2210-8-2-1-1-WK
Verordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung
vom 9. November 2021
Auf Grund
- des Art. 12 Abs. 1 des vom 21. März bis 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (GVBl. S. 528, 2020 S. 204, BayRS 02-24-WK), und
- des Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 13. April 2021 (GVBl. S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:
„7Ist bei Ablauf der Frist nach Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.“
b)Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.
2.§ 21 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022“ durch die Wörter „Im Vergabeverfahren zum Sommersemester 2022“ ersetzt.
bb)In Nr. 1 werden die Wörter „für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli“ durch die Wörter „bis zum 15. Januar“ ersetzt.
c)In Abs. 3 in dem Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Pharmazie“ die Wörter „bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2022“ eingefügt.
d)In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Wintersemester 2021/2022“ durch die Angabe „Sommersemester 2022“ ersetzt.
3.§ 59 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
c)Abs. 2 wird aufgehoben.
4.Anlage 5 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Bei der Berechnung der Punktzahl für die Wartezeit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 6 BayHZG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags erhält die Bewerberin oder der Bewerber 2 Punkte je Halbjahr, höchstens aber 30 Punkte.“
5.In der Anlage 6 wird bei den Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten Medizin und bei den Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten Zahnmedizin jeweils nach der Zeile „Orthoptist/in“ die Zeile „Pflegefachfrau/Pflegefachmann“ eingefügt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
München, den 9. November 2021
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Bernd Sibler, Staatsminister