Fundstelle GVBl. 2022 S. 680

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Verordnung

2038-3-3-11-J, 2038-5-3-1-J, 2038-3-3-17-J

2038-3-3-11-J, 2038-3-3-17-J, 2038-5-3-1-J

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen und weiterer Rechtsvorschriften

vom 17. November 2022

Es verordnen auf Grund

  • des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 3 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, und
  • des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 529, BayRS 302-1-J), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist,

die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Justiz, für Wissenschaft und Kunst, der Finanzen und für Heimat sowie für Familie, Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses,

  • des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, des Art. 37 Abs. 3 Satz 4, des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 3 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist,

das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GVBl. S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 49 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

bb)In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)Folgende Nr. 8 wird angefügt:

„8.Informationstechnologierecht und Legal Tech.“

b)In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „3 und 6“ durch die Angabe „3, 6 und 8“ ersetzt.

2.In § 53 Abs. 3 wird die Angabe „1 und 6“ durch die Angabe „1, 6 und 8“ ersetzt.

3.Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

„§ 53a

Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit

(1) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag in Teilzeit abgeleistet werden (Teilzeitausbildung) im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege

1.mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder

2.eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten.

(2) 1Während der Teilzeitausbildung wird der re­gelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. 2Die Ver­pflichtung zur Teilnahme an sämtlichen Arbeitsgemeinschaften, Einführungslehrgängen und sonstigen Lehrgängen sowie zur Anfertigung der vorgeschriebenen Aufsichtsarbeiten (§ 50) bleibt hiervon unberührt.

(3) 1Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. 2Zum Ausgleich der Reduzierung des regelmäßigen Dienstes nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt im Anschluss an den Ausbildungsabschnitt nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 eine zusätzliche sechsmonatige Ausbildung bei einer oder zwei Ausbildungsstellen, die von dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung entsprechend den Belangen der Ausbildung bestimmt werden. 3Die Gesamtleitung der Ausbildung nach Satz 2 obliegt dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts, im Falle der Ausbildung bei einer der in § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen der jeweiligen Regierung.

(4) 1Der Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist zusammen mit dem Bewerbungsgesuch innerhalb der nach § 46 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Bewerbungsfrist bei dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. 2Entsteht der zur Teilzeitausbildung berechtigende Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein Wechsel in die Teilzeitausbildung bis zum Beginn des Ausbildungsabschnitts nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 möglich. 3Der Antrag ist in diesem Fall spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitausbildung zu stellen. 4Die Teilzeitausbildung kann nur für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes bewilligt werden, im Fall des Satzes 2 nur für die gesamte verbleibende Dauer bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes. 5Eine Rückkehr zur Vollzeitausbildung ist auch bei einem Wegfall des Grundes ausgeschlossen.“

4.§ 58 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 7 Buchst. c wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

b)Folgende Nr. 8 wird angefügt:

„8.Informationstechnologierecht und Legal Tech

Zusätzlicher Prüfungsstoff sind:

a)Informationstechnologierecht (nur Soft­ware- und IT-Vertragsrecht, Domain­recht, Immaterialgüterrecht und er­gän­zen­der wettbewerblicher Leistungsschutz, Regu­lierung digitaler Plattformen);

b)Recht der Legal Tech-Anwendungen (nur Rechtsdienstleistungsgesetz, anwaltliches Berufsrecht und Vergütungsrecht, haftungs- und wettbewerbsrechtliche Fragen).“

5.In § 61 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „teilzunehmen“ die Wörter „ , im Falle der vollständigen oder teilweisen Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit an der gegen Ende des Ausbildungsabschnitts nach § 53a Abs. 3 Satz 2 beginnenden Zweiten Juristischen Staatsprüfung“ eingefügt.

6.In § 70 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „bis“ die Angabe „53, 54 bis“ eingefügt.

7.§ 72 wird wie folgt geändert:

a)Die Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

b)Abs. 5 wird Abs. 3.

c)Die folgenden Abs. 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Für Prüfungsteilnehmer, die die Zweite Juristische Staatsprüfung bis zum Prüfungstermin 2022/2 ablegen, gelten die §§ 49 und 58 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.

(5) § 53a gilt erstmals für Rechtsreferen­dare, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 1. Januar 2023 beginnen.“

§ 2
Änderung der Ausbildungsordnung Justiz

Die Ausbildungsordnung Justiz (ZAPO-J) vom 16. Juni 2016 (GVBl. S. 123, BayRS 2038-3-3-17-J), die zuletzt durch Verordnung vom 8. März 2021 (GVBl. S. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nimmt die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 APO wahr. 2Es ist befugt, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erforderlichen Anordnungen zu treffen.“

2.In § 31 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte“ durch die Wörter „Bedienstete, die berechtigt sind, die Bezeichnung Justizfachwirtin oder Justizfachwirt zu führen“ ersetzt.

3.In § 40 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ‚„Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“‘ durch die Wörter „Justizfachwirtin oder Justizfachwirt“ ersetzt.

4.§ 47 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 werden die Wörter „Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ gestrichen.

bb)In Nr. 3 werden vor dem Wort „Protokollführung“ die Wörter „Verfahren in Familien­sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ eingefügt.

b)Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.einer oder einem Bediensteten, die oder der berechtigt ist, die Bezeichnung Justizfachwirtin oder Justizfachwirt zu führen.“

5.In § 49 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „Straf- und Strafprozessrecht“ durch die Wörter „Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts“ ersetzt.

6.§ 51 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 werden die Wörter „Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen“ durch die Wörter „Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts“ ersetzt.

b)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.Zivilrecht,“.

c)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts.“

7.§ 56 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkraft­treten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 3
Änderung der Qualifizierungsverordnung Justiz

Die Qualifizierungsverordnung Justiz (QV-J) vom 22. Februar 2012 (GVBl. S. 51, BayRS 2038-5-3-1-J), die zuletzt durch § 1 Abs. 136 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Buchst. a wird aufgehoben.

bbb)Die Buchst. b bis e werden die Buchst. a bis d.

bb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Vor Buchst. a wird folgender Buchst. a eingefügt:

„a)Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts,“.

bbb)Der bisherige Buchst. a wird Buchst. b.

ccc)Der bisherige Buchst. b wird Buchst. c und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

ddd)Der bisherige Buchst. c wird aufge­hoben.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Wörter „unter Berücksichtigung des bisherigen Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs der Bediensteten:“ werden gestrichen.

bbb)Buchst. b wird aufgehoben.

ccc)Die Buchst. c und d werden die Buchst. b und c.

bb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)Vor Buchst. a wird folgender Buchst. a eingefügt:

„a)Straf- und Strafprozessrecht einschließlich des Vollstreckungswesens,“.

bbb)Der bisherige Buchst. a wird Buchst. b.

ccc)Der bisherige Buchst. b wird Buchst. c und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

ddd)Der bisherige Buchst. c wird aufgehoben.

3.§ 15 wird aufgehoben.

4.§ 16 wird § 15 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

München, den 13. November 2022

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Joachim Herrmann, Staatsminister

München, den 8. November 2022

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister

München, den 15. November 2022

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister

München, den 16. November 2022

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister

München, den 17. November 2022

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin