Fundstelle GVBl. 2021 S. 626

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Verordnung

2038-3-4-9-1-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-4-9-1-K

Verordnung zur Änderung der Förderlehrerstudienordnung

vom 5. November 2021

Auf Grund

  • des Art. 120 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 432) geändert worden ist, und
  • des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 10a des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:

§ 1

Die Förderlehrerstudienordnung (FölSO) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 399, BayRS 2038-3-4-9-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 123 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1§ 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung gilt entsprechend. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht abgehalten werden. 3Die Lehrerkonferenz ist vorher anzuhören.“

2.In § 9 Abs. 3 werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

3.In § 14 Satz 1 Halbsatz 2 und in § 17 Satz 2 wird jeweils das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

4.§ 22 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)Nr. 3 wird aufgehoben.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Mathematik“ die Wörter „ , Deutsch als Zweitsprache sowie Individuelle Förderung“ eingefügt und die Wörter „und zwei weitere Pflichtfächer, die die Studierenden auswählen“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

cc)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

dd)Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und in Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Prüfungszeit“ die Wörter „in Fachdidaktik Deutsch und Fachdidaktik Mathematik jeweils 30 Minuten, in Deutsch als Zweitsprache und Individuelle Förderung jeweils“ eingefügt und die Wörter „pro Prüfungsfach“ gestrichen.

ee)Die bisherigen Sätze 6 bis 11 werden die Sätze 5 bis 10.

5.§ 23 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei der Berechnung der Gesamtnote zählt die Bewertung der Leistungen in

Pädagogik,  
Psychologie,  
Fachdidaktik Deutsch und  
Fachdidaktik Mathematik je zweifach;
Deutsch als Zweitsprache und  
Individuelle Förderung je einfach.“

b)In Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

6.§ 29 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

b)In Abs. 6 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

7.In § 32 werden die Abs. 2 und 3 wie folgt gefasst:

„(2) § 8 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.

(3) Für Studierende, die die Ausbildung vor dem 1. August 2018 begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben, gilt die Förderlehrerstudienordnung in der am 30. November 2021 geltenden Fassung.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

München, den 5. November 2021

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister