Fundstelle GVBl. 2022 S. 59

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Verordnung

2013-2-2-I

  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Kosten
  • Benutzungsgebühren

2013-2-2-I

Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung

vom 18. Februar 2022

Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung (FVGebO) vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 27, BayRS 2013-2-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2004 (GVBl. S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwahrung in der Verwahrstelle des Polizeipräsidiums München oder in allen anderen Dienststellen der Polizei für

1.

a)ein Fahrrad oder ein Mofa, Moped oder Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen

7,50 €
 

b)ein Kraftrad

25,50 €
2. ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t oder einen einachsigen Anhänger 48,00 €
3. ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einen Anhänger mit mehr als einer Achse oder einen Sattelanhänger 93,00 €.

(3) 1Die Tagesgebühr beträgt für

    bei Verwahrung in der Verwahrstelle des Polizei­präsidiums München bei Verwahrung in allen anderen Dienststellen der Polizei
1.

a)ein Fahrrad oder ein Mofa, Moped oder Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen

1,50 € 0,50 €
 

b)ein Kraftrad

5,50 € 3,50 €
2. ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t oder einen einachsigen An­hänger 12,00 € 6,50 €
3. ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einen Anhänger mit mehr als einer Achse oder einen Sattelanhänger 22,50 € 12,00 €

wenn das Fahrzeug auf einem Stellplatz im Freien verwahrt wird. 2Wird es in einem geschlossenen, überdachten Raum verwahrt, so beträgt die Tagesgebühr das Doppelte. 3Jeder angefangene Kalendertag ist als voller Tag zu rechnen.“

b)In Abs. 4 wird das Wort „Absatz“ durch die An­gabe „Abs.“ ersetzt.

2.In § 4 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

3.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „ , Außer-­Kraft-Treten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

München, den 18. Februar 2022

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister