7803-1-L
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung
vom 10. Februar 2021
Auf Grund des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 4, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5 und des Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEuG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus:
§ 1
Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung
Die Bayerische Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 27. Juli 2020 (GVBl. S. 432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Abs. 1.
b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 68a für sämtliche Schularten im Sinne von § 1 der Agrarfachschulverordnung.“
2.§ 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz
Für die Gewährung von Individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz sind die §§ 31 bis 36 der BaySchO entsprechend anzuwenden.“
3.Dem § 69 wird folgender § 68a vorangestellt:
„§ 68a
Sonderregelungen für die Corona-Pandemie
(1) Solange nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite oder in Bayern der coronabedingte Katastrophenfall besteht, kann das Staatsministerium für die Schulen in seinem Geschäftsbereich Abweichungen von den Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung in entsprechender Anwendung des § 46b Abs. 1 BaySchO anordnen.
(2) Die in den jeweiligen Schulordnungen vorgesehene Anzahl der schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise kann durch die Schulleitung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz reduziert werden.
(3) Für fehlende Anteile der fachpraktischen Ausbildung, des Praktikums oder des Berufs- oder Betriebspraktikums, die im Schuljahr 2020/2021 aufgrund der Corona-Pandemie nicht erbracht werden konnten, gilt § 46b Abs. 9 Satz 1 bis 3 BaySchO entsprechend.“
4.§ 69 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2§ 1 Abs. 2 und § 68a treten mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.“
bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b)In Abs. 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „§§ 12, 15 und 16“ durch die Angabe „§§ 12, 15, 16, 18 und 68a“ ersetzt.
c)In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12, 15, 16 und 67“ durch die Angabe „§§ 12, 15, 16, 18, 67 und 68a“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung
§ 69 der Bayerischen Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Abs. 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „§§ 12, 15, 16, 18 und 68a“ durch die Angabe „§§ 12, 15, 16 und 18“ ersetzt.
2.In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12, 15, 16, 18, 67 und 68a“ durch die Angabe „§§ 12, 15, 16, 18 und 67“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. August 2021 in Kraft.
München, den 10. Februar 2021
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Michaela Kaniber, Staatsministerin