Fundstelle GVBl. 2022 S. 676

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Gesetz

2033-1-1-F, 2032-4-1-F, 86-7-A/G, 26-5-I

Gesetz zur Änderung des Aufnahmegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 9. Dezember 2022

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Aufnahmegesetzes

Dem Art. 5 des Aufnahmegesetzes (AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl. S. 192, BayRS 26-5-I), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 672) geändert worden ist, wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Pauschalbeträge für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AsylbLG festzusetzen. 2Die Höhe der Pauschalbeträge ist nach dem Verwaltungsaufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung hinsichtlich Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie sowie nach der Bedeutung der Leistungen für den Einzelnen zu bemessen. 3Die Pauschalbeträge können auch für vergangene Zeiträume festgesetzt werden.“

§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

In Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 19 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Staats­ministerium“ die Wörter „des Innern, für Sport und Integration“ eingefügt.

§ 3
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Nach Art. 114e des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 2 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) und durch § 2 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 488) geändert worden ist, wird folgender Art. 114f einfügt:

„Art. 114f

Einmalige Energiepreispauschale

(1) 1Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen, die am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz im Inland und Anspruch auf Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld oder einen entsprechenden Unterhaltsbeitrag hatten, wird eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € gewährt. 2Die Energiepreispauschale wird nur einmal gewährt. 3Sie steht nicht zu, wenn

1.eine Rente im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Altersgeld im Sinn des Art. 85 Abs. 7 bezogen wird,

2.nach Art. 84 anzurechnende Versorgungsbezüge bezogen werden oder

3.ein Anspruch auf eine Energiepreispauschale nach Abschnitt XV EStG oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht oder bestand.

4Die Energiepreispauschale ist bei Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsregelungen nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zahlung der Energiepreispauschale steht für den Fall nachträglich bekannt werdender Tatsachen, nach denen kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, unter dem Vorbehalt der Rückforderung.“

§ 4
Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes

In Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Reise­kostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, wird die Angabe „0,35 €“ durch die Angabe „0,40 €“ ersetzt.

§ 5
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 16. Dezember 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 4 am 1. Januar 2023 in Kraft.

München, den 9. Dezember 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder