Fundstelle GVBl. 2022 S. 279

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Verordnung

2235-1-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Gymnasien, deutsch-französische Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
  • Gymnasien

2235-1-1-1-K

Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung

vom 23. Mai 2022

Auf Grund des Art. 9 Abs. 4 Satz 3, des Art. 25 Abs. 3, des Art. 37 Abs. 3 Satz 3, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 4, des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 sowie des Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 16 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1

Die Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 6 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „unberücksichtigt“ die Wörter „ , wenn es nicht als Leistungsfach belegt wird“ eingefügt.

2.Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Die zweite Fremdsprache kann durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache ersetzt werden, wenn diese Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mit insgesamt zwölf Wochenstunden belegt wird.“

3.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Unter- und Mittelstufe“ die Wörter „in Klassen“ sowie nach dem Wort „sich“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Unterricht wird in den Jahrgangsstufen 12 und 13 in Kursen (Fächer und Seminare) durchgeführt.“

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Hiervon abweichend wird am Abendgymnasium kein Wissenschaftspropädeutisches Seminar eingerichtet.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4.§ 16 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Kernfächer sind Deutsch, Mathematik und die Fremdsprachen, am Kolleg zusätzlich Physik.“

5.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Das dritte schriftliche Abiturprüfungsfach wird“ durch die Wörter „Die schriftlichen Abiturprüfungsfächer werden“ ersetzt.

b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1, nach dem Wort „Schüler“ werden die Wörter „in Jahrgangsstufe 12“ eingefügt und die Wörter „ist erforderlichenfalls ein neues Abiturprüfungsfach zu wählen“ werden durch die Wörter „soll sie oder er ein neues Leistungsfach wählen“ ersetzt.

bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Im Übrigen und wenn ein Ereignis dieser Art in Jahrgangsstufe 13 eintritt, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Regelung. 3Die oder der Ministerialbeauftragte kann insoweit erforderliche Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 45 BaySchO gewähren.“

6.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „+ Sozialkunde“ gestrichen.

bb)In Satz 3 wird die Angabe „(Anlage 3)“ gestrichen.

cc)In Satz 8 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „ , wenn es über vier Kurshalb­jahre belegt wird“ eingefügt.

dd)Nach Satz 8 wird folgender Satz 9 eingefügt:

9Lehrplanalternativen können nur auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden.“

ee)Der bisherige Satz 9 wird Satz 10.

ff)Der bisherige Satz 10 wird Satz 11 und nach dem Wort „Abendgymnasium“ werden die Wörter „und am Kolleg“ eingefügt.

b)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Am Abendgymnasium und am Kolleg können Schülerinnen und Schüler, die ohne Fremdsprachenkenntnisse über den Vorkurs eingetreten sind, nur die erste Fremdsprache als fortgeführte Fremdsprache nach Abs. 1 Satz 2 wählen.“

c)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird nach dem Wort „Fremdsprache“ das Wort „mindestens“ eingefügt und werden die Wörter „zu belegen“ durch das Wort „fortzuführen“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

cc)Satz 3 wird Satz 2.

dd)Satz 4 wird aufgehoben.

7.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 3 werden die Wörter „Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtangebots“ durch die Wörter „Pflicht- und Wahlpflichtfächern“ ersetzt.

b)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Abweichend von Satz 3 sind spät beginnende Fremdsprachen als Leitfach im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung sowie im Wissenschaftspropädeutischen Seminar und die spät beginnende Informatik als Leitfach im Wissenschaftspropädeutischen Seminar ausgeschlossen.“

c)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

d)Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt gefasst:

6Am Abendgymnasium werden keine Seminare angeboten und keine Seminararbeit gefordert.“

e)Folgender Satz 7 wird angefügt:

7Am Kolleg wird kein Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung angeboten.“

8.In § 34a Satz 3 werden nach dem Wort „Erziehungsberechtigten“ die Wörter „zu Beginn des folgenden Schuljahres“ eingefügt.

9.§ 39 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Orientierung“ die Wörter „in Jahrgangs­stufe 9“ und nach dem Wort „Wissenschaftswoche“ die Wörter „in Jahrgangsstufe 11, der Einführungsklasse oder in Jahrgangsstufe I des Kollegs“ eingefügt.

b)In Abs. 8 werden die Wörter „trägt das Gymnasium“ durch die Wörter „tragen das Gymnasium, das Abendgymnasium oder das Kolleg“ ersetzt.

c)In Abs. 9 werden nach der Angabe „Jahrgangsstufe 10“ die Wörter „des Gymnasiums und der Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums oder des Kollegs“ eingefügt.

10.§ 44 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 werden die Wörter „Aus Deutsch, Mathematik und einer fortgeführten Fremdsprache“ durch die Wörter „In Deutsch, Mathematik und im Leistungsfach“ und die Angabe „1,74“ durch die Angabe „1,82“ ersetzt.

b)In Nr. 3 werden die Angabe „23“ durch die Angabe „22“, die Angabe „115“ durch die Angabe „110“ und die Angabe „1,74“ durch die Angabe „1,82“ ersetzt.

11.§ 48 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

6Bei Substitution von Mathematik ist die Abiturprüfung in einer Fremdsprache verpflichtend.“

bb)Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die Sätze 7 und 8.

cc)Der bisherige Satz 8 wird Satz 9 und wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 werden die Wörter „schriftliches und mündliches“ durch die Wörter „schriftliches oder mündliches“ ersetzt.

bbb)In Nr. 3 werden nach dem Wort „nur“ die Wörter „auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft und als“ eingefügt und das Wort „sein“ durch die Wörter „gewählt werden“ ersetzt.

ccc)In Nr. 4 werden nach dem Wort „nur“ die Wörter „auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft und“ eingefügt.

ddd)Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

„5.Bei der Wahl der Lehrplan­alternative Astrophysik kann Physik nur auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft werden.“

eee)Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6 und nach dem Wort „nur“ werden die Wörter „auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft und“ ein­gefügt.

b)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 1 Satz 4 ist am Abendgymnasium die Abiturprüfung in einer fortgeführten Fremdsprache verpflichtend.“

12.In § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , am Kolleg muss dabei auch mindestens eine Halbjahresleistung aus der gemäß § 19 Abs. 6 belegten zweiten fortgeführten Fremdsprache als Profileinbringung berücksichtigt werden, sofern diese Fremdsprache im Rahmen der individuellen Profilbelegung gewählt wurde.“ ersetzt.

13.§ 58 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Satz“ durch die Wörter „Satz 4 und“ ersetzt.

b)Nach Abs. 3 werden die folgenden Abs. 4 bis 8 eingefügt:

„(4) Ist bei Wiederholen der Jahrgangs­stufe 13 nach nicht bestandener Abiturprüfung das gewählte Leistungsfach nicht mehr eingerichtet, wählt die Schülerin oder der Schüler zu Unterrichtsbeginn des Wiederholungsschuljahres zwischen

1.der Teilnahme an dem entsprechenden Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau oder

2.einem anderen Leistungsfach aus dem bisherigen Kursprogramm.

(5) 1Im Falle des Abs. 4 Nr. 1 sind im Wiederholungsschuljahr folgende Leistungsnachweise neu zu erbringen:

1.kleine Leistungsnachweise,

2.für jeden Ausbildungsabschnitt eine schriftliche Feststellungprüfung auf dem Anforderungsniveau des Leistungsfaches,

3.für die Fächer Sport, Kunst und Musik zusätzlich für jeden Ausbildungsabschnitt eine fachpraktische Feststellungsprüfung auf dem Anforderungsniveau des Leistungsfaches.

2Im Leistungsfach Sport wird die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 in der Sporttheorie abgelegt. 3Die Halbjahresleistungen für das Leistungsfach werden nach § 29 ermittelt. 4Für das Leistungsfach Sport wird dabei das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 als Gesamtpunktzahl für die Sporttheorie berücksichtigt.

(6) Im Falle des Abs. 4 Nr. 2

1.gilt für die Wahl des Leistungsfaches Kunst, Musik oder Sport § 18 Abs. 2 entsprechend,

2.ist bei Wahl des Leistungsfaches Sport spätestens zu Unterrichtsbeginn im Wiederholungsschuljahr ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich keine medizinischen Bedenken hinsichtlich der Sporttauglichkeit in den gewählten Handlungsfeldern ergeben,

3.wird in den ersten sechs Unterrichtswochen des Kurshalbjahres 13/1 eine Nachholfrist eingeräumt,

4.soll das bisher gewählte Leistungsfach als Fach auf grundlegendem Anforderungs­niveau belegt und eingebracht werden.

(7) Für die Einbringungsverpflichtung ist unbeachtlich, dass das Leistungsfach

1.im Falle des Abs. 4 Nr. 1 in Jahrgangsstufe 13,

2.im Falle des Abs. 4 Nr. 2 in Jahrgangsstufe 12

auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt wurde.

(8) Die oder der Ministerialbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des § 45 BaySchO von den Abs. 4 bis 6 abweichende Regelungen treffen.“

c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 9.

14.In § 61 Abs. 1 Satz 6 wird nach der Angabe „§ 48 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1“ die Angabe „ , Abs. 4 oder 5“ eingefügt.

15.§ 68 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Auf Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums findet diese Verordnung in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben weiter Anwendung:

1.an die Stelle des § 39 Abs. 6 und 10 tritt § 39 Abs. 5 und 9 dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;

2.an die Stelle der § 29 Abs. 3 Satz 1, § 61 Abs. 2 Satz 4 und § 62 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 treten die § 29 Abs. 3 Satz 1, § 61 Abs. 2 Satz 4 und § 62 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung;

3.Chinesisch wird als dritte Fremdsprache am Sprachlichen Gymnasium Griechisch, Französisch, Italienisch, Russisch oder Spanisch gleichgestellt.

2Satz 1 gilt nicht für § 9 Abs. 4 Satz 7 und Abs. 7, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 7, § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 5, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Satz 4 bis 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 4 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1, Anlage 3 hinsichtlich des Fachs Chinesisch, Anlage 4 Absatz vor Nr. 1 und Nr. 3.1 sowie Anlage 8 Nr. 2, 3, 3a und 6.“

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Für Schülerinnen und Schüler des Abendymnasiums und des Kollegs, die

1.im Schuljahr 2022/23 eine der Jahrgangsstufen I bis III,

2.im Schuljahr 2023/24 die Jahrgangsstufe II oder III und

3.im Schuljahr 2024/25 die Jahrgangsstufe III

besuchen, gilt Abs. 2 entsprechend.“

16.Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

17.Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)In der Tabelle werden in den Zeilen „Informatik4)“ und „spät beginnende Informatik5)“ in der gemeinsamen Spalte „Fachbereich“ die Wörter „Digitale Bildung“ eingefügt.

b)Fußnote 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach dem Wort „Feststellungsprüfung“ wird die Angabe „nach § 66 Abs. 3“ eingefügt.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Wird Kunst als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung gewählt, müssen in der Feststellungsprüfung mindestens befriedigende Leistungen erreicht werden.“

c)Fußnote 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nach dem Wort „Feststellungsprüfung“ wird die Angabe „nach § 66 Abs. 3“ eingefügt.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Wird Musik als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung gewählt, müssen neben dem Nachweis angemessener Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments (ggf. Gesang) in der Feststellungsprüfung mindestens befriedigende Leistungen erreicht werden.“

18.Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „und Kolleg“ gestrichen.

b)Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aa)In Zeile 13 wird jeweils vor der Angabe „24)“ die Angabe „+“ eingefügt.

bb)Die Zeilen 15 und 16 werden wie folgt gefasst:

„15 gesamte Halb­jahres­wochen­stundenzahl 1265) 6)
(16) (Fächer des Zusatz­angebots oder weitere frei­willige Belegung)7) (2/3) (2/3) (2/3) (2/3)“.

c)In Fußnote 2 wird Satz 4 aufgehoben.

d)In Fußnote 4 wird dem Wortlaut folgender Satz 1 vorangestellt:

„Das Leistungsfach wird vier- oder fünfstündig unterrichtet.“

e)Die bisherige Fußnote 5 wird Fußnote 7.

f)Die bisherigen Fußnoten 6 und 7 werden Fußnoten 5 und 6.

19.Anlage 6 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

20.Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)In der Tabelle werden die Tabellenzeilen „Profilstunden“ und „(Intensivierungsstunden)“ wie folgt gefasst:

„Profilstunden4) 5 (3)
(Intensivierungsstunden)5) (+2)“.

b)In Fußnote 2 wird Satz 2 aufgehoben.

21.Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 Buchst. c Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Kolloquium gliedert sich dann in folgende zwei Prüfungsteile gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1:

aa)Gespräch zu den Inhalten des Gebiets Analysis;

bb)Gespräch zu den Inhalten des nicht ausgeschlossenen Gebiets.“

b)Nr. 2 Buchst. b Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Zusatzprüfung gliedert sich dann in folgende zwei Prüfungsteile gemäß § 50 Abs. 3 Satz 5 GSO:

aa)Gespräch zu den Lerninhalten des Gebiets Analysis;

bb)Gespräch zu den Lerninhalten des nicht ausgeschlossenen Gebiets.“

22.Anlagen 10 und 11 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

München, den 23. Mai 2022

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlagen