Fundstelle GVBl. 2022 S. 695

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 9b9427776ca7c60d5653e6bffde056f2012f7799f5106816654362e6284c3953

Gesetz

2015-1-1-V, 103-2-V, 7842-3-L, 7801-1-L, 7824-3-L, 7810-1-L, 793-1-L, 7824-1-L, 7817-1-L

7801-1-L

Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz – ZuVLFG)

vom 23. Dezember 2022

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Teil 1
Bayerisches Tierzuchtrecht

Art. 1
Aufgaben des bayerischen Tierzuchtrechts

Die Aufgaben des bayerischen Tierzuchtrechts und Ziele der Förderung der bayerischen Tierzucht sind

1.die weitere Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere in Bayern, der Erhalt landestypischer Nutztierrassen, insbesondere Zweinutzungsrassen, in ihrer Vielfalt sowie die Vermeidung von Erbfehlern,

2.die Gewährleistung günstiger Voraussetzungen für eine nachhaltige, standortangepasste und innovative Tierzucht sowie die Erhaltung der bäuerlichen Zucht und

3.die neutrale, wissenschaftlich fundierte und umfassende Information von Züchtern und Abnehmern über die genetische Qualität von Zuchttieren und Zuchtmaterial.

Art. 2
Datenübermittlung, Herkunftsvergleiche

(1) Zuchtverbände, Zuchtunternehmen, Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sind verpflichtet, den für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Die zuständige Behörde kann Herkunftsvergleiche bei Schweinen und Geflügel zur Prüfung der genetischen Qualität und tierwohlrelevanter Eigenschaften durchführen. 2Die Ergebnisse dieser Herkunftsvergleiche werden zur Information der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten und der Verbraucher veröffentlicht.

Art. 3
Meldepflicht von Erbfehlern

1Tierhalter sowie die mit der Durchführung der künstlichen Besamung beauftragten Personen sind verpflichtet, alle Sachverhalte und Beobachtungen, die zur Erkennung und Feststellung von Erbfehlern geeignet sind, der Besamungsstation oder dem Samendepot, die oder das den Samen geliefert hat, zu melden, sofern diese nicht bereits im Rahmen von Zuchtprogrammen oder Monitoringverfahren erfasst werden. 2Besamungsstationen und Samendepots haben unverzüglich der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen.

Art. 4
Genreserve

Zur Erfüllung der in Art. 1 genannten Aufgaben und Ziele stellt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) die Anlage und den Unterhalt einer Genreserve sicher.

Art. 5
Bienen

(1) 1Bienenzuchtbetriebe, die jährlich mehr als 50 Bienenköniginnen in Verkehr bringen, müssen ihre Zuchtvölker Prüfungen auf Eignung und Leistung unterstellen. 2Die Prüfungsergebnisse sind zu veröffentlichen.

(2) Betriebe im Sinn von Abs. 1 müssen ihre Bienenvölker im erforderlichen Maß auf übertragbare Krank­heiten tierärztlich untersuchen lassen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag Bienenzuchtstätten, welche die Gewähr für die Zucht leistungsfähiger Bienen bieten, als Bienenbelegstellen anerkennen, sofern in dem von ihr entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen festzulegenden Umkreis keine weiteren Bienenvölker oder nur solche gehalten werden, die der von der Belegstelle gewählten Zuchtrichtung entsprechen. 2Die Anerkennung einschließlich der Festlegung des Umkreises ist öffentlich bekanntzumachen.

(4) In dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Umkreis um eine Bienenbelegstelle dürfen keine Bienenvölker verbracht oder gehalten werden, es sei denn, diese entsprechen der von der Bienenbelegstelle gewählten Zuchtrichtung.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Bienenvölker,

1.die nicht der von der Bienenbelegstelle gewählten Zuchtrichtung entsprechen und

2.die in dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Umkreis um eine Bienenbelegstelle verbracht wurden oder dort gehalten werden,

aus diesem Umkreis zu entfernen.

Art. 6
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zu treffen über

1.die Anforderungen an Herkunftsvergleiche einschließlich des Verfahrens zu ihrer Durchführung und die Veröffentlichung der Ergebnisse (Art. 2 Abs. 2),

2.die Anforderungen an Prüfungen für Bienen einschließlich des Verfahrens zu ihrer Durchführung und die Veröffentlichung der Ergebnisse sowie die Anerkennung als Bienenbelegstelle (Art. 5 Abs. 1 und 3).

Art. 7
Ordnungswidrigkeit

Mit Geldbuße bis zu viertausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 5 Abs. 4 Bienenvölker in den festgelegten Umkreis um eine anerkannte Bienenbelegstelle verbringt oder dort hält.

Teil 2
Pflanzenschutz

Art. 8
Verbot von Totalherbiziden

1Auf den vom Freistaat Bayern bewirtschafteten Flächen ist der Einsatz von Totalherbiziden verboten, soweit das nicht für Zwecke der Forschung und Lehre zwingend erforderlich ist oder von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes genehmigt wurde. 2Für den Vollzug des Verbots nach Satz 1 ist die die jeweilige Fläche bewirtschaftende oder betreuende Behörde zuständig.

Teil 3
Altrechtliche Weiderechte auf fremdem Grund und Boden

Art. 9
Beschränkung von Weiderechten

(1) Weiderechte, die gleich aus welchem Rechtsgrund bereits am 1. Januar 1900 bestanden haben, berechtigen nicht zur Weide auf

1.Äckern im Zeitraum zwischen Aussaat oder Bepflanzung und Abräumung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Ernte,

2.Wiesen im Zeitraum zwischen 1. April und der jeweils letzten Mahd und Abräumung von Heu oder Gras im Jahr.

(2) Nach einer neuen Anlage oder dem Umbau sind Wiesen

1.von der Schafweide bis zum Ablauf des zweiten,

2.von der sonstigen Weide bis zum Ablauf des vierten

Kalenderjahrs befreit.

(3) Für die entgangene Weide kann der Weide­berechtigte in den Fällen der Abs. 1 und 2 keine Entschädigung beanspruchen.

(4) Sonstige Beschränkungen des Weiderechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleiben unberührt.

Art. 10
Durchtrieb

1Der Weideverpflichtete hat den Durchtrieb des Viehs im Falle des Art. 9 Abs. 1 und 2 zu dulden, soweit es dem Weideberechtigten sonst unmöglich gemacht würde, seine Weidebefugnis auf anderen Grundstücken auszuüben oder sein Vieh auf eigene Grundstücke zu treiben. 2Hierbei sind die Interessen des Weideverpflichteten zu schonen. 3Weideberechtigter und Weideverpflichteter sollen einvernehmlich festlegen, auf welchem Weg nach Lage und Breite und während welchen Zeitraums der Durchtrieb stattfindet.

Art. 11
Kein Einspruchsrecht

Gegen landwirtschaftliche Arbeiten, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgen und mit denen ein Weideverpflichteter den bisherigen Stand der Kultur seines Bodens zu erhöhen oder auszudehnen beabsichtigt, steht dem Weideberechtigten kein Einspruchsrecht zu, selbst wenn hierdurch die Beschränkungen nach Art. 9 ausgeweitet würden.

Teil 4
Zuständigkeiten und Befugnisse

Art. 12
Erzeugerorganisationen

Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen, die die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins wählen, kann gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.

Art. 13
Ökologischer Landbau

(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist

1.zuständige Behörde im Sinn des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG),

2.zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinn der Verordnung (EU) 2018/848 einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,

3.Kontrollbehörde für ökologische/biologische Produktion und zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2017/625 einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,

soweit nicht durch Bundesrecht oder durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 ÖLG etwas anderes bestimmt ist.

(2) Landesrechtlich auf andere Stellen übertragene Aufgaben kann die Landesanstalt für Landwirtschaft im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.

Art. 14
Saatgutverkehrsrecht

(1) Anerkennungsstelle im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 13 des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) und zuständige Behörde nach § 3b Abs. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 22a Satz 2 Nr. 5, § 27 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 SaatG ist

1.für Pflanzgut von Reben nach Nr. 1.6 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,

2.für das Übrige in der in Nr. 1 genannten Anlage aufgeführte Saatgut und Vermehrungsmaterial die Landesanstalt für Landwirtschaft.

(2) Nachkontrollstelle im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SaatG und zuständige Behörde nach § 12 Abs. 6 SaatG ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.

Art. 15
Anordnungen für den Einzelfall

(1) 1Soweit nicht Abweichendes geregelt ist, können die für den Vollzug landwirtschaftlicher Vorschriften zuständigen Behörden (Vollzugsbehörden) zur Erfüllung ihrer Aufgaben die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um Verstöße gegen landwirtschaftliche Vorschriften zu verhüten oder zu unterbinden oder durch solche Verstöße verursachte Zustände zu beseitigen. 2Zu den landwirtschaftlichen Vorschriften im Sinne des Satzes 1 gehören insbesondere das Recht der Marktordnung, das Recht für den ökologischen Landbau, das Düngemittelrecht sowie das Saatgutverkehrsgesetz. 3Die Vollzugsbehörden können insbesondere anordnen, dass bestimmte in der Landwirtschaft oder in der Fischerei gewonnene Erzeugnisse oder daraus hergestellte Produkte aus dem Markt zu nehmen sind, nur in bestimmter Weise be- oder verarbeitet oder nur nach Erfüllung bestimmter Anforderungen in den Verkehr gebracht werden dürfen. 4Ferner können sie insbesondere anordnen, dass bestimmte Düngemittel sowie Saatgut (Produktionsmittel) nicht oder nur in einer bestimmten Weise verwendet oder in den Verkehr gebracht werden dürfen oder aus dem Markt zu nehmen sind.

(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen sie keinen Erfolg, so können die Vollzugsbehörden den rechtswidrigen Zustand selbst, durch die Polizei oder durch vertraglich Beauftragte abwehren oder beseitigen.

(3) Die Vollzugsbehörden können ein Erzeugnis oder Produktionsmittel sicherstellen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass das Erzeugnis oder das Produktionsmittel entgegen den Vorschriften des Rechts der Marktordnung, des Rechts für den ökologischen Landbau, des Düngerechts oder des Saatgutverkehrsgesetzes in den Verkehr gebracht oder verwendet wird und dadurch mit einer Schädigung des Abnehmers oder Verwenders oder der Umwelt gerechnet werden kann.

(4) Für die Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Herausgabe sichergestellter Gegenstände sind die Art. 26 bis 28 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Im Übrigen sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sicherheitsrechts zu beachten, insbesondere sind die Art. 8 bis 11 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Art. 16
Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).

Teil 5
Fördermaßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Art. 17
Verzinsung von Rückforderungen

1Ansprüche auf Erstattung von Fördermitteln im Anwendungsbereich eines GAP-Strategieplans gemäß Art. 104 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind abweichend von Art. 49a Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ablauf einer Zahlungsfrist zu verzinsen. 2Die Zahlungsfrist endet einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Verzinsung nach § 14 des Marktorganisationsgesetzes richtet.

Teil 6
Schlussvorschriften

Art. 17a
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 22. November 2022 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

„§ 33a

Einkommensteuergesetz

(1) Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über die Betriebsaufgabe zum Zweck der Strukturverbesserung nach § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2) Zuständig für die amtliche Anerkennung von forstwirtschaftlichen Betriebsgutachten im Sinn des § 68 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 ist das Bayerische Landesamt für Steuern.“

2.Dem § 54 werden die folgenden §§ 52, 52a, 52b, 52c, 52d, 53, 53a und 53b vorangestellt:

„§ 52

Pflanzenschutzrecht

(1) Zuständig für die Durchführung des Pflanzen­schutzgesetzes (PflSchG), des Pflanzengesundheitsgesetzes (PflGesG), der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf den Gebieten des Pflanzenschutzes und der Pflanzengesundheit ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.

(2) 1Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich Landnutzung sind zuständig für den Vollzug

1.des § 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für eine Tätigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PflSchG,

2.des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 3 und 4 PflSchG, sofern nicht die Sachkunde für eine Tätigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist,

3.des § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG, soweit sich die Genehmigung auf den Zuständigkeitsbereich eines Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich Landnutzung beschränkt,

4.der § 3 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 5 PflSchG,

5.der Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten,

6.des § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung.

2Hinsichtlich Satz 1 Nr. 1 besteht eine landesweite Zuständigkeit jedes sachlich zuständigen Amtes. 3Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unabhängig von der Übertragung zusätzlicher Aufgaben zuständig, sofern eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist. 4Im Fall des Satzes 3 findet Satz 2 Anwendung. 5Für den Vollzug von § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 PflSchG ist unbeschadet der Zuständigkeit der Landesanstalt für Landwirtschaft jedes Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.

(3) Im Bereich des Forstwesens sind zuständig

1.die unteren Forstbehörden für den Vollzug

a)der §§ 3, 8, 11, 13, 16 Abs. 2 PflSchG,

b)des § 5 PflGesG,

c)des § 4a Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung,

d)der Art. 67 Abs. 1 UnterAbs. 2 und 3 sowie Art. 68 in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,

e)der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung.

2.die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft für den Vollzug

a)des § 59 Abs. 1 PflSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 PflSchG,

b)des § 4a Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung, des § 5 PflGesG und des § 8 PflSchG, soweit jeweils der Erlass von Allgemeinverfügungen betroffen ist,

c)der §§ 18, 20, 21 PflSchG.

(4) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e ist für den Vollzug des § 4 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes die untere Naturschutzbehörde zuständig.

§ 52a

Rennwett- und Lotteriegesetz

(1) Für die Erteilung der Erlaubnis an einen Verein zum Betrieb eines Totalisatorunternehmens aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde und zum Betrieb von Wettannahmestellen dieses Vereins nach § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und 6 Satz 2 Halbsatz 2, § 4 Satz 3 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV) sowie für die Zuweisung an solche Vereine nach § 7 Abs. 1 Satz 3 RennwLottG ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.

(2) Für die Erteilung der Erlaubnis an denjenigen, der gewerbsmäßig Wetten bei Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher) nach den §§ 2, 4 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und § 5 RennwLottDV sind die Regierungen zuständig.

§ 52b

Hufbeschlag

Für den Vollzug des Hufbeschlaggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Regierung von Oberbayern zuständig.

§ 52c

Düngerecht

(1) Zuständig für die Durchführung des Düngegesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngerechtes ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit besonderen Aufgaben im Bereich Landnutzung zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 und 10 der Düngeverordnung.

§ 52d

Tierzucht

(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständige Behörde für den Vollzug des Tierzuchtgesetzes (TierZG), der Art. 1 bis 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes (ZuVLFG) und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, soweit eine Zuständigkeit nicht anderweitig bestimmt ist.

(2) Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist zuständig für den Vollzug des Art. 5 ZuVLFG sowie der auf Grund von Art. 6 Nr. 2 ZuVLFG erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 53

Vollzug der Käse- und Butterverordnung

Für den Vollzug

1.der §§ 11 und 11a der Käseverordnung und

2.der Butterverordnung

ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

§ 53a

Vollzug der Rohmilchgüteverordnung

Landesstelle im Sinne der Rohmilchgüteverordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.

§ 53b

Kennzeichnung nach Milch- und Margarinegesetz

Für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungsvorgaben gemäß § 4a Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.“

3.§ 54 wird wie folgt gefasst:

„§ 54

Eier und Geflügel

Für den Vollzug

1.der Verordnung (EG) Nr. 543/2008,

2.der Verordnung (EG) Nr. 589/2008,

3.der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 und

4.des Legehennenbetriebsregistergesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen

ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.“

4.Nach § 54 werden die folgenden §§ 54a und 54b eingefügt:

„§ 54a

Fleischerzeugnisse

Für den Vollzug des Fleischgesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen sowie des Handelsklassengesetzes und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen im Bereich Fleisch ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.

§ 54b

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie Spirituosen

(1) 1Zuständige Behörde im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sowie des Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/787 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. 2Die Durchführung der Kontrollen, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wird zugelassenen privaten Kontrollstellen übertragen.

(2) 1Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Landwirtschaft; diese entscheidet über Anträge auf Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. 3Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Landesanstalt für Landwirtschaft kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassen privaten Kontrollstellen auch selbst wahrnehmen.“

5.Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

„§ 55a

Forstschäden-Ausgleichsgesetz

Zuständige Landesbehörde im Sinn des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ist die untere Forstbehörde, in deren Bezirk der Forstbetrieb ganz oder mit dem überwiegenden Teil seiner Fläche liegt.“

6.§ 56 wird wie folgt gefasst:

„§ 56

Fischetikettierung, Seefischerei, Aquakultur

1Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für den Vollzug

1.des Fischetikettierungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,

2.des Seefischereigesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,

3.von Verordnungen der Europäischen Union über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur einschließlich der Aufgaben des Beratungsausschusses nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.

2Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bleiben unberührt.“

7.Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

„§ 57a

Anerkennung von Agrarorganisationen, Förderung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

(1) Für die Anerkennung von Agrarorganisationen für Obst und Gemüse ist die Landesanstalt für Landwirtschaft, für die Anerkennung der übrigen Agrarorganisationen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.

(2) 1Zuständige Behörde und Kontrollstelle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie zuständige Behörde gemäß dem Handelsklassengesetz ist im Bereich Obst und Gemüse die Landesanstalt für Landwirtschaft. 2Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bleiben unberührt.“

8.§ 58 wird wie folgt geändert:

a)Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 und § 30“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 und § 31“ ersetzt.

c)Die folgenden Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Die Durchführung der Kontrollen gemäß § 22a Abs. 1 des Weingesetzes wird privaten Kontrollstellen übertragen.

(3) 1Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau; diese entscheidet über Anträge auf Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. 3Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitli­che Stelle nach den Vorschriften des Bayeri­schen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassen privaten Kontrollstellen auch selbst wahrnehmen.“

9.§ 94 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)In Nr. 2 wird das Wort „Düngemittelrecht“ durch das Wort „Düngerecht“ ersetzt.

cc)In Nr. 3 werden die Wörter „Tierzuchtgesetz und das Bayerische Tierzuchtgesetz“ durch das Wort „Tierzuchtrecht“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

(2) Die Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) vom 12. November 2002 (GVBl. S. 652, BayRS 7801-9-L), die zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird aufgehoben.

b)Abs. 3 wird Abs. 2.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „sowie Durchführung von Versuchen und Modellvorhaben“ gestrichen.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „ , die staatlichen Versuchsgüterverwaltungen, die staatlichen Lehr- und Versuchsanstalten für Tierhaltung und das Haupt- und Landgestüt Schwaiganger“ gestrichen.

b)In Abs. 2 werden nach dem Wort „Institutionen“ die Wörter „ , dem Staatsbetrieb Bayerische Staatsgüter“ eingefügt.

3.§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)Folgende Nr. 6 wird angefügt:

„6.die Anordnung von Vermarktungsverboten nach Art. 91 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008.“

4.§ 5 wird aufgehoben.

5.§ 6 wird § 5 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird aufgehoben.

b)Abs. 2 wird Abs. 1 und wie folgt gefasst:

„(1) Im Rahmen der Anerkennung der Erzeugerorganisationen wird die Mindestanzahl der Erzeuger auf sieben Erzeuger festgesetzt.“

c)Abs. 3 wird Abs. 2.

6.§ 7 wird aufgehoben.

7.§ 8 wird § 6 und wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge­strichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

(3) § 6 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. September 2022 (BayMBl. Nr. 555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Nr. 15 werden nach dem Wort „Forstvermehrungsgutgesetzes“ die Wörter „sowie des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes für den Bereich des Forstvermehrungsgutrechts“ eingefügt.

2.Nach Nr. 19 wird folgende Nr. 20 eingefügt:

„20.Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes für den Bereich des Pflanzenschutzrechts, des Pflanzengesundheitsrechts, des Marktordnungsrechts, des Düngerechts und des Tierzuchtrechts,“.

(4) § 1 der Bayerischen Tierzuchtverordnung (BayTierZV) vom 12. Februar 2008 (GVBl. S. 46, BayRS 7824-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 11. März 2012 (GVBl. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, Veröffentlichung von Ergebnissen

1Die Durchführung der Leistungsprüfungen mit Ausnahme pferdesportlicher Veranstaltungen und Zuchtwertschätzungen sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse sind staatliche Aufgaben und obliegen den in der Anlage bestimmten Behörden und beauftragten Stellen. 2Auf Antrag eines Zuchtverbands oder -unternehmens kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen genehmigen, sofern die fachliche Qualität und die Zwecke dieses Gesetzes gewährleistet sind. 3Die nach Satz 1 bestimmten Behörden oder beauftragten Stellen können Dritte beauftragen, an Aufgaben nach Satz 1 mitzuwirken, soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten.“

(5) Das Bayerische Agrarstrukturgesetz (BayAgrG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 347, BayRS 7810-1-L) wird wie folgt geändert:

1.Art. 3a wird aufgehoben.

2.Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge­strichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

(6) Das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 26 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

2.In Art. 21, Art. 29 Abs. 3 Satz 4 und Art. 45 wird jeweils das Wort „Abschnitts“ durch das Wort „Kapitels“ ersetzt.

3.In Art. 66 Abs. 1 Nr. 10 wird nach den Wörtern „nicht Folge leistet oder“ das Wort „sich“ und nach dem Wort „ungültigen“ das Wort „Fischereischeinen,“ eingefügt.

Art. 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 treten außer Kraft:

1.das Land- und forstwirtschaftliche Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 470, BayRS 7801-1-L), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist,

2.das Bayerische Tierzuchtgesetz (BayTierZG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 291, BayRS 7824-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 383 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

3.das Gesetz über die Ausübung und Ablösung des Weiderechtes auf fremdem Grund und Boden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7817-1-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 (GVBl. S. 794) geändert worden ist,

4.die AV-Milch-Güteverordnung (AVMilchGüV) vom 7. Dezember 1988 (GVBl. S. 387, BayRS 7842-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Oktober 2014 (GVBl. S. 480) geändert worden ist.

München, den 23. Dezember 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder