Fundstelle GVBl. 2022 S. 291

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Verordnung

411-3-W

  • Zivil- und Strafrecht
  • Handelsrecht
  • Börsenrecht

411-3-W

Verordnung zur Änderung der Börsenverordnung

vom 31. Mai 2022

Auf Grund des § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Nr. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1a der Verordnung vom 17. Mai 2022 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:

§ 1

Die Börsenverordnung (BayBörsV) vom 3. Mai 2001 (GVBl. S. 245, BayRS 411-3-W), die zuletzt durch § 1 und § 2 der Verordnung vom 16. Mai 2019 (GVBl. S. 307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Erste Abschnitt wird Teil 1.

2.§ 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor Nr. 1 wird nach dem Wort „Börsen­gesetzes“ die Angabe „(BörsG)“ eingefügt.

b)Die Nrn. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„3.private Kreditinstitute, mit den Kredit­instituten verbundene Kapital­anlagegesellschaften und sonstige Unternehmen sowie Wertpapierinstitute

8 Vertreter

4.Skontroführer und Finanz­dienst­leistungs­institute im Sinn des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 12 des Kreditwesengesetzes

2 Vertreter“.

3.In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Geschäftsführung“ durch das Wort „Börsengeschäftsführung“ ersetzt.

4.§ 4 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 Halbsatz 1 wird Satz 1.

bb)Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird Satz 2 und das Wort „Absätze“ wird durch die Angabe „Die Abs.“ ersetzt.

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „des Börsengesetzes“ durch die Angabe „BörsG“ ersetzt und nach dem Wort „Bewerbern“ werden die Wörter „nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6“ eingefügt.

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Von den Bewerbern nach § 1 Abs. 1 Satz 2 fordert die Börsengeschäftsführung die Unterlagen gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 an.“

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

5.In § 5 Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

6.§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 Halbsatz 1 wird Satz 1.

b)Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird Satz 2 und das Wort „in“ wird durch das Wort „In“ ersetzt.

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7.§ 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Halbsatz 1 wird Satz 1.

b)Halbsatz 2 wird Satz 2 und das Wort „ferner“ wird durch das Wort „Ferner“ ersetzt.

8.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 Halbsatz 1 wird Satz 1.

bb)Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird Satz 2 und das Wort „das“ wird durch das Wort „Das“ ersetzt.

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

9.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird vor dem Wort „bereits“ die Angabe „nach § 4 Abs. 5“ eingefügt und die Angabe „(§ 4 Abs. 5)“ wird gestrichen.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Halbsatz 1 wird Satz 1.

bb)Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2 und die Wörter „Absätze 2 bis 5 gelten“ werden durch die Wörter „Abs. 2 bis 5 gilt“ ersetzt.

c)In Abs. 4 wird das Wort „Absatz“ durch die An­gabe „Abs.“ ersetzt.

10.§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 3 Halbsatz 1 wird Satz 3.

b)Der bisherige Satz 3 Halbsatz 2 wird Satz 4.

c)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

11.Der Zweite Abschnitt wird Teil 2.

12.In § 16 werden die Wörter „des Börsengesetzes“ durch die Angabe „BörsG“ ersetzt.

13.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Das vorsitzende Mitglied und das zu seiner Stellvertretung bestellte Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinn des § 5 des Deutschen Richtergesetzes haben.“

bb)In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Börsengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 8 Satz 1 BörsG“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „des Börsengesetzes“ durch die Angabe „BörsG“ ersetzt.

14.In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Börsengesetzes“ durch die Angabe „BörsG“ ersetzt.

15.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 3 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

16.§ 21 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 3 wird das Wort „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt und die Wörter „an Kindes Statt“ werden durch die Wörter „als Kind“ ersetzt.

bb)In den Nrn. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

17.§ 22 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird nach dem Wort „Sanktionsverfahren“ die Angabe „nach § 21“ eingefügt und die Angabe „(§ 21)“ wird gestrichen.

b)In Satz 4 werden die Wörter „gelten § 21 Abs. 2 Sätze“ durch die Wörter „gilt § 21 Abs. 2 Satz“ ersetzt.

18.§ 24 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 Halbsatz 1 wird Satz 2.

b)Der bisherige Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 3 und die Wörter „an das“ werden durch die Wörter „An das“ ersetzt.

19.In § 25 Abs. 5 werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

20.In § 26 Abs. 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

21.§ 28 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Börsengesetzes“ durch die Angabe „BörsG“ ersetzt.

b)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 Halbsatz 1 wird Satz 2.

bb)Der bisherige Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 3, das Wort „gleiches“ wird durch das Wort „Gleiches“ und die Wörter „des Börsengesetzes“ werden durch die Angabe „BörsG“ ersetzt.

cc)Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

22.Der Fünfte Abschnitt wird Teil 3.

23.§ 48 wird § 30 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 30

Inkrafttreten“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

München, den 31. Mai 2022

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Hubert Aiwanger, Staatsminister