200-21-I
Änderung der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. Dezember 2021, Az. B II 2 – G 24/21-1
Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:
§ 1
Die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl. S. 873, 2001 S. 28; BayRS 200-21-I), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. April 2018 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und für Integration“ durch die Wörter „ , für Sport und Integration“ ersetzt.
3.In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl. S. 340, BayRS 2250-1-I)“ gestrichen.
4.§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)In Satz 2 werden die Wörter „(Art. 10 Bayerisches Datenschutzgesetz, § 83 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren –)“ durch die Wörter „nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) oder anderen Vorschriften“ ersetzt.
5.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „vom 14. Dezember 1999 (StAnz Nr. 52, AllMBl. 2000 S. 4) in der jeweiligen Fassung“ gestrichen.
b)In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „vom 28. November 1989 (AllMBl. S. 1087) in der jeweiligen Fassung“ gestrichen.
6.§ 12 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
b)Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Dies gilt auch für elektronischen Posteingang etwa auf personengebundenen E-Mail-Adressen oder dezentralen Funktionspostfächern, die regelmäßig, mindestens zweimal arbeitstäglich auf neue Eingänge zu überprüfen sind.“
7.§ 14 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:
„3Die Weiterleitung unterbleibt, wenn sich aus dem Eingang offenkundig ein entgegenstehender Wille des Absenders ergibt, insbesondere weil im Eingang so sensible Daten enthalten sind, dass ein Wille des Absenders angenommen werden muss, über deren Weiterleitung selbst zu bestimmen. 4Im Falle des Satzes 3 ist dem Absender nach Möglichkeit der richtige Empfänger mitzuteilen.“
8.§ 20 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
9.§ 22 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird aufgehoben.
bb)Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
b)In Abs. 5 werden die Wörter „(Regeln und Wörterverzeichnis) in der jeweils geltenden Fassung an, die im Bayerischen Behördennetz (www.bybn.de) und im Internet (www.ids-mannheim.de) einsehbar ist“ durch das Wort „an“ ersetzt.
10.In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „(bzw. § 33 Abs. 3 und 4 des Sozialgesetzbuchs-Verwaltungsverfahren; § 119 Abs. 3 und 4 Abgabenordnung)“ durch die Wörter „oder vergleichbarer Vorschriften“ ersetzt.
11.In § 30 Abs. 2 Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
12.In § 35 Abs. 2 werden die Wörter „mit Anschrift“ gestrichen.
13.§ 38 wird § 37.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
München, den 14. Dezember 2021
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder