1102-1-F, 1100-7-I
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Ministergesetzes und des Bayerischen Lobbyregistergesetzes
vom 23. Dezember 2021
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Ministergesetzes
Das Bayerische Ministergesetz (BayMinG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1102-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach Art. 9 werden die folgenden Art. 9a und 9b eingefügt:
„Art. 9a
Anzeigepflicht
(1) 1Mitglieder der Staatsregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 24 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Staatsregierung schriftlich anzuzeigen. 2Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung entsprechend.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung, die
1.in Art. 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannt ist oder
2.unmittelbar vor der Wahl oder der Berufung zum Mitglied der Staatsregierung ausgeübt worden ist.
(3) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Staatsregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ein Vertrag über eine künftige Beschäftigung geschlossen wird.
Art. 9b
Untersagung
(1) 1Die Staatsregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten 24 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. 2Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung
1.in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Staatsregierung während seiner Amtszeit tätig war, oder
2.das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Staatsregierung beeinträchtigen kann.
3Die Untersagung ist zu begründen.
(2) 1Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. 2In Fällen, in denen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt wären, kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 24 Monaten ausgesprochen werden.
(3) Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.“
2.Art. 14 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 werden vor den Wörtern „die gleiche Zahl“ die Wörter „die Dauer einer Untersagung nach Art. 9b und für“ eingefügt.
b)In Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Monate“ die Wörter „und für die Dauer einer Untersagung nach Art. 9b“ eingefügt.
§ 2
Änderung des Bayerischen Lobbyregistergesetzes
Art. 2 Satz 1 Nr. 4 des Bayerischen Lobbyregistergesetzes (BayLobbyRG) vom 6. Juli 2021 (GVBl. S. 386, BayRS 1100-7-I) wird wie folgt geändert:
1.Nach Buchst. b wird folgender Buchst. c eingefügt:
„c)der Spitzenorganisationen nach Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes,“.
2.Die bisherigen Buchst. c bis f werden die Buchst. d bis g.
§ 3
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. April 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 31. Dezember 2021 in Kraft.
München, den 23. Dezember 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder