2230-1-1-1-K, 2236-4-1-2-K
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
vom 29. November 2022
Auf Grund des Art. 13 Satz 3, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 bis 8 und 12 und des Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 308) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:
§ 1
Änderung der Bayerischen Schulordnung
In § 46a Abs. 2 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 16. August 2022 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, wird nach den Wörtern „Notfallsanitäter und Pflege“ ein Komma eingefügt und nach den Wörtern „Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin,“ werden die Wörter „Medizinische Technologie,“ eingefügt.
§ 2
Änderung der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
Die Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322, BayRS 2236-4-1-2-K) wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
„12.Medizinische Technologie,“.
b)Satz 3 wird wie folgt gefasst:
‚3Die Berufsfachschule nach Satz 1 Nr. 12 kann eine oder mehrere der Fachrichtungen „Medizinische Technologie für Laboratoriumsanalytik“, „Medizinische Technologie für Radiologie“, „Medizinische Technologie für Funktionsdiagnostik“ und „Medizinische Technologie für Veterinärmedizin“ führen.‘
2.§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
„12.Medizinische Technolgie: Erreichen der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes (MTBG),“.
b)Nr. 14 wird wie folgt gefasst:
„14.Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 9 des PTA-Berufsgesetzes (PTAG).“
3.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden die Nrn. 7 und 8 durch die folgenden Nrn. 7 bis 9 ersetzt:
„7.Medizinische Technologie unbeschadet der §§ 15 bis 17 MTBG in Vollzeitform drei Schuljahre,
8.Diätassistentinnen und Diätassistenten unbeschadet der §§ 7 und 12 DiätAssG in Vollzeitform drei Schuljahre,
9.pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten unbeschadet der §§ 12 und 13 PTAG in Vollzeitform zwei Schuljahre.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird die Angabe „und 4“ durch die Angabe „ , 4 und 7“ ersetzt.
bb)In Nr. 3 werden nach der Angabe „Abs. 1 Nr. 6“ die Wörter „und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 9“ eingefügt.
c)In Abs. 4 wird die Angabe „Nr. 1 bis 8“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 9“ ersetzt.
4.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
„10.Medizinische Technologie nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4, §§ 19 bis 24 und § 31 MTBG sowie §§ 1 bis 10 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV),“.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2In den Fällen des Satzes 1 gilt die praktische Ausbildung als ein Pflichtfach.“
b)In Abs. 5 Satzteil vor Nr. 1 wird nach den Wörtern „anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „operationstechnische Assistentinnen und Assistenten“ werden die Wörter „und für Medizinische Technologie“ eingefügt.
c)Abs. 6 Satz 4 und Abs. 8 Satz 3 werden aufgehoben.
d)Die Abs. 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
„(9) 1Bei der Berufsfachschule für Diätassistentinnen und Diätassistenten ist die praktische Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen nach Anlage 1 Teil B DiätAss-APrV in der Verantwortung der Schule zu gestalten. 2Auch die praktische Unterweisung in Krankenhäusern gemäß § 1 Abs. 3 DiätAss-APrV sind durch die Berufsfachschule zu lenken. 3Die praktische Ausbildung und der sonstige Unterricht sind aufeinander abzustimmen.
(10) 1In den Ausbildungsrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 12 und 14 ist zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ein schriftlicher Ausbildungsvertrag gemäß § 16 PflBG, § 12 NotSanG, § 26 ATA-OTA-G, § 26 MTBG oder § 18 PTAG zu schließen. 2In den Ausbildungsrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt § 16 Abs. 1 bis 4 und 5 Satz 1 und 3 PflBG entsprechend.“
5.§ 5 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.die Versagung der Absolvierung der Ausbildung rechtfertigen würden gemäß
a)§ 11 Nr. 2 bis 4 ATA-OTA-G für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten,
b)§ 14 Nr. 2 bis 4 MTBG für Medizinische Technologie oder
c)§ 10 Nr. 2 bis 4 PTAG für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
oder“.
b)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Buchst. h wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb)Buchst. i wird aufgehoben.
cc)Buchst. j wird Buchst. i und das Wort „oder“ am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
dd)Buchst. k wird aufgehoben.
6.§ 10 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift werden die Wörter „technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin“ durch die Wörter „Medizinische Technologie“ ersetzt.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7.bei der Berufsfachschule für Medizinische Technologie einen mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule oder einer entsprechenden Schulbildung gemäß § 20 MSO abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 14 Nr. 1 MTBG),“.
bb)Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
„9.bei der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten einen mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule oder einer entsprechenden Schulbildung gemäß § 20 MSO abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 10 Nr. 1 PTAG).“
c)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 MTAG“ durch die Angabe „§ 15 MTBG“ ersetzt und die Angabe „§ 16 PTA-APrV“ wird durch die Angabe „§ 12 PTAG“ ersetzt.
7.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin“ durch die Wörter „Medizinische Technologie“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 5 wird nach der Angabe „§ 34 ATA-OTA-G“ die Angabe „ , § 38 MTBG“ eingefügt.
c)Abs. 5 wird aufgehoben.
8.In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 MTAG“ durch die Angabe „§ 16 MTBG“ ersetzt und die Angabe „§ 17 PTA-APrV“ wird durch die Angabe „§ 13 PTAG“ ersetzt.
9.§ 15 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 11 wird wie folgt gefasst:
„11.§ 1 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 MTBG für Medizinische Technologie,“.
bb)Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
„13.§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 PTAG für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten oder“.
b)In Abs. 3 Satz 7 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 MTA-APrV“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 3 MTAPrV“ ersetzt und die Angabe „PTA-APrV“ wird durch die Wörter „der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten – PTA-APrV“ ersetzt.
10.§ 17 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 7 wird wie folgt gefasst.
„(7) 1An der Berufsfachschule für Medizinische Technologie
1.sind weitere Leistungsnachweise die qualifizierten Leistungseinschätzungen der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen gemäß § 6 MTAPrV, die ohne Angabe einer Note einen Rückschluss auf den Ausbildungsstand ermöglichen müssen,
2.sind im dritten Schuljahr abweichend von Abs. 1 Satz 2 mindestens drei Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens eine Schulaufgabe.
2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist für das Interprofessionelle Praktikum nach § 5 MTAPrV keine Leistungseinschätzung vorzunehmen.“
b)Die folgenden Abs. 8 und 9 werden angefügt:
„(8) 1An der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten können Leistungsnachweise auch von Personen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 PTAG (Lehr-PTAs) mit Zustimmung der verantwortlichen Lehrkraft für den theoretischen Unterricht hinsichtlich des Anforderungsprofils erhoben werden. 2Abweichend von Abs. 1 Satz 2 sind im zweiten Schuljahr mindestens drei Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens eine Schulaufgabe.
(9) 1Die Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach den Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 8 Satz 2 hinausgehende Anzahl der im Schuljahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen. 2Dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen. 3Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die zuständige Lehrkraft im Benehmen mit der Fachbetreuung und teilt sie den Schülerinnen und Schülern vor Erhebung des Leistungsnachweises mit.“
11.In § 22 Abs. 1 Satz 5 werden nach den Wörtern „An Berufsfachschulen für Pflege“ die Wörter „und für Medizinische Technologie“ eingefügt.
12.§ 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Bildung der Noten gemäß § 8 Abs. 2 und 3 ATA-OTA-APrV und der Vornote gemäß § 26 ATA-OTA-APrV an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Bildung der Noten gemäß § 7 Abs. 2 und 3 MTAPrV und der Vornote gemäß § 25 MTAPrV an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 und Bildung der Vornoten gemäß § 15b PTA-APrV an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14
(1) Für Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt:
1.Die Jahresnote als Gesamtnote der Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts wird aus dem arithmetischen Mittel der Jahresfortgangsnoten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 gebildet und neben den Jahresfortgangsnoten im Jahreszeugnis aufgeführt.
2.Die Jahresfortgangsnote gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3, 4 und 6 ist auch die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze.
3.Aus den Noten gemäß Nr. 1 und 2 aller Jahreszeugnisse werden gemäß § 26 ATA-OTA-APrV Vornoten gebildet, welche der Schülerin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Teils der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.
(2) Für Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 gilt:
1.Die Jahresnote als Gesamtnote der Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts wird aus dem arithmetischen Mittel der Jahresfortgangsnoten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 gebildet und neben den Jahresfortgangsnoten im Jahreszeugnis aufgeführt.
2.Die Jahresfortgangsnote gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist auch die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze.
3.Aus den Noten gemäß Nr. 1 und 2 aller Jahreszeugnisse werden gemäß § 25 MTAPrV Vornoten gebildet, welche der Schülerin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Teils der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.
(3) Für Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 werden auf Grundlage der Jahreszeugnisse gemäß § 15b PTA-APrV Vornoten gebildet, welche der Schülerin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Teils der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.“
13.§ 29 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb)Die folgenden Nrn. 3 und 4 werden angefügt:
„3.Medizinische Technologie im letzten Schuljahr an einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin Jahreszeugnisse gemäß § 7 MTAPrV ausgestellt,
4.pharmazeutisch-technische Assitentinnen und Assistenten im letzten Schuljahr an einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin Jahreszeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 PTA-APrV.“
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 MTA-APrV“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b MTAPrV“ ersetzt und nach der Angabe „§ 1 Abs. 4 DiätAss-APrV“ wird die Angabe „ , § 1 Abs. 2 Satz 4 PTA-APrV“ eingefügt.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
cc)Satz 3 wird Satz 2.
14.§ 32 Satz 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
„10.Medizinische Technologie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen,“.
15.Dem § 52 werden die folgenden Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur technischen Assistentin in der Medizin oder zum technischen Assistenten in der Medizin vor Ablauf des 31. Dezember 2022 begonnen haben, können ihre Ausbildung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nach den Vorschriften der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung fortsetzen und abschließen.
(6) Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten vor Ablauf des 31. Dezember 2022 begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den Vorschriften der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung fortsetzen und abschließen.“
16.§ 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
„3.§ 52 Abs. 5 am 1. Januar 2027 und“.
c)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.
17.Die Anlagen 1, 13 und 15 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassungen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
München, den 29. November 2022
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister
- Anhang zu § 2 Nr. 17: Anlage 1: Ausbildungsrichtungen und zuzuerkennende Berufsbezeichnungen
- Anhang zu § 2 Nr. 17: Anlage 13: Stundentafeln für die Berufsfachschulen für Medizinische Technologie
- Anhang zu § 2 Nr. 17: Anlage 15: Stundentafel für die Berufsfachschulen für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten