2038-3-4-1-1-K
Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I
vom 12. September 2022
Auf Grund des Art. 23 Abs. 3 und des Art. 26 Abs. 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 7 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 3 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss:
§ 1
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I
§ 125 Abs. 5 Satz 1 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Januar 2022 (GVBl. S. 36) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1Sofern der Erwerb von Zulassungsvoraussetzungen im Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 oder Wintersemester 2021/2022 aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich war und bis zum Ablauf der Frist nach § 24 Abs. 5 Satz 2 aus Gründen, die nicht in der Person des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin liegen, weiterhin nicht möglich ist, kann eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zum Prüfungstermin Herbst 2020, Frühjahr 2021, Herbst 2021, Frühjahr 2022 oder Herbst 2022 erfolgen, wenn die Unmöglichkeit des Erwerbs glaubhaft gemacht wird.“
§ 2
Weitere Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I
Die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 22 Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Fächerverbindung“ jeweils das Wort „spätestens“ eingefügt.
2.§ 24 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 bis 4 und 6 Satz 3“ ersetzt.
b)In Abs. 4 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
c)In Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 3 Satz 1 Nr. 4“ die Angabe „und Abs. 4“ eingefügt.
3.In § 86 Abs. 2 werden nach dem Wort „Schwerpunkt“ die Wörter „ , durch das Studium des Fachs Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation“ eingefügt.
4.In § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j wird das Wort „Beratungspychologie“ durch das Wort „Beratungspsychologie“ ersetzt.
5.In § 113 Satz 3 werden die Wörter „und Realschulen“ durch die Wörter „ , Realschulen und beruflichen Schulen“ ersetzt.
6.§ 125 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift werden die Wörter „und Frühjahr 2022“ durch die Wörter „ , Frühjahr 2022 und Herbst 2022“ ersetzt.
b)Abs. 4 wird aufgehoben.
c)Abs. 5 wird Abs. 4.
7.In § 127 Abs. 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 mit Wirkung vom 2. August 2022 in Kraft.
München, den 12. September 2022
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister