Fundstelle GVBl. 2022 S. 22

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Verordnung

793-3-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Fischerei

793-3-L

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

vom 25. Januar 2022

Auf Grund des Art. 50 Abs. 3, des Art. 53 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 60 Abs. 3 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 2018 (GVBl. S. 633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.die Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts und“.

bbb)In Nr. 4 wird die Angabe „(Art. 59 BayFiG)“ durch die Wörter „gemäß Art. 48 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG)“ ersetzt.

cc)In Satz 2 werden die Wörter „Lichtbild aus neuester Zeit“ durch die Wörter „aktuelles Lichtbild“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Ländern“ die Wörter „der Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Von der Geltung ausgenommen sind Fischereischeine, die

1.ohne Ablegen der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung,

2.nach Ablegen einer Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung oder

3.aufgrund ihrer zeitlichen Befristung ohne Fischerprüfung an Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland

erteilt wurden.“

b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „(Art. 59 BayFiG)“ durch die Angabe „nach Art. 48 BayFiG“ ersetzt.

bb)In Nr. 1 werden nach dem Wort „Länder“ die Wörter „der Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.

cc)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei, sofern

a)der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte oder

b)es sich um eine an einer Hochschule abgelegte Prüfung handelt.“

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 59“ durch die Angabe „Art. 48“ ersetzt.

bb)Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:

„1.volljährige Personen, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen,“.

cc)Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden die Nrn. 2 und 3 und das Semikolon wird jeweils durch ein Komma ersetzt.

dd)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und in Buchst. b wird die Angabe „(Art. 59 BayFiG)“ durch die Angabe „gemäß Art. 48 Satz 1 BayFiG“ und das Semikolon durch das Wort „oder“ ersetzt.

ee)Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.

b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Für den nach

1.Satz 1 Nr. 1 erteilten Fischereischein beträgt die Geltungsdauer ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein),

2.Satz 1 Nr. 4 erteilten Fischereischein gilt Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayFiG entsprechend.“

4.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Landwirtschaft“ das Wort „(Landesanstalt)“ eingefügt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird aufgehoben.

bb)Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe „12.“ durch das Wort „zwölfte“ ersetzt.

cc)Satz 4 wird Satz 3.

c)In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Art. 59“ durch die Angabe „Art. 48“ ersetzt.

d)In Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „ausgeschlossen“ die Wörter „ , sie gilt als nicht bestanden und kann nicht vor Ablauf von drei Monaten wiederholt werden“ eingefügt.

5.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „ , Eignung der Schulungskräfte“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Halbsatz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bb)Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird Satz 2, das Wort „die“ am Satzanfang durch das Wort „Die“ und die Angabe „Art. 59“ durch die Angabe „Art. 48“ ersetzt.

cc)Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.

c)Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) 1Der Veranstalter hat

1.Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge in geeigneter Weise bekannt zu geben und

2.die Angaben nach Nr. 1, Inhalte und Stundenpläne der Vorbereitungslehrgänge sowie die Namen, Anschriften und Eignung der Kursleiter und Schulungskräfte der Prüfungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen.

2Die Eignung setzt einen gültigen Fischereischein voraus, bei Kursleitern ferner die Teilnahme an einer Schulung der Prüfungsbehörde. 3Die Prüfungsbehörde kann bei Nachweis einer gleichwertigen Schulung oder einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von dem Erfordernis der Schulungsteilnahme befreien. 4Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu ge­statten.

(3) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 nimmt die Prüfungsbehörde die Kursleiter in die Fachanwendung Fischerprüfung auf. 2In begründeten Fällen kann die Prüfungsbehörde Kursleiter von der Fachanwendung Fischerprüfung ausschließen.“

6.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 2)“ ge­strichen.

b)In Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.

7.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 11

Fischfang, Fangbeschränkungen“.

b)Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

„(1) Fischereiausübungsberechtigte sind

1.Fischereiberechtigte,

2.Fischereipächter und

3.zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang befugte Personen.“

c)Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und es werden die Wörter „Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische)“ durch die Wörter „Fische im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG“ ersetzt.

d)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Fische dürfen erst gefangen werden“ durch die Wörter „Gefangene Fische dürfen dem Gewässer nur entnommen werden“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Flosse“ durch die Wörter „zusammengelegten Schwanzflosse“ ersetzt.

e)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:

„(4) 1Die für den Fang von Fischen geltenden Schonzeiten und Schonmaße ergeben sich aus der Anlage. 2Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt.“

f)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 1 wird die Angabe „(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG)“ durch die Angabe „gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG“, die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ und die Angabe „Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.

g)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und in Satz 1 werden die Wörter „In Grenzgewässern gelten die Schonzeiten und Schonmaße nach Abs. 3“ durch die Wörter „In Grenzgewässern gelten die in der Anlage festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße“ ersetzt.

h)Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 7 und 8.

i)Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9 und wie folgt gefasst:

„(9) 1Fische der in der Anlage genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten. 2Der Fischereiausübungsberechtigte legt im Erlaubnisschein im Sinn des Art. 26 BayFiG fest, welche Fische nach Maßgabe von Satz 1 ausgesetzt werden dürfen. 3Werden keine Erlaubnisscheine ausgestellt, ist die Festlegung in geeigneter Weise bekannt zu geben. 4Gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.“

j)Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 10 und wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1 bis 8“ durch die Wörter „Die Abs. 2 bis 9“ ersetzt.

bbb)In Nr. 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

ccc)In Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Wörter „Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 bis 7“ durch die Angabe „Abs. 2 bis 8“ ersetzt.

8.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „(Abs. 3 Satz 1)“ durch die Wörter „im Sinn des Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird Abs. 2.

d)Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 3 Sätze“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „(Abs. 3 Satz 2 Nr. 3)“ durch die Wörter „nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.

e)Abs. 5 wird Abs. 4 und die Angabe „Abs. 3 und 4“ wird durch die Angabe „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

f)Abs. 6 wird Abs. 5 und in Satz 4 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

g)Abs. 7 wird Abs. 6 und die Angabe „bis 6“ wird durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.

9.In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „(Art. 1 Abs. 2 BayFiG)“ durch die Angabe „gemäß Art. 1 Abs. 2 BayFiG“ ersetzt.

10.§ 14 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das in der Anlage festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG innerhalb von vier Wochen, in allen anderen Gewässern innerhalb von zwei Wochen, verboten.“

b)In Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die An­gabe „Nr.“ ersetzt.

11.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „elektrischen Lichtquellen, elektrischen Ködern,“ eingefügt und wird nach dem Wort „Pfeilen“ das Wort „ , Drohnen“ eingefügt.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG)“ durch die Angabe „gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

12.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(Art. 9 BayFiG)“ durch die Angabe „nach Art. 9 BayFiG“ ersetzt.

b)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 2 genehmigen.“

c)In Abs. 3 wird die Angabe „Nrn.“ durch die An­gabe „Nr.“ ersetzt.

13.In § 18 Abs. 4 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt und werden nach der Angabe „BayFiG“ die Wörter „und für Fangvorrichtungen an Fischwegen, in denen Fische zu wissenschaftlichen Zwecken nur vorübergehend gefangen werden“ eingefügt.

14.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 3 werden nach dem Wort „Gewässerbewirtschaftung“ die Wörter „sowie zu Gewässerausbau- und Flussbaumaßnahmen“ eingefügt.

bbb)In dem Satzteil nach Nr. 4 wird die Angabe „(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG)“ durch die Angabe „gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG“ ersetzt.

bb)In Satz 3 werden die Wörter „Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter)“ durch das Wort „Fischereiausübungsberechtigten“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „(Elektrofischer)“ die Wörter „einen Fischereischein nach Art. 46 BayFiG sowie“ eingefügt.

c)In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „Art. 57“ durch die Angabe „Art. 46“ ersetzt.

15.In § 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

16.§ 22 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Angabe „(Art. 1 Abs. 3 BayFiG)“ durch die Wörter „im Sinn des Art. 1 Abs. 3 BayFiG“ und die Angabe „(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG)“ durch die Wörter „im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG“ ersetzt sowie nach den Wörtern „Gesundheit des“ das Wort „standortgerechten“ eingefügt.

bb)Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„für einen Besatz sollen Eier, Brut- oder Jungfische nach guter fachlicher Praxis gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 3 BayFiG verwendet werden.“

b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Der Besatz von Fischen bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. 2Dies gilt nicht für die Fischarten Äsche, Barbe, Nase, Huchen, Schleie, Karpfen, Zander, Rutte, Hecht, Bach-, Regenbogen- und Seeforelle sowie für über Artenhilfsprogramme geförderte Arten in den dazu festgelegten Gewässern.“

c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:

„(3) 1Nicht ausgesetzt werden dürfen folgende Fische:

1.Welse,

2.Störartige in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, sowie in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG,

3.Aale und Hechte in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aale darüber hinaus nicht in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,

4.Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen,

5.Fische, die nicht zu den in der Anlage genannten Arten gehören, und

6.Fische, die künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische.

2Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in der Anlage nicht genannten Arten ist in Gewässern jeder Art verboten. 3Soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde von den Sätzen 1 und 2 Ausnahmen zulassen zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten, aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls oder in sonstigen, besonders begründeten Fällen.“

d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 1 wird die Angabe „(§ 19 Abs. 1 Satz 3)“ gestrichen.

e)Der bisherige Abs. 4 wird aufgehoben.

f)In Abs. 5 wird die Angabe „(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG)“ durch die Wörter „im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG“ ersetzt.

g)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

cc)In Nr. 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

17.§ 24 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift werden die Wörter „und der Bachmuschel“ angefügt.

b)Nach dem Wort „Flussperlmuscheln“ werden die Wörter „oder Bachmuscheln“ eingefügt, das Wort „Art“ wird durch das Wort „Arten“, die Angabe „(Art. 1 Abs. 2 BayFiG)“ durch die Wörter „gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG“ und die Angabe „(Art. 1 Abs. 3 BayFiG)“ durch die Angabe „gemäß Art. 1 Abs. 3 BayFiG“ ersetzt.

18.§ 25 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Satznummerierung „1“ sowie die Angabe „(§ 19 Abs. 1 Satz 3)“ gestrichen und die Angabe „(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG)“ wird durch die Angabe „gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG)“ durch die Angabe „gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG“ ersetzt.

c)In Abs. 3 wird die Angabe „Nrn.“ durch die An­gabe „Nr.“ ersetzt.

19.§ 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die An­gabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Satz 2 werden das Wort „jedoch“ und die Angabe „(§ 19 Abs. 1 Satz 3)“ gestrichen.

20.§ 27 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 19 Abs. 1 Satz 3)“ gestrichen und die Angabe „Abs. 4“ wird durch die Wörter „Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 6 oder § 22 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

21.§ 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.

b)In Nr. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

22.§ 30 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „bestätigt“ durch das Wort „bestellt“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden das Wort „Bestätigung“ durch das Wort „Bestellung“ und die Angabe „Art. 72“ durch die Angabe „Art. 61“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „erfolgreichen“ durch das Wort „bestandenen“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bestätigung“ durch das Wort „Bestellung“ ersetzt.

23.§ 32 wird wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 77“ durch die Angabe „Art. 66“ ersetzt.

b)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Satzteil vor Buchst. a wird wie folgt gefasst:

„entgegen § 11 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, Abs. 6, 7 oder entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 11 Abs. 9“.

bb)In Buchst. e wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.

c)Nr. 2 wird aufgehoben.

d)Nr. 3 wird Nr. 2, die Angabe „Abs. 5“ wird durch die Angabe „Abs. 4“ und die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.

e)Nr. 4 wird Nr. 3 und in Buchst. a und b wird jeweils die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.

f)Die Nrn. 5 bis 8 werden die Nrn. 4 bis 7.

g)Nr. 9 wird Nr. 8 und das Wort „Setzkäschers“ wird durch das Wort „Setzkeschers“ ersetzt.

h)Nr. 10 wird Nr. 9.

i)Nr. 11 wird Nr. 10 und wie folgt gefasst:

„10.entgegen

a)§ 22 Abs. 2 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Genehmigung aussetzt,

b)§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Welse aussetzt,

c)§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Störartige in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, sowie in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG, aussetzt,

d)§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,

e)§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,

f)§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in der An­lage genannten Arten gehören,

g)§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Fische aussetzt, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,

h)§ 22 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3, Zehnfußkrebse der in der Anlage nicht genannten Arten aussetzt,

i)§ 22 Abs. 5 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,“.

j)Die Nrn. 12 bis 15 werden die Nrn. 11 bis 14.

24.Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

„§ 32a

Übergangsregelung

Für Kursleiter, die am 28. Februar 2022 in der Fachanwendung Fischerprüfung eingetragen sind, ist § 6 Abs. 2 in der am 28. Februar 2022 geltenden Fassung anzuwenden.“

25.§ 33 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge­strichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

26.Die aus dem Anhang I ersichtliche Anlage wird angefügt.

§ 2
Weitere Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Fischen“ die Wörter „in den Einzugsgebieten im Sinn des § 3 Nr. 13 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ein­gefügt.

b)In Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

2.§ 22 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Fische dürfen nur in den in der Anlage für die jeweilige Fischart genannten Einzugsgebieten ausgesetzt werden. 2Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder in besonders begründeten Fällen kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen.“

b)Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden die Abs. 3 bis 6.

c)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.

bb)In Nr. 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

3.In § 27 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

4.§ 32 Nr. 10 wird wie folgt geändert:

a)Dem Buchst. a wird folgender Buchst. a vorangestellt:

„a)§ 22 Abs. 2 Satz 1 Fische in außerhalb der für die jeweilige Fischart in der Anlage genannten Einzugsgebieten aussetzt,“.

b)Der bisherige Buchst. a wird Buchst. b und die Angabe „Abs. 2“ wird durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

c)Die bisherigen Buchst. b bis g werden Buchst. c bis h und die Angabe „Abs. 3“ wird jeweils durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

d)Der bisherige Buchst. h wird Buchst. i und die Angabe „Abs. 3“ wird durch die Angabe „Abs. 4“ sowie die Angabe „Abs. 6“ wird durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.

e)Der bisherige Buchst. i wird Buchst. j und die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.

5.Die Anlage erhält die aus dem Anhang II ersichtliche Fassung.

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.

München, den 25. Januar 2022

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin

Anlagen