2032-3-4-5-K
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I
vom 28. Februar 2022
Auf Grund des Art. 65 Satz 3 und des Art. 107 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Art. 65 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Die Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (VergV-LPO I) vom 17. Mai 2004 (GVBl. S. 202, BayRS 2032-3-4-5-K), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juli 2012 (GVBl. S. 406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird gestrichen.
2.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Geltungsbereich“.
b)Die Wörter „Ordnung der ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (“ werden gestrichen und die Angabe „- LPO I)“ wird durch die Angabe „(LPO I)“ ersetzt.
3.Der Zweite und Dritte Abschnitt werden durch die folgenden §§ 2 bis 6 ersetzt:
„§ 2
Vergütungen der sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen
Bei den sportpraktischen Prüfungen im Rahmen der Didaktik der Grundschule und der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule sowie den sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen im Fach Sport – Unterrichtsfach und vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien – werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:
1.für Prüfende bei der Prüfung über die Demonstration sportartspezifischer Techniken |
|
a)im Rahmen der Didaktik der Grundschule, je Stunde Prüfungszeit |
10,10 €, |
b)im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule, je Stunde Prüfungszeit |
10,10 €; |
2.für Prüfende im Rahmen der sportpraktischen und mündlichen sporttheoretischen Prüfungen |
|
a)im Unterrichtsfach Sport, je Stunde Prüfungszeit |
10,10 €, |
b)im vertieft studierten Fach Sport, je Stunde Prüfungszeit |
10,10 €. |
§ 3
Vergütungen der Einzelprüfungen in den nicht vertieft studierten Fächern
(1) Bei den Ersten Staatsprüfungen in den Fächern Erziehungswissenschaften, Didaktik der Naturwissenschaft und Technik, Didaktik der Grundschule, Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule, den Unterrichtsfächern, den sonderpädagogischen Fachrichtungen als Qualifizierungsstudium oder als sonderpädagogische Qualifikation und den pädagogischen Qualifikationen werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:
1.Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaften |
|
a)Aufgabe aus dem Bereich der Pädagogik oder aus dem Bereich der Psychologie, je Vorschlag |
15,10 €, |
b)Aufgabe aus dem Bereich der Pädagogik oder aus dem Bereich der Psychologie, die teilweise oder vollständig in Testform gefordert ist, je Vorschlag |
43,40 €; |
2.Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in der Fachdidaktik der Unterrichtsfächer |
|
a)je Vorschlag einer Aufgabe |
15,10 €, |
b)je Vorschlag einer geforderten Aufgabengruppe |
24,10 €; |
3.Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch |
|
a)Aufsatz aus dem literatur- oder sprachwissenschaftlichen Bereich, je Thema |
15,10 €, |
b)literarische Texte für eine Analyse/Interpretation, je Vorschlag |
24,10 €, |
c)Textstellen zur sprachwissenschaftlichen Erläuterung, je Vorschlag |
43,40 €; |
4.Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fremdsprachen |
|
a)Textproduktion in der jeweiligen Fremdsprache, je Thema |
39,50 €, |
b)Texte zur Sprachmittlung, je Vorschlag |
15,10 €, |
c)literarische Texte zur Interpretation, je Vorschlag |
24,10 €, |
d)Fragen zur Sprachwissenschaft, je Vorschlag |
15,10 €; |
5.Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung für die Qualifikation als Beratungslehrkraft – Bearbeitung eines Beratungsfalls –, je Vorschlag |
43,40 €; |
6.Stellung von Aufgaben für die schriftliche und praktische Prüfung in den anderen Fächern, |
|
a)je Vorschlag einer Aufgabe |
15,10 €, |
b)je Vorschlag einer geforderten Aufgabengruppe |
24,10 €, |
c)je Vorschlag einer Aufgabe oder Aufgabengruppe, bei der eine Musterlösung mit Bewertungsschema gefordert ist |
169,20 €; |
7.Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie für die Durchführung eines Stichentscheids für jede prüfende Person, je Arbeit |
4,10 €; |
8.Bewertung der praktischen Arbeiten aus dem Fach Kunst im Rahmen der Didaktik der Grundschule und der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule, je Arbeit insgesamt |
8,00 €; |
dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt; |
|
9.Bewertung der praktischen Arbeiten im Fach Kunst |
|
Kunstpraxis, je Kandidat oder Kandidatin insgesamt |
8,00 €; |
dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt; |
|
10.für Prüfende bei der mündlichen Prüfung und in Musik bei der praktischen Prüfung, je Stunde Prüfungszeit |
10,10 €. |
(2) Wurde der Aufgabenvorschlag von mehreren Prüfenden gemeinsam erstellt, wird in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 6 die Vergütung an die einzelnen Prüfenden entsprechend aufgeteilt.
§ 4
Vergütungen der Einzelprüfungen in den vertieft studierten Fächern
(1) Bei den Ersten Staatsprüfungen in den vertieft studierten Fächern für das Lehramt an Gymnasien, den vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen und im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:
1.Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Biologie und Chemie, je Vorschlag einer Aufgabengruppe |
39,50 €; |
2.Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch |
|
a)Aufsatz aus dem literatur- oder sprachwissenschaftlichen Bereich, je Thema |
15,10 €, |
b)literarische Texte für eine Analyse/Interpretation, je Vorschlag |
39,50 €, |
c)Textstellen zur Übertragung und sprachwissenschaftlichen Erläuterung, je Vorschlag |
59,30 €; |
3.Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen |
|
a)Aufsatz über einen allgemeinen Gegenstand/ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck, je Thema |
5,00 €, |
b)Textproduktion in der jeweiligen Fremdsprache, je Thema |
39,50 €, |
c)Übersetzungstexte und Texte zur Sprachmittlung, je Vorschlag |
24,10 €, |
d)Aufsatz aus dem literatur- oder sprachwissenschaftlichen Bereich oder Themenaufgaben oder Textaufgaben zu Teilbereichen der Sprachwissenschaft oder Themenaufgaben zur Literaturwissenschaft, je Thema |
15,10 €, |
e)literarische Texte zur Interpretation, je Vorschlag |
39,50 €, |
f)Texte oder Teiltexte der Gegenwartssprache oder historischer Sprachstufen zur sprachwissenschaftlichen Erläuterung, ggf. zur Übersetzung, je Vorschlag |
59,30 €; |
4.Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Griechisch und Latein |
|
a)Übersetzungstexte, je Vorschlag |
24,10 €, |
b)altsprachliche Texte zur Übersetzung mit sprachlichen Erläuterungen, je Vorschlag |
39,50 €, |
c)altsprachliche Texte zur Interpretation nach Leitfragen, je Vorschlag |
39,50 €; |
5.Stellung von Aufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt |
|
a)Aufgabe aus der psychologischen Diagnostik einschließlich Bereitstellung von Datenmaterial, je Vorschlag |
59,30 €, |
b)Aufgabe aus der Pädagogischen oder Klinischen Psychologie, je Vorschlag |
15,10 €; |
6.Stellung von Aufgaben für die schriftliche und praktische Prüfung in den anderen Fächern sowie für die schriftliche Prüfung in der Fachdidaktik der vertieft studierten Fächer für das Lehramt an Gymnasien, |
|
a)je Vorschlag einer Aufgabe |
15,10 €, |
b)je Vorschlag einer geforderten Aufgabengruppe |
39,50 €, |
c)je Vorschlag einer Aufgabe oder Aufgabengruppe, bei der eine Musterlösung mit Bewertungsschema gefordert ist |
198,00 €; |
7.Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie die Durchführung eines Stichentscheids für jede prüfende Person, je Arbeit |
5,00 €; |
8.Bewertung der praktischen Arbeiten im Fach Kunst |
|
a)Zeichnung als Medium, je Kandidat oder Kandidatin insgesamt |
6,70 €, |
b)Der Mensch und seine Umgebung, je Kandidat oder Kandidatin insgesamt |
6,70 €, |
c)Vermittlung der eigenen künstlerischen Position mit Erläuterung in Bezug auf kunstimmanente Fragestellungen, je Kandidat oder Kandidatin insgesamt |
15,10 €; |
diese Beträge werden jeweils gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt; |
|
9.für Prüfende bei der mündlichen Prüfung und im Fach Musik bei der praktischen Prüfung, je Stunde Prüfungszeit |
13,10 €. |
(2) Wurde der Aufgabenvorschlag von mehreren Prüfenden gemeinsam erstellt, wird in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 6 die Vergütung an die einzelnen Prüfenden entsprechend aufgeteilt.
§ 5
Vergütungen der schriftlichen Hausarbeiten
Für die Betreuung, Korrektur und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit gemäß § 29 LPO I wird je Hausarbeit folgende Prüfungsvergütung gewährt:
1.für die erste prüfende Person und in den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und 4 LPO I auch für die zweite prüfende Person |
42,00 €, |
2.für eine weitere prüfende Person gemäß § 29 Abs. 10 LPO I |
30,00 €. |
§ 6
Sonstige Vergütungen
1Bei den Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I werden folgende sonstige Vergütungen gewährt:
1.Vergütungen für die einzelnen Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse je Prüfungstermin |
|
a)bei bis zu 60 durch den jeweiligen Prüfungshauptausschuss zu betreuenden schriftlichen Einzelprüfungen |
150,00 €, |
b)bei bis zu 120 durch den jeweiligen Prüfungshauptausschuss zu betreuenden schriftlichen Einzelprüfungen |
300,00 €, |
c)bei mehr als 120 durch den jeweiligen Prüfungshauptausschuss zu betreuenden schriftlichen Einzelprüfungen |
450,00 €; |
2.Vergütung für Aufsichtführende |
|
Aufsichtführenden bei staatlichen Lehramtsprüfungen wird eine Vergütung von |
3,50 € |
je angefangene Stunde Aufsichtstätigkeit gewährt. |
2Der Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt.“
4.Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird gestrichen.
5.§ 7 wird wie folgt geändert:
a)Folgende Überschrift wird eingefügt:
„Inkrafttreten, Übergangsvorschriften“.
b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Auf die Auszahlung von Vergütungen für den Prüfungstermin
1.Herbst 2021 finden die §§ 2 bis 5 und § 6 Satz 1 Nr. 1,
2.Frühjahr 2022 die §§ 2 bis 6
in der am 16. März 2022 geltenden Fassung Anwendung.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 16. März 2022 in Kraft.
München, den 28. Februar 2022
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister