Fundstelle GVBl. 2022 S. 42

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Verordnung

26-5-1-I
  • Verwaltung
  • Ausländerrecht

26-5-1-I

Verordnung zur Änderung der Asyldurchführungsverordnung

vom 8. Februar 2022

Es verordnen

  • die Bayerische Staatsregierung auf Grund
  • des § 50 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist,
  • des Art. 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufnahmegesetzes (AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl. S. 192, BayRS 26-5-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 672) geändert worden ist, und
  • des § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Art. 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
  • das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat auf Grund
  • des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist:

§ 1

Die Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258, BayRS 26-5-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 18. November 2021 (GVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Aufnahmeeinrichtungen und Transitunterkünfte

(1) 1Der Freistaat Bayern unterhält in jedem Regierungsbezirk je eine Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes (AsylG) und des § 15a Abs. 4 AufenthG, in der Ankunft, Entscheidung und Rückführung gebündelt wird. 2Die Aufnahmeeinrichtungen, bei denen keine Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge betrieben wird, nehmen die Aufgaben nach den §§ 44 bis 52 AsylG nicht wahr. 3Notaufnahmeeinrichtung im Sinne des § 46 Abs. 5 AsylG ist die Aufnahmeeinrichtung in Mittelfranken.

(2) 1Der Freistaat Bayern unterhält besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 5 und § 30a AsylG in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Oberfranken. 2Sie sind Teil der Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Satz 1.

(3) Der Freistaat Bayern unterhält eine Einrichtung im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 AsylG (Transitunterkunft) auf dem Gelände des Flughafens München.“

2.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Regierungsaufnahmestellen sowie“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Regierungsaufnahmestellen im Sinne von Art. 3 des Aufnahmegesetzes (AufnG) haben die unverzügliche Aufnahme von Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 sicherzustellen, die durch die Regierungen unterzubringen sind und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen.“

b)In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „ , soweit sie von der Art und Ausgestaltung her vergleichbar sind“ gestrichen.

3.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Satz 1 gilt entsprechend für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, deren Wohnverpflichtung noch nicht beendet ist, aber nach den § 48 Nr. 1, §§ 49 und 50 Abs. 1 AsylG kurz vor der Beendigung steht.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt und werden nach dem Wort „Zuweisungsentscheidung“ die Wörter „im Sinne des § 50 Abs. 4 AsylG“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „sowie seinen Wohnsitz“ durch die Wörter „ordnet unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine Wohnsitzauflage an“ und die Wörter „Alternative 2 und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

c)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Zuständig für Auszugsentscheidungen nach Art. 4 Abs. 3 bis 5 AufnG ist die Regierung im Benehmen mit dem örtlichen Träger. 2Auszugsentscheidungen nach Art. 4 Abs. 5 AufnG trifft sie im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, im Übrigen mit deren Benehmen. 3Bei Unterbringung in einer dezentralen Unterkunft tritt für Entscheidungen innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 AufnG das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde an die Stelle der Regierung. 4Auszugsentscheidungen mit landesinterner Umverteilung nach § 9 trifft die für den neuen Wohnsitz zuständige Regierung im Benehmen mit dem dortigen örtlichen Träger und im Einvernehmen mit der vor der Umverteilung zuständigen Ausländerbehörde.“

4.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 15 Abs. 1 Satz 2)“ durch die Angabe „(§ 14 Abs. 1 Satz 2)“ ersetzt.

b)In Abs. 5 Nr. 4 wird die Angabe „und 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt.

5.In § 10 Nr. 1 Buchst. a werden nach den Wörtern „für in der“ die Wörter „Unterkunft oder in der“ eingefügt und vor dem Wort „Objekte“ das Wort „Personen,“ eingefügt.

6.In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „AsylG“ durch die Angabe „AsylbLG“ ersetzt.

7.In § 12 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „AsylbLG“ die Wörter „ , das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt) für die Transitunterkunft auf dem Gelände des Flughafens München“ eingefügt.

8.§ 14 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei Leistungsberechtigten, die in der Transitunterkunft auf dem Gelände des Flughafens München untergebracht oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht dort untergebracht sind, tritt das Landesamt an die Stelle der Regierung.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Im Fall unbarer Abrechnungen ist auch die Regierung hierzu befugt.“

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Zuständig für die Entscheidung, Leistungsberechtigten

1.an Stelle der nach Abs. 1 zu gewährenden Sachleistungen ausnahmsweise Geldleistungen, Wertgutscheine oder andere vergleichbare unbare Abrechnungen zu gewähren,

2.statt Sachleistungen Gebrauchsgüter leihweise zur Verfügung zu stellen und

3.den Bedarf an Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie durch Geld- oder Sachleistungen zu decken,

ist die Regierung, im Fall des Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde.“

bb)Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

d)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird aufhoben.

bb)In Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ gestrichen.

9.§ 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt gefasst:

1Im Übrigen stellen die örtlichen Träger Arbeitsgelegenheiten nach Maßgabe der §§ 5 und 5a AsylbLG in dezentralen Unterkünften, bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung.“

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die örtlichen Träger verpflichten Leistungsberechtigte, soweit sie in einer Unterkunft nach Abs. 1 wohnen, im Benehmen mit der Regierung gegebenenfalls zur Wahrnehmung der zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit.“

10.In § 17 Satz 1 werden nach dem Wort „Regierung“ die Wörter „von Unterfranken“ eingefügt.

11.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der örtliche Träger gewährt in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen sowie in entsprechender Anwendung des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen.“

bb)In Satz 2 werden die Wörter „ , und entscheidet, soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist, auch über Maß und Form der Hilfe“ gestrichen.

cc)In Satz 3 werden nach den Wörtern „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

b)Die folgenden Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) 1Sind Leistungsberechtigte in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, bestimmt die Regierung als zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2 AsylbLG, ob der Bedarf durch Sachleistungen, Geldleistungen oder unbare Abrechnungen gedeckt wird. 2Sind Leistungsberechtigte in einer dezentralen Unterkunft untergebracht oder in Fällen privater Wohnsitznahme, entscheidet die Regierung im Einvernehmen mit dem Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde.

(3) 1Sollen Leistungen nach § 2 AsylbLG als Sachleistung gewährt werden, so gewährt diese die Regierung, solange Leistungsberechtigte verpflichtet oder berechtigt sind, in einer Aufnahmeeinrichtung, in einer Unterkunft der Regierungsaufnahmestelle oder in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. 2Der örtliche Träger wirkt auf Anfordern der Regierung bei der Leistungsgewährung mit. 3Das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde treten an die Stelle der Regierung, wenn und soweit die Regierung ihnen gemäß Art. 6 AufnG Leistungsberechtigte zur Unterbringung in dezentraler Unterkunft zuweist.

(4) Wird die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß der Entscheidung nach Abs. 2 als unbare Abrechnungen gewährt, ist auch die Regierung zur Gewährung befugt.“

12.§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19

Anspruchseinschränkungen, Überbrückungsleistungen und sonstige Leistungen

(1) 1Die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung bei Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG richtet sich jeweils nach der Zuständigkeitsregelung, die bei uneingeschränktem Leistungsbezug Anwendung finden würde. 2Eine einmal begründete sachliche Zuständigkeit bleibt von einem bei uneingeschränktem Leistungsbezug gegebenenfalls erfolgenden Leistungswechsel zwischen Grund- und Analogleistungsbezug unberührt.

(2) Die Zuständigkeit für die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG und sonstiger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz richtet sich nach § 18, wenn der Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG hat oder im Fall des § 1 Abs. 4 AsylbLG hätte, ansonsten nach § 14.“

13.In § 20 Satz 2 werden nach dem Wort „Regierung“ die Wörter „von Unterfranken“ eingefügt und das Wort „Gemeinschaftsunterkunft“ durch die Wörter „Einrichtung gemäß §§ 4 oder 5“ ersetzt.

14.In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „Art. 1 AufnG“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 1 AufnG“ ersetzt.

15.In § 24 Satz 2 wird die Angabe „(RBEG)“ gestrichen.

16.In § 27 Abs. 3 wird die Angabe „KG“ durch die Wörter „des Kostengesetzes“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft.

München, den 8. Februar 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister