Fundstelle GVBl. 2022 S. 589

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Verordnung

2038-3-1-6-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-1-6-F

Verordnung zur Änderung der Fachverordnung Verwaltungsinformatik

vom 29. August 2022

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr, der Justiz, für Unterricht und Kultus, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen und für Heimat, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Familie, Arbeit und Soziales, für Gesundheit und Pflege und für Digitales mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1

Die Fachverordnung Verwaltungsinformatik (FachV-VI) vom 24. April 2012 (GVBl. S. 159, BayRS 2038-3-1-6-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 101 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 5 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden die Wörter „und Leistungsnachweise“ gestrichen.

b)In Satz 4 werden das Wort „ , die“ und die Wörter „zu erteilen ist,“ gestrichen.

2.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 4 werden die Wörter „der Leistungsnachweise und“ gestrichen.

bbb)In Nr. 5 werden nach dem Wort „Studienfächer“ die Wörter „und Lehrveranstaltungen“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die für Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel sind in den Studienplan aufzunehmen.“

b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Er bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.“

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

bb)Satz 3 wird aufgehoben.

3.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Für die Dauer ihres Studiums müssen die Studierenden an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof immatrikuliert sein und alle damit einhergehenden Verpflichtungen erfüllen.“

4.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Teilzeit“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) 1Wenn zu erwarten ist, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes gleichwohl erreicht wird, kann im berufspraktischen Studium auf Antrag gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit in der Regel mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. 2Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Arbeitstage pro Woche unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Ausbildungsbehörde zu verteilen. 3Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist damit vorbehaltlich von § 11 nicht verbunden. 4Bei Gefährdung des Ziels des Vorbereitungsdienstes soll die Bewilligung der Teilzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.“

5.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„3.während des Grundstudiums nach § 5 Abs. 2 Nr. 2:

a)Theoretische Grundlagen und Mathematik

b)Rechnertechnik und IT-Infrastruktur

c)Systementwicklung und Programmierung

d)Englisch;

4.während des Hauptstudiums nach § 5 Abs. 2 Nr. 2:

a)Rechnertechnik und IT-Infrastruktur – Fortsetzung –

b)Systementwicklung und Programmierung – Fortsetzung –

c)Angewandte Informatik und Querschnittthemen.“

bb)In Satz 2 werden die Wörter „allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer“ durch das Wort „Wahlpflichtlehrveranstaltungen“ ersetzt.

cc)In Satz 3 werden die Wörter „eines dieser Studienfächer“ durch die Wörter „eine dieser Lehrveranstaltungen“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird Abs. 2.

d)Abs. 4 wird Abs. 3, die Angabe „Nrn.“ wird durch die Angabe „Nr.“ ersetzt und das Wort „ , die“ sowie die Wörter „zu erteilen ist,“ werden gestrichen.

e)Abs. 5 wird Abs. 4.

6.In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1“ ersetzt.

7.§ 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „APO“ durch die Wörter „der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO)“ ersetzt.

b)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Die Entscheidung, welche Inhalte der Studienfächer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in welcher Form abgeprüft werden, ist im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss zu treffen.“

8.In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeiten“ die Wörter „sowie die projektbezogenen Studienarbeiten“ eingefügt.

9.In § 20 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt und die Wörter „die studienbegleitenden Leistungen im Grund- und Hauptstudium gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2,“ werden gestrichen.

10.§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22

Gegenstand der Prüfungen

(1) 1In der Zwischenprüfung sind

1.im ersten Teil zwölf Aufgaben aus den Fächern des Grundstudiums an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und

2.im zweiten Teil drei Aufgaben aus den Fächern des ersten Teilabschnitts des Studiums verwaltungswissenschaftlicher Grundlagen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu fertigen.

2Die Aufgaben des ersten Teils umfassen dabei

1.mindestens drei Aufgaben aus dem Fach gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a,

2.jeweils mindestens zwei Aufgaben aus den Fächern gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c sowie

3.eine Aufgabe im Fach Englisch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d.

3Vier Aufgaben des ersten Teils können in Form einer projektbezogenen Studienarbeit durchgeführt werden, die restlichen Aufgaben sind als schriftliche Aufgaben durchzuführen.

(2) 1In der Qualifikationsprüfung sind

1.im ersten Teil elf Aufgaben aus den Fächern des Hauptstudiums an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie eine Aufgabe aus dem Bereich der Wahlpflichtlehrveranstaltungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 und

2.im zweiten Teil vier Aufgaben aus den Fächern des zweiten Teilabschnitts des Studiums verwaltungswissenschaftlicher Grundlagen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu fertigen.

2Die Aufgaben des ersten Teils umfassen dabei jeweils mindestens

1.zwei Aufgaben aus den Fächern gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a und b und

2.drei Aufgaben aus dem Fach gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c.

3Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsaufgaben an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof beträgt grundsätzlich 90 Minuten je Prüfungsfach, die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfungsaufgaben des Studiums verwaltungswissenschaftlicher Grundlagen grundsätzlich 120 Minuten je Prüfungsfach. 2Eine abweichende Bearbeitungsdauer bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

(4) 1Die projektbezogenen Studienarbeiten umfassen die Erarbeitung eines Quellcodes im größeren Umfang oder eine praxisbezogene schriftliche Ausarbeitung von mindestens 20 Seiten. 2Sie befassen sich thematisch mit den Inhalten einer Lehrveranstaltung und werden über ein Semester hinweg betreut. 3Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüfer.“

11.In § 23 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie am Rande auf deren Grundlagen aus den Fächern des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3.“ ersetzt.

12.§ 24 wird aufgehoben.

13.§ 25 wird § 24 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „studienbegleitenden Leistungsnachweise und“ gestrichen.

b)Folgender Abs. 5 wird angefügt:

,(5) 1Bei Nichtteilnahme an Prüfungsleistungen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof mangels wirksamer Immatrikulation gelten die Prüfungsleistungen als abgelegt und werden mit „0 Punkten“ bewertet. 2Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an Prüfungsleistungen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof ohne wirksame Immatrikulation erfolgt.‘

14.§ 26 wird § 25 und wie folgt gefasst:

„§ 25

Ergebnis der Prüfungen

(1) In die Endpunktzahl der Zwischenprüfung fließen folgende Ergebnisse ein:

1.die einzelnen Prüfungsaufgaben des ersten Teils der Zwischenprüfung

2.die einzelnen Prüfungsaufgaben des zweiten Teils der Zwischenprüfung.

(2) In die Endpunktzahl der Qualifikationsprüfung fließen folgende Ergebnisse ein:

1.erster Teil der Qualifikationsprüfung

a)die einzelnen Prüfungsaufgaben gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

b)die mündliche Prüfung

2.zweiter Teil der Qualifikationsprüfung

a)die einzelnen Prüfungsaufgaben gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

b)die mündliche Prüfung

3.die Praxisbeurteilung nach § 15

4.die Punktzahl der Hausarbeit

5.die Endpunktzahl der Zwischenprüfung.

(3) 1Für die Ermittlung der Endpunktzahl der Zwischenprüfung ist die Summe zu bilden aus

1.dem 70fachen der Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten des ersten Teils der Zwischenprüfung

2.dem 30fachen der Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten des zweiten Teils der Zwischenprüfung.

2Die Summe der multiplizierten Werte wird durch 100 geteilt.

(4) 1Für die Ermittlung der Endpunktzahl der Qualifikationsprüfung ist die Summe zu bilden aus

1.dem 40fachen der Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten des ersten Teils der Qualifikationsprüfung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

2.dem 17fachen der Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten des zweiten Teils der Qualifikationsprüfung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

3.dem jeweils 4fachen des ersten und zweiten Teils der mündlichen Prüfung

4.dem 4fachen der Praxisbeurteilung

5.dem 5fachen der Hausarbeit

6.dem 26fachen der Endpunktzahl der Zwischenprüfung.

2Die Summe der multiplizierten Werte wird durch 100 geteilt.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn folgende Vorgaben erfüllt sind:

1.bei der Zwischenprüfung:

a)mindestens zehn der zwölf Prüfungsleistungen beim ersten Teil der Zwischenprüfung sind mit mindestens fünf Punkten bewertet worden,

b)mindestens zwei der drei Prüfungsleistungen beim zweiten Teil der Zwischenprüfung sind mit mindestens fünf Punkten bewertet worden und der Durchschnitt beträgt mindestens fünf Punkte und

c)die Endpunktzahl beträgt mindestens fünf Punkte.

2.bei der Qualifikationsprüfung:

a)mindestens zehn der zwölf Prüfungsleistungen beim ersten Teil der Qualifikationsprüfung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind mit mindestens fünf Punkten bewertet worden,

b)mindestens zwei der vier Prüfungsleistungen beim zweiten Teil der Qualifikationsprüfung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind mit mindestens fünf Punkten bewertet worden und der Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt mindestens fünf Punkte und

c)die Endpunktzahl beträgt mindestens fünf Punkte.“

15.§ 27 wird § 26 und in Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Qualifikationsprüfung“ die Wörter „ , gegebenenfalls nach Anwendung des § 27,“ eingefügt.

16.In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Wörter „und Leistungsnachweisen“ gestrichen.

17.§ 28 wird § 27 und wie folgt gefasst:

„§ 27

Wiederholung

(1) 1Es sind alle Prüfungsleistungen des ersten Teils der Zwischenprüfung erneut abzulegen, die nicht mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden, unabhängig vom Bestehen der Prüfung nach § 25 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a. 2Die Prüfungsleistungen sind beim nächstmöglichen Prüfungstermin, der an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof angeboten wird, zu wiederholen. 3Bei Nichterfüllung der Vorgaben des § 25 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b ist der zweite Teil der Zwischenprüfung vollständig zu wiederholen. 4Die Prüfungsleistungen sind beim nächstmöglichen Prüfungstermin, der am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern angeboten wird, zu wiederholen. 5Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, weil die Vorgabe des § 25 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. c nicht erfüllt ist, können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, nachdem die Wiederholungsmöglichkeiten der Sätze 1 bis 4 wahrgenommen wurden, keine Prüfungsleistung erneut ablegen. 6Für die Berechnung der Durchschnittspunktzahlen wird im Fall der Abweichung zwischen dem Ergebnis des Erst- und Zweitversuchs beim ersten Teil der Zwischenprüfung das bessere Ergebnis der wiederholten Prüfungsleistung, beim zweiten Teil der Zwischenprüfung das bessere Gesamtergebnis aller Prüfungsleistungen herangezogen. 7Für die Wiederholung der Zwischenprüfung wird der Vorbereitungsdienst nicht verlängert. 

(2) 1Für den ersten Teil der Qualifikationsprüfung inklusive der mündlichen Prüfung gilt Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Bei Nichterfüllung der Vorgaben des § 25 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b sind alle schriftlichen Prüfungsleistungen des zweiten Teils der Qualifikationsprüfung zu wiederholen. 3Ist die mündliche Prüfung des zweiten Teils der Qualifikationsprüfung nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet, ist diese erneut abzulegen. 4Die Prüfungsleistungen sind beim nächstmöglichen Prüfungstermin, der am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern angeboten wird, zu wiederholen. 5Der Vorbereitungsdienst kann in diesem Fall bis zum Abschluss der Qualifikationsprüfung verlängert werden. 6Ist die Qualifikationsprüfung nicht bestanden, weil die Vorgabe des § 25 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. c nicht erfüllt ist, gilt Abs. 1 Satz 5 entsprechend. 7Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 6 entsprechend. 8Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung setzt das Bestehen eines Beamtenverhältnisses nicht voraus.

(3) 1Jede Prüfungsleistung kann nur einmal wiederholt werden. 2Eine Wiederholung von Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung ist weder bei der Zwischenprüfung noch bei der Qualifikationsprüfung möglich.“

18.§ 29 wird § 28 und die Wörter „des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG)“ werden durch die Angabe „LlbG“ ersetzt.

19.§ 30 wird § 29 und in Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Satz 1 und 2 gilt“ ersetzt.

20.§ 31 wird § 30.

21.§ 32 wird § 31 und in Abs. 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „24“ ersetzt.

22.§ 33 wird § 32.

23.§ 34 wird § 33 und in Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 32“ ersetzt.

24.Die §§ 35 bis 39 werden die §§ 34 bis 38.

25.§ 40 wird § 39 und Abs. 5 wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „§ 39“ durch die An­gabe „§ 38“ ersetzt.

b)In Satz 3 werden die Wörter „gelten Abs. 1 Sätze“ durch die Wörter „gilt Abs. 1 Satz“ ersetzt.

26.§ 41 wird § 40 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 39“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 40 Abs. 5 Sätze“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 5 Satz“ ersetzt.

bbb)In Halbsatz 2 werden die Wörter „§ 40 Abs. 5 Sätze 4 und 5 gelten“ durch die Wörter „§ 39 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt“ ersetzt.

27.§ 42 wird § 41 und die Angabe „2016“ wird jeweils durch die Angabe „2022“ ersetzt.

28.§ 43 wird § 42 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

cc)Satz 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. September 2022 in Kraft.

München, den 16. August 2022

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister

München, den 16. August 2022

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Christian Bernreiter, Staatsminister

München, den 17. August 2022

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

i. V. Heinz-Peter Mair, Ministerialdirigent

München, den 25. August 2022

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

München, den 23. August 2022

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister

München, den 29. August 2022

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister

München, den 12. August 2022

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Hubert Aiwanger, Staatsminister

München, den 12. August 2022

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Thorsten Glauber, Staatsminister

München, den 17. August 2022

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin

München, den 17. August 2022

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin

München, den 25. August 2022

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister

München, den 24. August 2022

Bayerisches Staatsministerium für Digitales

Judith Gerlach, Staatsministerin