Fundstelle GVBl. 2021 S. 622

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Gesetz

2211-2-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen

2211-2-WK

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule für Politik München

vom 23. November 2021

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das HfP-Gesetz (HfPG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2211-2-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Rechtsstellung“.

b)In Art. 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bavarian School of Public Policy“ durch die Wörter „Munich School of Politics and Public Policy“ ersetzt.

2.Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Aufgaben“.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.die Einrichtung von weiterqua­lifizierenden Studien in Zusammenarbeit mit den entsprechen­den Einrichtungen der Tech­ni­schen Universität,“.

bbb)In Nr. 3 werden nach dem Wort „Politikberatung“ die Wörter „sowie die Erarbeitung von Stellungnahmen und Handlungsempfehlungen zu politischen, ökonomischen, ökologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen“ eingefügt.

ccc)In Nr. 6 werden die Wörter „dem fakultätsübergreifenden Munich Center for Technology in Society“ durch die Wörter „den wissenschaftlichen Einrichtungen“ ersetzt.

bb)Satz 5 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„ ; die TUM School of Social Sciences and Technology dient dabei als korrespondierende Einrichtung für die Hochschule für Politik.“

cc)In Satz 6 wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.

3.In Art. 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Organe“.

4.Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Rektor, Rektorin“.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird nach der Angabe „Art. 28 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „und Abs. 8“ eingefügt.

5.Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Senat“.

b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird das Wort „die“ durch die Wörter „sechs gewählte Vertreter und Vertreterinnen der“ ersetzt.

bb)Die Nrn. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„2.ein gewählter Vertreter oder eine gewählte Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 3,

3.ein gewählter Vertreter oder eine gewählte Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,“.

cc)In Nr. 4 wird vor dem Wort „gewählte“ das Wort „zwei“ eingefügt.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Verfügen die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Senat nach der Wahl nicht über die absolute Mehrheit der Stimmen, bestellt die Hochschulleitung die erforderliche Anzahl von Vertretern und Vertreterinnen; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden eines Vertreters oder einer Vertreterin der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen wegen des Fehlens eines gewählten Ersatzmitglieds die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nicht mehr über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen würden.“

6.Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Hochschulbeirat“.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „achtzehn“ durch die Angabe „20“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.die zehn gewählten Mitglieder des Senats (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4),“.

bbb)In Nr. 3 werden die Wörter „ein aus dem Hochschulrat der Technischen Universität von dem oder der Vorsitzenden zu entsendendes weiteres Mitglied sowie der“ durch die Wörter „der Präsident oder die Präsidentin der Technischen Universität, im Ver­hinderungsfall vertreten durch den“ ersetzt.

ccc)In Nr. 4 werden vor den Wörtern „weitere Persönlichkeiten“ die Wörter „bis zum Erreichen der zulässigen Mitgliederanzahl des Gremiums“ eingefügt.

7.Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Verwaltungsdirektor, Verwaltungsdirektorin“.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

d)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Im Einvernehmen mit dem Rektor oder der Rektorin und dem Kanzler oder der Kanzlerin der Technischen Universität kann der Hochschulbeirat zulassen, dass der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin gleichzeitig das Amt eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin der in Art. 2 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 bezeichneten Einrichtung ausübt. 2Soweit er oder sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Technischen Universität steht, ist er oder sie nach näherer Maßgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen im notwendigen Umfang an die Technische Universität abzuordnen.“

8.Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Lehrkörper der Hochschule für Politik“.

b)Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Das Wort „ . Den“ wird durch das Wort „ ; den“ ersetzt.

bb)Nach dem Wort „kann“ werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität“ eingefügt.

cc)Die Wörter „Hochschule für Politik nach Abs. 1 Nr. 1“ werden durch die Wörter „Technischen Universität“ ersetzt.

c)In Abs. 4 Satz 2 werden nach der Angabe „Art. 19 bis 22 BayHSchPG“ die Wörter „sowie die Lehrverpflichtungsverordnung“ eingefügt.

9.Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Studium und Lehre“.

b)In Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.

10.In Art. 10 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Nähere Bestimmungen“.

11.Art. 10a wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Reformprozess und Übergangsvorschrift“.

b)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Die Gremienmitglieder der Hochschule für Politik werden nach diesem Gesetz erstmals zum 1. Oktober 2022 gewählt; die bisherigen Gre­mienmitglieder bleiben bis zum 30. September 2022 im Amt.“

12.Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Überschrift wird eingefügt:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

b)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Nrn. 1 und 2 werden aufgehoben.

bb)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 1.

cc)Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 2 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

dd)Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3.Abs. 6 am 1. Oktober 2022.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

München, den 23. November 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder