2230-7-1-K, 2210-1-1-WK, 2030-1-2-WK
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
vom 23. Dezember 2021
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Verordnung vom 22. April 2021 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach Art. 59 wird folgender Art. 59a eingefügt:
„Art. 59a
Übergangsregelung
1Für Schulen, die am 1. Oktober 2020 oder 1. Oktober 2021 die nach Art. 31 Abs. 6 Satz 4 und Art. 32 Abs. 1 Satz 2 vorausgesetzte Mindestschülerzahl nicht erreichen und glaubhaft machen können, dass die Unterschreitung auf Sonderentwicklungen der Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist, kann das Staatsministerium für die Abrechnungsschuljahre 2021/2022 und 2022/2023 abweichend von Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 3 auf die tatsächlichen Verhältnisse am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar des jeweils vorhergehenden Schuljahres abstellen. 2In diesem Fall wird der Berechnung des Zuschusses eine Schülerzahl von höchstens 14 zugrunde gelegt.“
2.Art. 61 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Art. 59a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.“
§ 2
Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
Art. 99 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Abs. 1 werden die Wörter „und das Sommersemester 2021“ durch die Wörter „ , das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022“ ersetzt.
2.In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder im Sommersemester 2021“ durch die Wörter „ , im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022“ ersetzt.
3.In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „bis zum Wintersemester 2021/2022“ durch die Wörter „bis zum Sommersemester 2022“ ersetzt.
4.In Abs. 5 werden die Wörter „oder im Sommersemester 2021“ durch die Wörter „ , im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022“ ersetzt.
§ 3
Änderung des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes
In Art. 8 Abs. 3a, Art. 15 Abs. 1a Satz 1 und Art. 22 Abs. 5a des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-WK), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „31. März 2021“ durch die Angabe „30. September 2021“ ersetzt.
§ 4
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.
München, den 23. Dezember 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder