Fundstelle GVBl. 2022 S. 298

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Sonstiges

1100-3-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag

1100-3-I

Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

vom 31. Mai 2022

§ 1

Die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420, BayRS 1100-3-I), die zuletzt durch Beschluss des Bayerischen Landtags vom 25. Januar 2022 (GVBl. S. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 140 folgende Angabe eingefügt:

„§ 140a Zuschaltung per Videokonferenztechnik“.

2.§ 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Anhörungen, Fachgespräche, Berichte sowie Gespräche des Ausschusses mit Mitgliedern der Staatsregierung oder Repräsentanten anderer Länder in öffentlichen Sitzungen werden zusätzlich als Echtzeitübertragung (Livestream) im Internet übertragen.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

3.§ 140 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2§ 138 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

4.Nach § 140 wird folgender § 140a eingefügt:

‚§ 140a

Zuschaltung per Videokonferenztechnik

1An Sitzungen des Ausschusses können

1.Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten,

2.Vertreterinnen und Vertreter der Staatsregierung oder ihrer nachgeordneten Behörden,

3.Sachverständige,

4.Mitglieder des Vereins „Bayerische Landtagspresse – Landespressekonferenz Bayern e. V. (BLPK)“,

5.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtags­amts sowie

6.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen

durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 2Dies gilt auch für anzuhörende Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 BayPetG, sofern diesen eine Anreise in den Landtag aus in ihrer Person liegenden, schwerwiegenden Gründen nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bedingungen möglich ist. 3Die Zuschaltung zu nicht öffentlichen Sitzungen erfolgt nur für die Personen, die zur Teilnahme berechtigt sind.‘

§ 2

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt zum 31. Mai 2022 in Kraft.

München, den 31. Mai 2022

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags

Ilse Aigner