Fundstelle GVBl. 2022 S. 718

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Gesetz

2010-1-I, 2025-1-I, 36-4-J, 2012-1-1-I, 2010-2-I, 312-2-1-J, 400-1-J, 300-15-1-J, 312-3-A, 86-7-A/G, 2128-2-A/G, 2011-2-I, 404-1-J

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 23. Dezember 2022

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496, BayRS 404-1-J), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Die Aufgabenzuweisung nach § 11 Abs. 3 und 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) wird im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Betreuungsstellen (Modellbehörden) beschränkt. 2Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Modellbehörden zu bestimmen und Einzelheiten zur Durchführung der Modellprojekte, zur Berichterstattung und zu einer staatlichen Finanzierungsbeteiligung an dem entstehenden Aufwand festzulegen.“

2.Dem Art. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Für die Anerkennung von Studien- sowie Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) und von Sachkundelehrgängen nach § 6 Abs. 1 und § 8 BtRegV ist die Regierung von Mittelfranken zuständig. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die weiteren Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens und der Gebührenerhebung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.“

3.Art. 4 wird wie folgt gefasst:

„Art. 4

Finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine

(1) 1Die finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine nach § 17 Satz 1 BtOG erfolgt durch staatliche Zuschüsse nach einem Einwohnerschlüssel pro Landkreis oder kreisfreier Stadt. 2Zuschussfähig sind die erforderlichen Personal- und Sachkosten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Betreuungsvereine nach § 15 BtOG. 3Stehen für das je­wei­lige Haushaltsjahr Haushaltsmittel nicht in der erfor­derlichen Höhe zur Verfügung, wird der jeweilige Zu­schussbetrag für jeden Empfänger anteilig vermindert.

(2) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Einzelheiten zum Verfahren, zur Verteilung sowie zu Art und Umfang der staatlichen Zuschüsse im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung zu regeln.“

§ 2
Weitere Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496, BayRS 404-1-J), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Bayerisches Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGBtG)“.

2.Art. 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „§ 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1802 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 1811, 1812, 1818 bis 1820“ durch die Wörter „§ 1835 Abs. 1 bis 5 sowie § 1844“ ersetzt.

b)In Satz 2 werden die Wörter „des § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1803 Abs. 2 und § 1822 Nrn. 6 und 7 des“ durch die Angabe „der §§ 1848, 1849 Abs. 1“ ersetzt.

3.Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „staatliche Förderung von Betreuungsvereinen“ durch die Wörter „Gewährung der staatlichen Zuschüsse gemäß Art. 5“ ersetzt.

4.Nach Art. 2 wird folgender Art. 3 eingefügt:

„Art. 3

Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten

(1) 1Die Regierungen wirken in Zusammenarbeit mit den Betreuungsstellen, den Betreuungsvereinen und den Betreuungsgerichten darauf hin, dass in ihrem Regierungsbezirk ein ausreichendes Angebot an Betreuern zur Verfügung steht, und unterstützen die Betreuungsstellen bei der Aufgabenerfüllung nach § 6 Abs. 1 BtOG. 2Die Verpflichtung der Betreuungsstellen nach § 6 Abs. 2 und 3 BtOG bleibt hiervon unberührt.

(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten sollen auf örtlicher Ebene in Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte und auf überörtlicher Ebene in Zuständigkeit der Regierungen Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, in denen die mit der Betreuung Volljähriger befassten Organisationen, Behörden und Gerichte sowie Betreuerinnen und Betreuer vertreten sind.“

5.Der bisherige Art. 3 wird Art. 4 und wie folgt ge­ändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 1908f Abs. 1 BGB“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 BtOG“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)Die folgenden Nrn. 3 bis 5 werden angefügt:

„3.er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,

4.er seinen Sitz und seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich in Bayern hat,

5.die örtliche Betreuungsstelle, auf deren Gebiet sich die Tätigkeit des Betreuungsvereins erstreckt, festgestellt hat, dass in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt ein Bedarf für dessen Tätigkeit besteht.“

b)Die folgenden Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Anerkennung seitens der Anerkennungsbehörde erfolgt für das Gebiet eines bestimmten Landkreises oder einer bestimmten kreisfreien Stadt.

(3) 1Eine bis zum 31. Dezember 2022 erteilte Anerkennung als Betreuungsverein gilt fort. 2Sie ist zu widerrufen, wenn die vollständigen Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht bis spätestens 31. Dezember 2024 nachgewiesen werden.“

6.Der bisherige Art. 4 wird Art. 5.

7.Der bisherige Art. 5 wird Art. 6 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3 Nr. 2“ ersetzt, nach der Angabe „(VBVG)“ werden die Wörter „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung“ eingefügt und die Angabe „§ 11 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 17 Abs. 2“ ersetzt.

8.Der bisherige Art. 6 wird Art. 7 und in der Überschrift wird das Wort „Schlußbestimmungen“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

§ 3
Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

In Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1903“ durch die Angabe „§ 1825“ ersetzt.

§ 4
Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Dem Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 26 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 an­gefügt:

3Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln.“

§ 5
Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes

Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In Art. 9 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 1896 Abs. 4 und § 1905“ durch die Wörter „§ 1815 Abs. 2 Nr. 5 und 6 sowie § 1817 Abs. 2“ ersetzt.

§ 6
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

In Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1896 Abs. 4 und § 1905“ durch die Wörter „§ 1815 Abs. 2 Nr. 5 und 6 sowie § 1817 Abs. 2“ ersetzt.

§ 7
Änderung des Sparkassengesetzes

Art. 2 des Sparkassengesetzes (SpkG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2025-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 59 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

2.Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 8
Änderung des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

Das Bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 583, BayRS 2128-2-A/G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2020 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b wird die Angabe „§ 1901a“ durch die Angabe „§ 1827“ ersetzt.

2.Art. 39 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 9
Änderung des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes

Das Bayerische Hinterlegungsgesetz (BayHintG) vom 23. November 2010 (GVBl. S. 738, BayRS 300-15-1-J), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 24 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei Hinterlegungen auf Grund von

1.§ 1844 BGB, auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1798 Abs. 2 Satz 1 oder § 1813 Abs. 1 BGB, oder

2.§§ 1814 und 1818 BGB in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 oder § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,

müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, zu dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet worden ist.“

2.Art. 27 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird aufgehoben.

b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und in Satz 1 werden die Wörter „In den Fällen des Art. 22“ durch die Wörter „In den in Art. 22 genannten Fällen“ ersetzt.

c)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und die Wörter „der Abs. 1 und 2“ werden durch die Wörter „des Abs. 1 durch Bekanntmachung“ ersetzt.

§ 10
Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes

In Art. 108 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2022 (GVBl. S. 642) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1901a“ durch die Angabe „§ 1827“ ersetzt.

§ 11
Änderung des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes

In Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222, BayRS 312-3-A), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2020 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1901a“ durch die Angabe „§ 1827“ ersetzt.

§ 12
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 19 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 12 wird das Wort „Tagespflege“ durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.

2.In Art. 14 Satz 2 werden das Wort „erheben,“ und die Wörter „und nutzen“ gestrichen.

3.Art. 16 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 3 werden die Wörter „nach § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII“ gestrichen.

b)In Nr. 7 wird die Angabe „nach § 80 Abs. 3 SGB VIII“ gestrichen.

4.Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 4 werden vor dem Wort „ein“ das Wort „jeweils“ und nach dem Wort „Arbeitsagentur“ die Wörter „und des zuständigen Jobcenters“ eingefügt.

b)In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Schulamts,“ die Wörter „das Mitglied“ durch die Wörter „die Mitglieder“ ersetzt und nach dem Wort „Arbeitsagentur“ werden die Wörter „und dem Leiter oder der Leiterin des zuständigen Jobcenters“ eingefügt.

5.Art. 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)Die folgenden Nrn. 8 und 9 werden angefügt:

„8.ein vom Landesbehindertenrat benanntes Mitglied,

9.ein vom Landesheimrat benanntes Mitglied.“

6.In Art. 30 Abs. 3 wird die Angabe „§ 80 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 4“ ersetzt.

7.In Art. 31 Abs. 4 werden die Angabe „§ 71 Abs. 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 71 Abs. 5 Satz 3“ und die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

8.In Art. 37 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Tagespflegestelle“ durch das Wort „Kindertagespflegestelle“ ersetzt und die Angabe „(§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII)“ wird gestrichen.

9.In Art. 41 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 38“ durch die Wörter „die §§ 37 und 37a“ ersetzt.

10.Art. 42 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift und in Abs. 1 wird jeweils das Wort „Tagespflege“ durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII soll in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden.“

c)In Abs. 3 wird das Wort „Tagespflege“ durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.

11.In Art. 45a wird das Wort „Tagespflegeperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeperson“ ersetzt.

12.In Art. 46 und Art. 47 wird jeweils die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 45a“ ersetzt.

13.In Art. 59 Satz 1 wird die Angabe „§ 1802 Abs. 1, §§ 1812, 1819 und 1820“ durch die Wörter „§ 1798 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1835 Abs. 1 und 1849“ ersetzt.

14.In Art. 60 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „ist die Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 SGB VIII zu erteilen“ durch die Wörter „kann die Anerkennung nach § 54 Abs. 1 SGB VIII erteilt werden“ ersetzt.

15.Art. 61 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Elternteils oder Vormunds, der“ durch die Wörter „Elternteils, Vormunds oder der Pflegeperson, der oder die“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „oder Vormund“ durch die Wörter „ , der Vormund oder die Pflegeperson“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder Vormund“ durch die Wörter „ , der Vormund oder die Pflegeperson“ ersetzt.

16.In Art. 66d Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „Art. 80 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 80 Abs. 1 Satz 3“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

§ 13
Änderung des Landesjustizkostengesetzes

In Nr. 2.4 der Anlage zum Landesjustizkostengesetz (LJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl. S. 159, BayRS 36-4-J), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 397) geändert worden ist, wird in der Spalte „Gegenstand“ der Punkt nach dem Wort „Selbstauskunft“ durch die Wörter „oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird.“ ersetzt.

§ 14
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 400-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 299 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.Art. 67 wird aufgehoben.

§ 15
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 am 31. Dezember 2022 in Kraft.

München, den 23. Dezember 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder