils die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayBG während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge“ durch die Angabe „Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayBG“ ersetzt.

32.§ 48 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

bb)Satz 3 wird aufgehoben.

cc)Satz 4 wird Satz 3.

b)Dem Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Sollen hierbei bestehende Möglichkeiten eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Leistungserbringern oder von diesen mit der Rechnungsstellung beauftragten Dritten und der Festsetzungsstelle genutzt werden, ist von Beihilfeberechtigten und gegebenenfalls den behandelten volljährigen berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Einwilligung in die erforderliche Datenverarbeitung sowie die Entbindung von der Schweigepflicht der Leistungserbringer ein­zuholen.“

c)In Abs. 6 Satz 2 wird nach den Wörtern „erbracht wurde“ ein Komma eingefügt.

33.§ 49 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „v.H.“ durch die An­gabe „%“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die oberste Dienstbehörde kann die Entscheidung im Sinn des Satzes 1 für bestimmte Fallgruppen von Aufwendungen auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.“

34.Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 1 Buchst. H wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„– Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie“.

b)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Buchst. b wird aufgehoben.

bb)Die Buchst. c bis i werden die Buchst. b bis h.

cc)Buchst. j wird Buchst. i und in Satz 1 wird vor den Wörtern „Fasziitis plantaris“ das Wort „therapierefraktären“ eingefügt.

dd)Die Buchst. k und l werden die Buchst. j und k.

35.In der Anlage 3 Teil 2 Nr. 16 werden die Wörter „ , begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr“ gestrichen.

36.Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)In Buchst. C wird in der Zeile „Communicator“ das Wort „Sprachstörungen“ durch das Wort „Sprechstörungen“ ersetzt.

b)In Buchst. D wird der Zeile „Dekubitus-Schutzmittel“ die Zeile „Defibrillatorweste“ vorangestellt.

c)Buchst. E wird wie folgt geändert:

aa)Der Zeile „Einlagen (orthopädische)“ wird folgender Halbsatz angefügt:

„ , auch sensomotorische/propriozeptive Einlagen“.

bb)Vor der Zeile „Elektro-Stimulationsgerät“ wird die Zeile „Elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für Blinde“ eingefügt.

d)In Buchst. H werden in der Zeile „Hörgeräte“ die Wörter „(HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, IdO-Geräte)“ durch die Wörter „(Hinter-­dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] sowie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen)“ ersetzt.

e)In Buchst. S wird vor der Zeile „Sitzkissen für Oberschenkelamputierte“ die Zeile „Sicherheits­mechanismus zum Schutz vor Nadelstichverletzungen für dritte Personen, wenn der Beihil­feberechtigte oder berücksichtigungsfähige An­gehörige selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der eine Infektionsgefahr durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann“ eingefügt.

f)In Buchst. T werden der Zeile „Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten“ die Wörter „oder Personen mit Hüfttotalendoprothesen“ angefügt.

g)In Buchst. U wird der Zeile „Übungsschiene“ die Zeile „Übertragungsanlagen – zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit auf Grund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht“ vorangestellt.

37.Anlage 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert

a)In Nr. 1.4 wird das Wort „Frauenklinik“ durch die Wörter „Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum“ ersetzt.

b)Nach Nr. 1.5 wird folgende Nr. 1.6 eingefügt:

„1.6Freiburg
Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg“.

c)Die bisherige Nr. 1.6 wird Nr. 1.7.

d)Nach Nr. 1.7 werden die folgenden Nrn. 1.8 und 1.9 eingefügt:

„1.8Greifswald
Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald

1.9Halle
Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie“.

e)Die bisherigen Nrn. 1.7 bis 1.12 werden die Nrn. 1.10 bis 1.15.

f)Nach Nr. 1.15 wird folgende Nr. 1.16 eingefügt:

„1.16Mainz
Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Humangenetik und Klinik für Frauengesundheit“.

g)Die bisherigen Nrn. 1.13 bis 1.18 werden die Nrn. 1.17 bis 1.22.

38.Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden die Wörter „§ 56 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „Art. 38 BayBesG“ ersetzt.

bb)In Nr. 5 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

cc)Nr. 6 wird wie folgt geändert:

aaa)In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.

bbb)In Satz 2 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ und die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.

dd)Nr. 8 wird wie folgt geändert:

aaa)In Satz 3 wird die Angabe „§ 24 Satz 3“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

bbb)In Satz 4 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 55“ ersetzt.

ee)In Nr. 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 40“ durch die Angabe „§§ 29 und 30“ ersetzt.

ff)In Nr. 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 28“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.

gg)In Nr. 14 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 25“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.

hh)In Nr. 15 im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

ii)In Nr. 17 wird die Angabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.

jj)In den Nrn. 3, 7, 10 Satz 3 und Nr. 13 wird jeweils die Angabe „§ 7 des“ durch die Angabe „§ 55 des“ ersetzt.

b)Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut vor Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 928)“ durch die Angabe „Art. 144 Abs. 1 BayBG“ und die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

bbb)In Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ durch die Angabe „Art. 144 Abs. 1 BayBG“ ersetzt.

bb)In Nr. 7 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

München, den 18. August 2021

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister