Fundstelle GVBl. 2022 S. 650

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Gesetz

2132-1-B
  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauordnungsrecht

2132-1-B

Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung

vom 8. November 2022

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b wird die Angabe „2 m“ durch die Angabe „2,5 m“ ersetzt.

2.Art. 82 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 werden nach der Angabe „nach Abs. 1“ die Wörter „ , das nicht unter Abs. 5 fällt,“ eingefügt.

b)Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Die Abs. 1 und 2 finden ferner keine Anwendung auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, welche

1.in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windkraft im Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes oder auf Sonderbauflächen oder in Sondergebieten für Windkraft, die durch Flächennutzungsplan festgesetzt sind, errichtet werden,

2.in einem Abstand von höchstens 2 000 m zu einem Gewerbe- oder Industriegebiet errichtet werden und bei denen der erzeugte Strom überwiegend zur Versorgung der in dem Gewerbe- oder Industriegebiet liegenden Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt ist,

3.längs von Haupteisenbahnstrecken im Sinn des § 47b Nr. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), Bundesautobahnen oder vier- oder mehrstreifigen Bundesstraßen in einer Entfernung von bis zu 500 m errichtet werden; die in § 9 des Bundesfernstraßengesetzes geregelten Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen, sich aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebende gesetzliche Mindestabstände sowie im Einzelfall darüber hinaus erforderliche Sicherheitsabstände sind hinzuzurechnen,

4.die Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG in der am 31. August 2021 geltenden Fassung erfüllen,

5.auf militärischem Übungsgelände errichtet werden oder

6.im Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Waldgesetzes errichtet werden, wenn von der Mitte des Mastfußes zum Waldrand mindestens ein Abstand in Höhe des Radius des Rotors eingehalten wird; Voraussetzung ist, dass der Wald bereits am 16. November 2022 bestanden hat.“

c)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

3.Nach Art. 82 wird folgender Art. 82a eingefügt:

„Art. 82a

Feste Abstandsvorschriften für Windenergieanlagen

1§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, in den in Art. 82 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 genannten Fällen nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 m zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. 2Art. 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Im Fall des Art. 82 Abs. 4 findet Satz 1 keine Anwendung.“

§ 2
Weitere Änderung der Bayerischen Bauordnung

Nach Art. 82a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Art. 82b eingefügt:

„Art. 82b

Windenergiegebiete

Die Mindestabstände nach Art. 82 und 82a finden keine Anwendung auf Flächen in Windenenergiegebieten gemäß § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsge­setzes.“

§ 3
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 16. November 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 31. Mai 2023 in Kraft.

München, den 8. November 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder