Fundstelle GVBl. 2022 S. 56

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Verordnung

2233-6-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Förderschulen (Sonderschulen)

2233-6-K

Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

vom 15. Februar 2022

Auf Grund des Art. 15 Abs. 1 und 2 des Dolmetschergesetzes (DolmG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-12-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 289 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher (GDPO) vom 26. Oktober 2004 (GVBl. S. 419, BayRS 2236-6-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 224 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird vor dem Wort „Gebärdensprache“ das Wort „Deutsche“ eingefügt.

b)In Abs. 2 werden das Wort „Gebärdensprachdolmetscherin“ durch die Wörter „Dolmetscherin für Deutsche Gebärdensprache“ und das Wort „Gebärdensprachdolmetscher“ durch die Wörter „Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache“ ersetzt.

2.In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Medizin“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.einer tauben Person, welche die Prüfungssprache beherrscht und über eine Qualifikation als Gebärdensprachdozentin oder Gebärdensprachdozent oder als Dolmetscherin oder Dolmetscher für

a)internationale Gebärden und Deutsche Gebärdensprache,

b)eine Fremdgebärdensprache und Deutsche Gebärdensprache oder

c)Deutsche Schriftsprache und Deutsche Gebärdensprache verfügt sowie eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesem Bereich nachweisen kann.“

bb)In Satz 5 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt und die Wörter „Universität oder Fachhochschule“ werden durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

b)In Abs. 4 wird die Angabe „Nrn.“ durch die An­gabe „Nr.“ ersetzt.

4.Dem § 4 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

4Die Prüfungsstelle entscheidet über die Gleichwertigkeit anderweitig erworbener inländischer Abschlüsse. 5Die Prüfungsstelle ist über das GIB - Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung in Nürnberg zu erreichen.“

5.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Prüfung wird von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern für Deutsche Gebärdensprache begleitet, die durch die Staatliche Prüfung oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss qualifiziert sind.“

b)In Abs. 3 Satz 2 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „der Lebenswelt hörgeschädigter Menschen“ durch die Wörter „Gebärdensprachdolmetschen in Theorie und Praxis“ ersetzt.

6.In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „(mindestens auf dem Niveau des Kleinen Sprachdiploms des Goethe-Instituts)“ durch die Wörter „– mindestens auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) –“ ersetzt.

7.§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird nach den Wörtern „Rechtsordnung und“ das Wort „ -sprache,“ eingefügt.

b)In Satz 3 werden die Wörter „gehörloser und hörgeschädigter“ durch das Wort „tauber“ ersetzt.

8.§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 werden die Wörter „Lebenswelt Gehörloser mit aktuellem Bezug in deutscher Sprache“ durch die Wörter „Berufspraxis oder der Theorie des Gebärdensprachdolmetschens“ ersetzt.

b)In Nr. 2 wird nach dem Wort „anspruchsvollen“ das Wort „ , repräsentativen“ eingefügt.

9.§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „80 Minuten“ durch die Angabe „70 Minuten“ ersetzt.

b)In Nr. 2 wird das Wort „Simultanübersetzen“ durch das Wort „Simultandolmetschen“ ersetzt und die Wörter „oder von einem Bild- oder Tonträger abgespielten kurzen“ werden gestrichen.

c)Nr. 3 wird aufgehoben.

d)Nr. 4 wird Nr. 3, das Wort „Simultanübersetzen“ wird durch das Wort „Simultandolmetschen“ ersetzt und die Wörter „von einem Bildträger abgespielten oder eines“ werden gestrichen.

e)Nr. 5 wird Nr. 4, das Wort „anspruchsvollen“ wird gestrichen, das Wort „gehörlosen“ wird durch das Wort „tauben“ und das Wort „Deutsch“ wird durch die Wörter „deutscher Lautsprache über ein Thema aus dem gewählten Fachgebiet“ ersetzt.

f)Nr. 6 wird Nr. 5, die Wörter „(überwiegend in DGS)“ werden durch die Wörter „in beiden Prüfungssprachen“ ersetzt und die Angabe „§ 8“ wird durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1“ ersetzt.

10.§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden die Wörter „ ; dies gilt nicht, wenn die Prüfungsstelle nach § 17 Abs. 1 Satz 2 eine gesonderte Wiederholung des schriftlichen Teils der Prüfung genehmigt“ gestrichen.

b)In Satz 3 wird das Wort „Gebärdensprachdolmetscherprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

11.§ 14 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Das Prüfungszeugnis enthält Angaben über die Prüfungsart, das geprüfte Fachgebiet, die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung samt Einzelleistungen, das Gesamtergebnis, die zu Grunde liegende Prüfungsordnung sowie Ort und Datum der Prüfung.“

b)Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach dem Wort „Auszeichnung“ wird das Wort „bestanden“ eingefügt.

bb)Nach dem Wort „gut“ wird das Wort „bestanden“ eingefügt.

cc)Nach dem Wort „befriedigend“ wird das Wort „bestanden“ eingefügt.

dd)Das Wort „ausreichend“ wird durch das Wort „bestanden“ ersetzt.

12.§ 15 wird wie folgt geändert:

a)In § 15 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „abgelegt“ das Komma gestrichen.

b)In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Gebärdensprachdolmetscherprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

13.§ 16 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Arbeit abgenommen“ durch die Wörter „der entsprechende Prüfungsteil abgebrochen“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird Abs. 2.

14.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „den schrift­lichen oder“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.“

15.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „50,00 €“ durch die Angabe „70,00 €“ und die Angabe „390,00 €“ durch die Angabe „450,00 €“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „25,00 €“ durch die Angabe „35,00 €“ ersetzt.

bb)Satz 3 wird aufgehoben.

16.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

b)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge­strichen.

c)Satz 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

München, den 15. Februar 2022

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister