Fundstelle GVBl. 2022 S. 629

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Verordnung

793-3-L, 793-7-L

793-7-L, 793-3-L

Verordnung zur Änderung der Bodenseefischereiverordnung und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

vom 1. September 2022

Auf Grund des Art. 53 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840; 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1
Änderung der Bodenseefischereiverordnung

Die Bodenseefischereiverordnung (BoFiV) vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825, BayRS 793-7-L), die zuletzt durch Verordnung vom 25. August 2021 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Forellensätze“ durch das Wort „Großfischsätze“ ersetzt.

b)Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Der Einsatz künstlicher Lichtquellen, die dem Anlocken von Fischen dienen, ist verboten.“

c)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

2.In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Aalfang“ durch die Wörter „Aal- und Welsfang“ ersetzt.

3.In § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Forellensätzen“ durch das Wort „Großfisch­sätzen“ ersetzt.

4.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „Forellensätze“ durch das Wort „Großfischsätze“ ersetzt.

b)In Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Forellensatz“ durch das Wort „Großfischsatz“ er­setzt.

c)In Abs. 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Forellen­sätze“ durch das Wort „Großfischsätze“ ersetzt.

d)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Forellensätze“ durch das Wort „Großfischsätze“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Forellensätzen“ durch das Wort „Großfischsätzen“ ersetzt.

5.In § 29 Nr. 1 werden nach dem Wort „verwendet“ die Wörter „oder entgegen § 3 Abs. 5 künstliche Lichtquellen einsetzt“ eingefügt.

6.In Anhang II Nummer 4 wird in der Überschrift das Wort „Forellensatz“ durch das Wort „Großfischsatz“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Erteilung des Fischereischeins wird der Fischerprüfung nach Art. 48 BayFiG gleich­gestellt,

1.wenn der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte

a)die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfung, sofern sie nicht unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischer­prüfung abgelegt wurde,

b)eine andere von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung auf dem Gebiet der Fischerei,

2.eine an einer Hochschule abgelegte und von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung auf dem Gebiet der Fischerei,

3.die von den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Fischerprüfung.“

2.§ 22 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Dies gilt nicht für

1.die Fischarten Äsche, Barbe, Nase, Huchen, Schleie, Karpfen, Zander, Rutte, Hecht, Bach-, Regenbogen- und Seeforelle,

2.für die Fischart Renke, sofern aus der Nachzucht aus dem zu besetzenden Gewässer stammend,

3.für über Artenhilfsprogramme geförderte Arten in den dazu festgelegten Gewässern.“

§ 3
Weitere Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch § 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Nr. 2.29 der Anlage werden in der Spalte „Schonzeit“ die Wörter „1. November bis 28. Februar“ durch die Wörter „1. Oktober bis 31. Dezember“ ersetzt.

2.In Nr. 2.48 der Anlage wird in der Spalte „Art“ die Angabe „supp.“ durch die Angabe „spp.“ ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 1 und 3 am 2. Januar 2023 in Kraft.

München, den 1. September 2022

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin