Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
vom 9. Dezember 2022
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes
Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 132) und durch Art. 32a Abs. 13 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In Art. 50 Abs. 3 wird das Wort „bleiben“ durch das Wort „bleibt“ ersetzt.
2.Art. 60 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 20 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)Folgende Nr. 21 wird angefügt:
„21.bei Neufestsetzung von Rettungsdienstbereichen den Übergang aller Aufgaben sowie den Übergang aller Rechte und Pflichten im Weg der Gesamtrechtsnachfolge für die betroffenen ZRF regeln.“
§ 2
Änderung der Gemeindeordnung
Art. 122 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Abs. 2 wird aufgehoben.
2.Abs. 3 wird Abs. 2.
3.Abs. 4 wird aufgehoben.
§ 3
Änderung der Landkreisordnung
Art. 108 der Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch Art. 57a Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Abs. 2 wird aufgehoben.
2.Abs. 3 wird Abs. 2.
3.Abs. 4 wird aufgehoben.
§ 4
Änderung der Bezirksordnung
Art. 103 der Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch Art. 57a Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Abs. 2 wird aufgehoben.
2.Abs. 3 wird Abs. 2.
3.Abs. 4 wird aufgehoben.
§ 5
Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
Art. 55 Abs. 3 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch Art. 57a Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 16. Dezember 2022 in Kraft.
München, den 9. Dezember 2022
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder