Fundstelle GVBl. 2022 S. 709

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Gesetz

2238-1-K, 2210-2-4-WK, 2210-1-3-WK

2210-2-4-WK, 2210-1-3-WK, 2238-1-K

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 23. Dezember 2022

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes

Art. 12 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes (BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch Art. 130d des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Art. 12

Zusammenarbeit mit der Universität

(1) 1Das Klinikum und die Universität, insbesondere deren Medizinische Fakultät, arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen und durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben. 2Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität im Sinne des Art. 19 Abs. 1 BayHIG und des Art. 53 Abs. 1 BayHIG dem Universitätsklinikum zum Zwecke der universitären Forschung und Lehre und daran ausgerichteten Aufgaben der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen. 3Die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen Personals sind verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der universitären Forschung und Lehre und daran ausgerichteten Aufgaben der Krankenversorgung mitzuwirken. 4Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, nur das der klinischen Medizin zugeordnete wissenschaftliche Personal zur universitären Forschung und Lehre und daran ausgerichteten Aufgaben der Krankenversorgung einzusetzen. 5Wissenschaftliches Personal im Sinne des Art. 19 Abs. 1 BayHIG und des Art. 53 Abs. 1 BayHIG darf das Universitätsklinikum nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachfragen. 6Das Universitätsklinikum stellt der Universität, der es zugeordnet ist, zur Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre sein Personal zur Verfügung. 7Die Universität darf Personal nur bei dem Universitätsklinikum nachfragen.

(2) 1Die Universität und das Universitätsklinikum stellen sich gegenseitig ihre der Forschung, Lehre und Krankenversorgung dienenden zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten im Sinne des Art. 29 Abs. 5 BayHIG zur Verfügung. 2Die Universität und das Universitätsklinikum sind verpflichtet, sich als hoheitliche Aufgabe gegenseitig Sach- und Raummittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung dient.

(3) 1Die Einzelheiten des Zusammenwirkens nach den Abs. 1 und 2, insbesondere die Bestimmung der konkret zur Verfügung zu stellenden Sach- und Raummittel der Kooperationspartner, werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums näher geregelt. 2Die Rechtsverordnung kann insbesondere festlegen, welche Leistungen der Universität oder des Universitätsklinikums ausschließlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen und welche Leistungen die Universität oder das Universitätsklinikum ausschließlich bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachfragen dürfen.“

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes

Das Bayerische Universitätsklinikagesetz (BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Das Klinikum wirkt mit Wirtschaft, Gesellschaft und beruflicher Praxis zusammen und betreibt und fördert den Wissens- und Technologietransfer einschließlich Unternehmensgründungen und die Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Krankenversorgung. 4Art. 17 Satz 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klinikums, auch soweit sie von dem in Art. 17 Satz 2 BayHIG genannten Personenkreis nicht erfasst sind, ent­sprechend.“

bb)Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

cc)Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und die Wörter „des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)“ werden durch die Angabe „BayHIG“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Klinikum Dritter bedienen und nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats an Unternehmen in der Form einer juristischen Person des Privatrechts beteiligen, solche Unternehmen gründen oder wesentlich erweitern. 2Unternehmerische Tätigkeiten des Klinikums nach Satz 1 setzen voraus, dass

1.die Einlageverpflichtung des Klinikums aus den in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Mitteln, durch die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum oder aus freien, nach Art. 4 Abs. 2 BayHIG verwalteten Drittmitteln geleistet wird,

2.die Haftung des Klinikums begrenzt wird, insbesondere auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils, und

3.ein entsprechend den Regelungen für öffentliche Unternehmen des Freistaates Bayern hinreichend wirksames Beteiligungsmanagement gewährleistet ist.

3Die Zustimmung des Aufsichtsrats entfällt, sofern die Bilanzsumme des Unternehmens weniger als 100 000 € beträgt oder bei Unternehmensgründungen voraussichtlich betragen wird. 4Die entsprechende Beteiligung nach Satz 3 ist dem Aufsichtsrat anzuzeigen. 5Aus Rechtsgeschäften nach Satz 2 wird der Freistaat Bayern weder berechtigt noch verpflichtet. 6Das Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs gemäß Art. 104 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ist sicherzustellen, soweit die Beauftragung Dritter oder ein Rechtsgeschäft nach Satz 2 Kernaufgaben des Universitätsklinikums nach Abs. 1 Satz 1 einschließlich von Baufragen unmittelbar betrifft.“

2.Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:

3Soweit die Finanzierung von Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 durch eine Kreditaufnahme des Klinikums erfolgen soll, kann das Nähere zur Finanzierung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Klinikum und dem Freistaat Bayern vertreten durch das Staatsministerium und mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr geregelt werden. 4Große Baumaßnahmen werden, sofern der Freistaat Bayern Bauherr ist, nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchgeführt.“

b)In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

c)Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) 1Eine über die in Abs. 4 genannten Fälle hinausgehende Kreditaufnahme ist für bauliche Investitionen im Sinne von Abs. 2 Satz 3 zu­lässig. 2Die Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.“

d)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und nach dem Wort „Bayern“ werden die Wörter „ , der es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüt­zige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat“ eingefügt.

3.Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „30. April“ durch die Angabe „15. Juni“ ersetzt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Baukosten bis zu fünf Millionen Euro“ durch die Wörter „Gesamtbaukosten bis einschließlich 10 000 000 €“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Klinikum und mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sowie des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayHIG einem Klinikum die Bauherreneigenschaft für Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 10 000 000 € im Einzelfall oder allgemein übertragen.“

cc)In Satz 3 werden die Wörter „der jeweiligen Baumaßnahme“ durch die Wörter „jeder einzelnen Baumaßnahme nach Satz 2“ ersetzt.

4.Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister) oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums mindestens auf Ebene der Abteilungsleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender,“.

bb)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In Buchst. a werden die Wörter „ein weiterer Vertreter“ durch die Wörter „eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter“ ersetzt.

bbb)In Buchst. b werden die Wörter „ein Vertreter“ durch die Wörter „eine Vertreterin oder ein Vertreter“ ersetzt.

cc)In Nr. 3 werden die Wörter „der Vorsitzende“ durch die Wörter „die oder der Vorsitzende“ ersetzt.

dd)In Nr. 4 werden die Wörter „ein Professor“ durch die Wörter „eine Professorin oder ein Professor“ und das Wort „ , der“ durch die Wörter „ , die oder der“ ersetzt.

ee)In Nr. 5 werden die Wörter „ein Leiter“ durch die Wörter „eine Leiterin oder ein Leiter“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)In Satz 3 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Nrn. 2, 4 und 5 gelten Abs. 2 Sätze“ durch die Wörter „Nr. 2, 4 und 5 gilt Abs. 2 Satz“ ersetzt.

d)In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

5.Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)In Nr. 6 werden nach dem Wort „bestellt“ die Wörter „die Abschlussprüferin oder“ ein­gefügt.

cc)In Nr. 7 werden nach dem Wort „Baumaßnahmen“ die Wörter „ , soweit das Universitätsklinikum Bauherr ist, und entscheidet über das Einvernehmen zur Übertragung der Bauherreneigenschaft nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2“ eingefügt.

b)Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.Gründung von und Beteiligung an Unternehmen, deren Bilanzsumme mehr als 100 000 € beträgt oder bei Unternehmensgründungen voraussichtlich betragen wird; Beteiligungen mit geringerer tatsächlicher oder voraussichtlicher Bilanzsumme sind dem Aufsichtsrat anzuzeigen,“.

6.In Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

7.Nach Art. 12 wird folgender Art. 13 eingefügt:

„Art. 13

Zusammenarbeit der Universitätsklinika und Universitäten untereinander sowie mit hochschulexternen Dritten

(1) 1Die Universitätsklinika wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander, mit den Universitäten und mit hochschulexternen Dritten, insbesondere mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zusammen. 2Sie sollen in geeigneten Fällen zur Wahrnehmung standortübergreifender Aufgaben gemeinsame Einrichtungen, insbesondere Zentren für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und für die Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Krankenversorgung, schaffen und mit diesen kooperieren.

(2) 1Für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Kooperationen gilt Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 7 BayHIG entsprechend. 2Die gemeinsamen Einrichtungen verarbeiten die Daten einschließlich Daten nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) in alleiniger Verantwortung und nach Maßgabe der Datenschutzregelungen im Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG).“

8.Der bisherige Art. 13 wird Art. 14 und Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Das Klinikum ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verpflichtet. 2Dem Universitätsklinikum obliegt die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät. 3Das Weitere regelt die Verordnung gemäß Art. 12 Abs. 3.“

9.Der bisherige Art. 14 wird Art. 15.

10.Der bisherige Art. 15 wird Art. 16 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 werden die Wörter „des Bayeri­schen Krankenhausgesetzes“ durch die Angabe „BayKrG“ ersetzt.

b)Die folgenden Abs. 3 und 4 werden angefügt:

„(3) 1Personenbezogene Daten müssen im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses bei dem oder der Behandelten von am Klinikum oder an der zugehörigen Universität tätigen Ärztinnen und Ärzten gemäß den Vorgaben des Bayerischen Krankenhausgesetzes verarbeitet werden. 2Sie dürfen auch an andere Angehörige des wissenschaftlichen Personals des Klinikums oder der Universität, der das Klinikum im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und des Art. 53 Abs. 1 BayHIG zugeordnet ist, übermittelt werden und von diesen auch zu eigenen Forschungszwecken verarbeitet werden, wenn

1.die Daten ohne Personenbezug offengelegt werden und die identifizierenden Daten gesondert aufbewahrt und besonders geschützt werden,

2.im Falle, dass der Forschungszweck die Möglichkeit der Zuordnung erfordert, die betroffene Person eingewilligt hat oder

3.im Falle, dass weder auf die Zuordnungsmöglichkeit verzichtet noch die Einwilligung mit verhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.

3Die personenbezogenen Daten sind, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, zu anonymisieren oder, soweit eine Anonymisierung noch nicht möglich ist, zu pseu­donymisieren. 4Das Klinikum gewährleistet durch angemessene und spezifische Maßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. j DSGVO, dass die Daten auch, soweit sie noch nicht anonymisiert oder pseudonymisiert wurden, entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden und dass dies auch nachträglich überprüfbar ist. 5Die in den Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vorgesehenen Rechte der Betroffenen sind insoweit beschränkt, als durch sie voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird und die Beschränkung für die Forschungszwecke notwendig ist. 6Art. 9 Abs. 3 DSGVO bleibt unberührt.

(4) 1Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung zwischen verschiedenen Universitätsklinika und Universitäten sowie zwischen Universitätsklinika und sonstigen Dritten, die eine den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung genügende Datenverarbeitung gewährleisten, gilt Abs. 3 entsprechend. 2Eine Übermittlung personenbezogener Daten an private Dritte im Sinne des Satzes 1 in anderer als anonymisierter Form ist nur zulässig, wenn für das Forschungsvorhaben der oder des Dritten die Betroffenen in die Übermittlung eingewilligt haben und zuvor die oder der zuständige Datenschutzbeauftragte beteiligt wurde.“

11.Nach Art. 16 wird folgender Art. 17 eingefügt:

„Art. 17

Innovationsklausel

1Das Staatsministerium kann zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des betreffenden Universitätsklinikums auf Antrag des Aufsichtsrats durch zunächst für sechs Jahre geltende Rechtsverordnung von den Art. 7 bis 10 abweichende Regelungen treffen. 2Regelungen, die die Mitwirkung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b genannten Staatsministerien betreffen, ergehen im Einvernehmen mit diesen. 3Die Entscheidung über eine Verlängerung des in Satz 1 genannten Geltungszeitraums erfolgt auf der Grundlage einer spätestens ein Jahr vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums durchzuführenden Evaluation.“

12.Art. 15a wird Art. 18.

13.Der bisherige Art. 16 wird Art. 19 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge­strichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

§ 3
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes

In Art. 73 Abs. 7 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) wird die Angabe „Abs. 1 bis 5a“ durch die Angabe „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.

§ 4
Änderung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes

In Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 7 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geän­dert worden ist, wird das Wort „Hochschulinovationsgesetzes“ durch das Wort „Hochschulinnovationsgesetzes“ ersetzt.

§ 5
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 bis 4 am 2. Januar 2023 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder