Fundstelle GVBl. 2021 S. 606

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 4c678ca1d7167939ae397b94379d1b7ae52db3f74a1caeb12fcf8f90de2584b9

Gesetz

2220-4-1-F/K, 2220-4-F/K

2220-4-F/K, 2220-4-1-F/K

Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes

vom 9. November 2021

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Kirchensteuergesetzes

Das Kirchensteuergesetz (KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl. S. 1026, BayRS 2220-4-F/K), das zuletzt durch § 1 Abs. 205 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, Steuern (Kirchensteuern) zu erheben. 2Wenn Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können sie Steuern (Bekenntnissteuern) erheben. 3Die Vorschriften über die Kirchensteuern gelten für die Bekenntnissteuern entsprechend.“

2.Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Umlagepflichtig sind die Angehörigen der in Art. 1 genannten Gemeinschaften,

1.die in Bayern wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt sind oder von deren Einkünften ein Steuerabzug vorgenommen wird, soweit sie nicht in einem anderen Land zur Umlage im Lohnabzugsverfahren herangezogen werden oder

2.die außerhalb Bayerns wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)wenn für die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 20a der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 21 AO ein bayerisches Finanzamt zuständig ist,

b)soweit für ihre Einkünfte aus einer bayerischen Betriebsstätte Lohnsteuer einbehalten wird, wobei als bayerische Betriebsstätte in den Fällen des § 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AO in Verbindung mit § 21 AO jede Betriebsstätte gilt, für deren Lohnsteuer ein bayerisches Finanzamt zuständig ist oder

c)soweit ein in Bayern ansässiger Abzugsverpflichteter von ihren Kapitalerträgen Kirchenkapitalertragsteuer einbehält und abführt und die Gemeinschaft nach dem Recht des Wohnsitzlandes für die Kirchenkapitalertragsteuer hebeberechtigt ist.“

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Die Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 2 bis 4.

3.Art. 8 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Maßgeblich ist den Fällen des Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b der in Bayern geltende Umlagesatz, in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c der Umlagesatz der außerhalb Bayerns umlageerhebenden Gemeinschaft.“

4.Art. 13a wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 13a

Abzug und Veranlagung von Kirchenkapitalertragsteuer“.

b)In Abs. 3 Satz 5 wird die Angabe „(AO)“ ge­strichen.

5.Art. 15a wird wie folgt gefasst:

„Art. 15a

Datenschutz

1Der Arbeitgeber oder Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die für den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Steuerabzug verarbeiten. 2Für andere Zwecke darf er sie nur verarbeiten, soweit der Kirchensteuerpflichtige einwilligt oder dies gesetzlich zugelassen ist.“

6.Dem Art. 18 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3§ 152 AO findet bei der Kirchenumlage und bei Verfahren im Sinn des Art. 13a Abs. 3 keine An­wendung.“

§ 2
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2220-4-1-F/K) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 2018 (GVBl. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift des § 1 werden nach der Angabe „Abs. 4“ die Wörter „des Kirchensteuer­gesetzes –“ eingefügt.

b)In Abs. 4 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „der Standesbeamte“ durch die Wörter „das Standesamt“ ersetzt.

2.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1In den Fällen, in denen ein bayerisches Finanzamt nach § 20a der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 21 AO für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständig ist, ist für Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche die Diözese für die Erhebung der Kircheneinkommensteuer zuständig, in deren Gebiet sich der Sitz des für die Veranlagung zuständigen Finanzamtes befindet. 2Umfasst die Gemeinde, in der sich der Sitz des Finanzamtes befindet, das Gebiet mehrerer Diözesen, ist die Diözese mit dem größten Flächenanteil der Gemeinde zuständig.“

b)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

3.In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Einkommensteuergesetzes“ die Angabe „(EStG)“ eingefügt.

4.In § 15 Abs. 3 Satz 1, § 15a Satz 1, 2 und 3 und § 17 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe „EStG“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2018 in Kraft.

München, den 9. November 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder