Fundstelle GVBl. 2021 S. 672

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Gesetz

26-5-I

  • Verwaltung
  • Ausländerrecht

26-5-I

Gesetz zur Änderung des Aufnahmegesetzes

vom 23. Dezember 2021

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Aufnahmegesetz (AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl. S. 192, BayRS 26-5-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 275 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Geltungsbereich“ durch das Wort „Allgemeines“ ersetzt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Bei der Ausführung dieses Gesetzes sind die besonderen Belange schutzbedürftiger Personen im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU sowie des § 44 Abs. 2a des Asylgesetzes (AsylG) zu berücksichtigen.“

2.Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Unterbringung in“ gestrichen und nach dem Wort „Aufnahmeeinrichtungen“ die Wörter „und Transitunterkünfte“ eingefügt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „des Asylgesetzes (AsylG)“ durch die Wörter „AsylG und des § 15a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 44 Abs. 1“ das Wort „des“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Art. 1“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 1“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Satz 1 findet keine Anwendung, soweit bundesrechtlich für bestimmte Personengruppen eine Regeldauer der Wohnverpflichtung vorgesehen ist, die kürzer ist als die allgemein vorgesehene.“

d)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen errichtet und betreibt eine Einrichtung im Sinne des § 18a AsylG (Transitunterkunft) auf dem Gelände des Flughafens München.“

3.In Art. 3 wird die Angabe „Art. 1“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 1“ ersetzt.

4.Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Art. 1“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 1“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Art. 1“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 1“ ersetzt.

c)In Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „(AufenthG)“ gestrichen.

d)Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 3 wird die Angabe „Art. 1“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 1“ ersetzt.

bb)In Nr. 4 wird das Wort „wenn“ gestrichen.

5.Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Aufnahmeeinrichtungen“ das Wort „ , Transitunterkünften“ eingefügt und wird die Angabe „Art. 1“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 1“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Art. 1“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 1“ ersetzt.

6.Art. 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „Art. 1“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 1“ ersetzt.

b)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Art. 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.“

7.Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „Art. 1“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 1“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

8.In Art. 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 1“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 1“ ersetzt.

9.Art. 9 wird wie folgt gefasst:

„Art. 9

Verarbeitung personenbezogener Daten

1Personenbezogene Daten dürfen für die Zwecke dieses Gesetzes auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei der Ausländerbehörde erhoben werden. 2Wenn die mit der Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes betraute Behörde unbare Abrechnungen gewährt und die tatsächliche Abwicklung einem Zahlungsdienstleister überantwortet, darf sie, soweit erforderlich, personenbezogene Daten an diesen zur zweckgebundenen Verarbeitung übermitteln. 3Dies gilt für individuelle Guthabenstände sowie Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, amtliche Meldeadresse, Geschlecht und Ausweisnummer. 4Sie darf zudem bei diesem Guthabenstände auch im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens erheben, um die Höhe des Leistungsanspruchs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ermitteln zu können. 5Darüber hinausgehende Datenverarbeitungen auf Grundlage des Bayerischen Datenschutzgesetzes sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.“

10.In Art. 10 Abs. 1 wird die Angabe „Art. 5 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 6 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.

11.Art. 10a wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird aufgehoben.

b)In Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2021

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder