2032-2-5-F
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Sachbezugsverordnung
vom 25. November 2022
Auf Grund des Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 130b des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Die Bayerische Sachbezugsverordnung (BaySachbezV) vom 21. Juli 2011 (GVBl. S. 396, BayRS 2032-2-5-F), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden die Wörter „der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
2.In § 2 werden die Nrn. 1 und 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„an den Standorten der Bereitschaftspolizei | |
1. für das Frühstück | 2,20 €, |
2. für das Mittagessen | 4,00 €, |
3. für das Abendessen | 2,80 €, |
4. für die volle Tagesverpflegung | 9,00 €.“ |
3.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
b)In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
4.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
c)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
München, den 25. November 2022
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Albert Füracker, Staatsminister