Fundstelle GVBl. 2022 S. 294

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Verordnung

2030-3-7-1-L
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Beamtenrechtliche Zuständigkeitsverordnungen

2030-3-7-1-L

Verordnung zur Änderung der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 1. Juni 2022

Auf Grund

  • des Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, des Art. 18 Abs. 1 Satz 4, des Art. 49 Abs. 3, des Art. 81 Abs. 6 Satz 2, des Art. 86 Abs. 2 Satz 3, des Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 und des Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist,
  • des Art. 31 Abs. 2 Satz 5 und des Art. 68 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 102) und durch Art. 32a Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist,
  • des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Leistungslaufbahnge­setzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist,
  • des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Jubiläumszuwendungsverordnung (JzV) vom 1. März 2005 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-24-F), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl. S. 12) geändert worden ist,
  • des § 13 Abs. 1 Satz 2 und des § 17 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543; 2019 S. 328, BayRS 2030-2-31-F), die zuletzt durch Verordnung vom 9. November 2021 (GVBl. S. 625) geändert worden ist,
  • des § 2 Abs. 3 Satz 1, des § 4 Abs. 1 Satz 1, des § 6 Abs. 1 Satz 1 und des § 7 Abs. 5 Satz 3 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409, BayRS 2030-2-20-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 72 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1

Die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ZustV-LM) vom 9. August 2011 (GVBl. S. 443, BayRS 2030-3-7-1-L) wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Ernennung

(1) Ernennungsbehörden im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) sind

1.die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für

a)ihre Beamtinnen und Beamten,

b)die Beamtinnen und Beamten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

c)die Beamtinnen und Beamten der agrarwirtschaftlichen Fachschulen, sofern diese nicht einer Landesanstalt angegliedert sind und

d)die Beamtinnen und Beamten der Fachakademie für Landwirtschaft Triesdorf,

2.die Ämter für Ländliche Entwicklung für ihre Beamtinnen und Beamten,

3.die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau für

a)ihre Beamtinnen und Beamten und

b)die Beamtinnen und Beamten der ihr angegliederten agrarwirtschaftlichen Fachschulen,

4.die Landesanstalt für Landwirtschaft für

a)ihre Beamtinnen und Beamten und

b)die Beamtinnen und Beamten des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe,

5.die Regierungen für ihre Beamtinnen und Beamten sowie

6.die Bayerischen Staatsgüter für ihre Beamtinnen und Beamten.

(2) Den Ernennungsbehörden wird die Zuständigkeit übertragen, Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit bis zur Besoldungsgruppe A 14 zu ernennen.

(3) Darüber hinaus wird

1.den in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Behörden die Befugnis übertragen, in das Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes zu berufen,

2.den in Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörden die Befugnis übertragen, in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen,

3.den in Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Behörden die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen, mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe.“

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Abs. 2 werden nach dem Wort „Oberbayern“ die Wörter „ , den Regierungen für ihre Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums“ eingefügt.

4.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „Arbeitszeitverordnung (AzV)“ durch die Wörter „Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV)“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird die Angabe „AzV“ durch die Angabe „BayAzV“ ersetzt.

5.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Urlaubsverordnung“ durch die Wörter „Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV)“ ersetzt.

b)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung (UrlV)“ durch die Angabe „§§ 23 bis 26 UrlMV“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 18 UrlV“ durch die Angabe „§ 13 UrlMV“ ersetzt und werden die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: Staatsministerium)“ gestrichen.

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 11 UrlV“ durch die Angabe „§§ 3 bis 7 UrlMV“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 3 UrlV“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 4 Satz 2 UrlMV“ ersetzt.

6.In § 8 wird die Angabe „BayBesG“ durch die Wörter „des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)“ ersetzt.

7.§ 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „im Geschäftsbereich des Staatsministeriums“ eingefügt.

b)In Nr. 3 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

c)In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)Die folgenden Nrn. 5 und 6 werden angefügt:

„5.den Regierungen sowie

6.den Bayerischen Staatsgütern.“

8.Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

„§ 10

Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten

Die Befugnis nach Art. 31 Abs. 2 Satz 5 BayBesG zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten wird den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten übertragen, für die sie zur Ernennung befugt sind.“

9.Der bisherige § 10 wird § 11.

10.Der bisherige § 11 wird § 12 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „innerhalb der Forstverwaltung“ gestrichen.

b)In Nr. 1 werden die Wörter „Amt für forstliche Saat- und Pflanzenzucht“ durch die Wörter „Amt für Waldgenetik“ ersetzt.

11.Der bisherige § 12 wird § 13 und in Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

12.Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Urlaubsverordnung“ durch die Wörter „Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung“ ersetzt.

b)In Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 10 UrlV“ durch die Angabe „§§ 3 bis 7 UrlMV“ ersetzt.

c)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 UrlMV“.

13.Der bisherige § 14 wird § 15.

14.Der bisherige § 15 wird § 16 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

15.Der bisherige § 16 wird § 17 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs 2“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.

16.Die bisherigen §§ 17 bis 19 werden die §§ 18 bis 20.

17.Der bisherige § 20 wird § 21 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

München, den 1. Juni 2022

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin