2038-3-8-8-A
Verordnung zur Änderung der Auswahlverfahrensverordnung-AM
vom 8. September 2021
Auf Grund des Art. 22 Abs. 8 Satz 8 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 10a des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:
§ 1
Die Auswahlverfahrensverordnung-AM (AuswV-AM) vom 14. September 2011 (GVBl. S. 498, BayRS 2038-3-8-8-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 132 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b)In Satz 3 werden die Wörter „und den jeweiligen Vorsitz“ gestrichen.
2.§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Bewerber und Bewerberinnen werden einzeln geprüft.“
b)Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3.In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
4.In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „zwei Prüfern oder Prüferinnen“ durch die Wörter „einem Prüfenden“ ersetzt.
5.In der Überschrift des Teils 3 werden die Wörter „Übergangs- und“ gestrichen.
6.§ 16 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsvorschriften“ gestrichen.
b)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
c)Satz 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
München, den 8. September 2021
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Carolina Trautner, Staatsministerin