Fundstelle GVBl. 2021 S. 65

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Sonstiges

313-3-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Gnadenrecht und Straffreiheit

313-3-J

Änderung der Bayerischen GnadenordnungBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 19. Januar 2021, Az. E6 - 4250 - Gns - 11136/2016

1.Die Bekanntmachung betreffend die Bayerische Gnadenordnung (BayGnO) vom 29. Mai 2006 (GVBl. S. 321, BayRS 313-3-J) wird wie folgt geändert:

1.1In § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „des Verfalls“ durch die Wörter „der Einziehung“ ersetzt.

1.2§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1.2.1Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

1Die Staatsanwaltschaft führt in der Regel eine Stellungnahme des Vorsitzenden des zuletzt mit der Sache im ersten Rechtszug befassten Gerichts herbei. 2Daneben kann auch eine Stellungnahme des Vorsitzenden eines mit der Sache zu einem früheren Zeitpunkt befassten Gerichts, insbesondere des erkennenden Gerichts, eingeholt werden. 3Eine Stellungnahme nach Satz 2 soll eingeholt werden, wenn zu erwarten ist, dass für die Beurteilung des Gnadengesuchs relevante zusätzliche Erkenntnisse bei diesem Gericht vorhanden sind. 4Weicht die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts von der Ausgangsentscheidung in der rechtlichen Würdigung oder in der Rechtsfolge erheblich ab, so soll auch eine Stellungnahme des Vorsitzenden dieses Gerichts eingeholt werden.“

1.2.2In Satz 5 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 6“ ersetzt.

1.3In § 16 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „beschränken“ das Komma und das Wort „aufzuschieben“ gestrichen.

1.4§ 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

1.4.1In Satz 1 werden die Wörter „keine zur gutachtlichen Äußerung berufene Justizbehörde“ durch die Wörter „keine nach § 13 zur gutachtlichen Äußerung berufene Stelle“ ersetzt.

1.4.2In Satz 2 werden die Wörter „ , insbesondere durch die Anordnung der Berichterstattung,“ gestrichen.

1.5In § 22 Abs. 3 werden die Wörter „bis auf fünf Jahre“ durch die Wörter „in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen“ ersetzt.

1.6§ 22 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Die Vollstreckungsbehörde kann angeordnete Auflagen und Weisungen ändern oder aufheben, sofern der Verurteilte ohne sein Verschulden die Auflagen und Weisungen nicht oder nicht fristgemäß erfüllen kann oder erfüllen konnte. 2Insoweit obliegt ihr auch die vorbereitende Behandlung etwaiger Gesuche.“

1.7In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für verfallen erklärt“ durch das Wort „eingezogen“ ersetzt.

1.8Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

„§ 30a

Aussetzung von Fahrverboten im Weg der Gnade

(1) 1Über Gesuche um Aussetzung von gerichtlich verhängten Fahrverboten entscheidet die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht nach § 5 Abs. 2 oder nach anderen Vorschriften eine Entscheidung herbeizuführen ist. 2Insoweit obliegt ihr auch die vorbereitende Behandlung der Gesuche. 3§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für Gesuche um Anrechnung der Dauer der amtlichen Verwahrung des Führerscheins vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung gilt Abs. 1 entsprechend, sofern ein nach § 13 angehörtes Gericht dem Gnadengesuch nicht entgegengetreten ist.“

2.Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor