Fundstelle GVBl. 2022 S. 246

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Verordnung

2130-2-B
  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauplanungsrecht

2130-2-B

Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung

vom 24. Mai 2022

Es verordnen auf Grund

  • des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist,

die Bayerische Staatsregierung und

  • des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist,

das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1
Änderung der Gutachterausschussverordnung

Die Gutachterausschussverordnung (BayGaV) vom 5. April 2005 (GVBl. S. 88, BayRS 2130-2-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 154 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift wird vor dem Wort „Gutachterausschussverordnung“ das Wort „Bayerische“ eingefügt.

2.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3.In der Überschrift des ersten Teils werden die Wörter „Erster Teil“ durch die Angabe „Teil 1“ ersetzt.

4.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Bildung und“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei jeder Kreisverwaltungsbehörde besteht für deren Bereich ein Gutachterausschuss für Grundstückswerte.“

5.In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „dem Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde“ durch die Wörter „der Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.

6.§ 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die Gutachter werden für eine vierjährige Amtsperiode berufen. 2Ist während der laufenden Amtsperiode eine Neuberufung notwendig, so erfolgt sie für die verbleibende Dauer dieser Amtsperiode. 3Eine wiederholte Berufung ist möglich.“

7.In § 6 Abs. 3 werden nach dem Wort „Bodenrichtwerten“ die Wörter „und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten“ eingefügt, die Wörter „dem für die jeweilige Gemeinde zuständigen Gutachter“ werden durch die Wörter „den Gutachtern“ und das Wort „sowie“ wird durch das Wort „und“ ersetzt.

8.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Einrichtung und Aufgaben der“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei den Kreisverwaltungsbehörden ist eine Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet.“

9.In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „eingerichtet und“ gestrichen.

10.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „zum Ende“ durch die Wörter „zu Beginn“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „auf den Zeitpunkt der Ermittlung folgenden Jahres“ durch die Wörter „Jahres ihrer Ermittlung“ ersetzt.

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Diese Veröffentlichung kann zusätzlich im Internet erfolgen.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und vor dem Wort „Ort“ werden die Wörter „Art der Veröffentlichung sowie“ eingefügt.

dd)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

11.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.

bb)Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 5, das Wort „maßgeblich“ wird durch das Wort „Maßgeblich“ und die Wörter „des Werts“ werden durch die Wörter „dieses Werts“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „1 650 €“ durch die Angabe „2 450 €“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird nach dem Wort „Wert“ die Angabe „über 200 000 €“ eingefügt und die Angabe „1 700 €“ durch die Angabe „2 600 €“ ersetzt.

cc)In Nr. 3 wird nach dem Wort „Wert“ die Angabe „über 300 000 €“ eingefügt und die Angabe „1 800 €“ durch die Angabe „2 700 €“ ersetzt.

dd)In Nr. 4 wird nach dem Wort „Wert“ die Angabe „über 400 000 €“ eingefügt und die Angabe „1 900 €“ durch die Angabe „2 800 €“ ersetzt.

ee)In Nr. 5 wird nach dem Wort „Wert“ die Angabe „über 500 000 €“ eingefügt und die Angabe „1 000 €“ durch die Angabe „1 800 €“ ersetzt.

ff)In Nr. 6 wird die Angabe „2 000 €“ durch die Angabe „2 800 €“ ersetzt.

gg)In Nr. 7 werden die Wörter „5 000 € zuzüglich 0,7 v.T. des Werts“ durch die Wörter „3 200 € zuzüglich 1 v.T. des Werts“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die wertabhängige Gebühr kann bei erheblichem zusätzlichem Aufwand um bis zu 50 % erhöht werden, insbesondere für die Ermittlung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale.“

bb)In Satz 2 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

cc)In Satz 3 wird nach den Wörtern „mehrere Werte“ das Wort „ , Werte“ eingefügt und das Wort „Viertel“ wird durch das Wort „Drittel“ ersetzt.

12.In der Überschrift des zweiten Teils werden die Wörter „Zweiter Teil“ durch die Angabe „Teil 2“ ersetzt.

13.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Bildung“ durch die Wörter „Oberer Gutachterausschuss“ ersetzt.

b)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „wird“ durch das Wort „besteht“ ersetzt und das Wort „gebildet“ wird gestrichen.

14.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“ die Wörter „zu Beginn seiner Amtsperiode“ eingefügt.

b)In Satz 2 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „zum Zeitpunkt seiner Berufung“ eingefügt.

15.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Besetzung im Einzelfall“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.

b)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.

bb)Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 3 und das Wort „im“ wird durch das Wort „Im“ ersetzt.

16.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „ , Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse mit dem Oberen Gutachterausschuss“ gestrichen.

b)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Daten der Wertermittlung“ durch die Wörter „für die Wertermittlung erforderlichen Daten“ ersetzt.

c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird nach dem Wort „erstellt“ das Wort „mindestens“ eingefügt und das Wort „Grundstücksmarktbericht“ durch das Wort „Immobilienmarktbericht“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Grundstückmarktbericht“ durch das Wort „Immobilienmarktbericht“ ersetzt.

17.§ 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird die Angabe „45 €“ durch die Wörter „50 % des jeweils in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 JVEG vorgesehenen Stundensatzes“ eingefügt.

b)In Nr. 2 werden die Wörter „des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ durch die Angabe „JVEG“ ersetzt.

18.In § 23 werden die Wörter „Zweiten Teils“ durch die Angabe „Teils 2“ und die Wörter „Ersten Teils“ durch die Angabe „Teils 1“ ersetzt.

19.In der Überschrift des dritten Teils werden die Wörter „Dritter Teil“ durch die Angabe „Teil 3“ ersetzt.

20.Vor dem bisherigen § 24 wird folgender § 24 eingefügt:

„§ 24

Übergangsvorschrift

Für Anträge auf Erstattung von Gutachten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gestellt worden sind, ist § 15 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

21.Der bisherige § 24 wird § 25.

§ 2
Weitere Änderung der Gutachterausschussverordnung

Dem § 12 der Gutachterausschussverordnung (BayGaV) vom 5. April 2005 (GVBl. S. 88, BayRS 2130-2-B), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Zugang zu den Bodenrichtwerten erfolgt auch in digitaler Form über ein geografisches Informations­system.“

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.

München, den 24. Mai 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Christian Bernreiter, Staatsminister