Fundstelle GVBl. 2022 S. 664

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Verordnung

2122-5-G, 2127-1-1-G

2122-5-G, 2127-1-1-G

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe und der Bestattungsverordnung

vom 27. Oktober 2022

Auf Grund

  • des Art. 31 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. f des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das durch Art. 32b des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) und durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 224) geändert worden ist, und
  • des Art. 15 und des Art. 16 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe

Die Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (HeilBZustV) vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 549, BayRS 2122-5-G), die zuletzt durch Art. 32a Abs. 9 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift wird vor der Angabe „HeilBZustV“ das Wort „Heilberufezuständigkeitsverordnung – “ eingefügt.

2.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g und h wird wie folgt gefasst:

„g)PTA-Berufsgesetz,

h)MT-Berufe-Gesetz,“.

b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Zuständige Behörde gemäß § 19 Abs. 2 und § 28 Abs. 6 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie gemäß § 18 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.“

c)Die bisherigen Abs. 2 bis 8 werden die Abs. 3 bis 9.

d)Der bisherige Abs. 9 wird aufgehoben.

e)Abs. 10 wird wie folgt geändert:

aa)Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „vom 18. Februar 1939 (BGBl III 2122-2-1), zuletzt geändert durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988 (BGBl I S. 1587),“ werden gestrichen.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Zuständige Behörde im Sinn von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) ist die Kreisverwaltungs­behörde.“

3.Dem § 3a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für den nach dem 31. Dezember 2022 verbleibenden Vollzug des MTA-Gesetzes und des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten sind die Regierungen zuständig.“

4.§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Es treten außer Kraft:

1.§ 3a Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2024,

2.§ 3a Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und

3.§ 3a Abs. 2 mit Ablauf des 31. August 2035.“

§ 2
Änderung der Bestattungsverordnung

§ 7 Abs. 1 der Bestattungsverordnung (BestV) vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92, 190, BayRS 2127-1-1-G), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 11. März 2021 (GVBl. S. 138), diese wiederum geändert durch § 3 der Verordnung vom 21. April 2022 (GVBl. S. 210), und durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 21. April 2022 (GVBl. S. 210) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

‚(1) 1Litt der Verstorbene bei seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit, bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden, oder besteht der Verdacht einer solchen Krankheit, handelt es sich um eine infektiöse Leiche. 2Beim Umgang mit infektiösen Leichen gelten für diejenigen, die die Bestattung vorbereiten, die nachfolgend dargestellten Vorgaben. 3Handelt es sich bei der Krankheit nach Satz 1 um COVID-19 oder eine vergleichbare und beim Umgang mit der Leiche übertragbare Krankheit, so gilt Folgendes:

1.der Bestatter hat über § 6 Satz 1 hinaus eine Schutzbrille sowie eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen;

2.bei der Behandlung der Leiche sind invasive und aerosolbildende Maßnahmen möglichst zu vermeiden;

3.bei der Einsargung und beim Transport sind keine darüberhinausgehenden besonderen Schutzmaßnahmen zu ergreifen;

4.der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „infektiös“ zu kennzeichnen;

5.eine berührungslose Abschiednahme am offenen Sarg ist möglich.

4Handelt es sich bei der Krankheit nach Satz 1 um HIV, Hepatitis B und C oder eine vergleichbare und beim Umgang mit der Leiche übertragbare Krankheit, so gilt Folgendes:

1.der Bestatter hat über § 6 Satz 1 hinaus eine Schutzbrille sowie einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz zu tragen;

2.bei der Behandlung der Leiche sind invasive Maßnahmen möglichst zu vermeiden;

3.bei der Einsargung und beim Transport sind keine darüberhinausgehenden besonderen Schutzmaßnahmen zu ergreifen;

4.der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „infektiös“ zu kennzeichnen;

5.eine berührungslose Abschiednahme am offenen Sarg ist möglich.

5Handelt es sich bei der Krankheit nach Satz 1 um Cholera, Typhus, Diphtherie, spongiforme Enzephalopathien ohne hereditäre Formen, Poliomyelitis, offene Tuberkulose, Scabies crustosa oder eine vergleichbare und beim Umgang mit der Leiche übertragbare Krankheit, so gilt Folgendes:

1.der Bestatter hat über § 6 Satz 1 hinaus eine Schutzbrille sowie eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen;

2.bei der Behandlung der Leiche sind invasive und aerosolbildende Maßnahmen möglichst zu vermeiden;

3.die Leiche ist unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise einzuhüllen und einzusargen;

4.der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „infektiös“ zu kennzeichnen und darf nicht mehr geöffnet werden.

6Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 2 zulassen.‘

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

München, den 27. Oktober 2022

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister