2013-2-9-F
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden
vom 30. November 2022
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 130c des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Die Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl. S. 160, BayRS 2013-2-9-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 33 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 3 wird aufgehoben.
b)Die Nrn. 4 bis 7 werden die Nrn. 3 bis 6.
3.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „wird eine Gebühr“ durch die Wörter „sowie eine entsprechende katastertechnische Behandlung werden Gebühren“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „Gebühr bemisst“ durch die Wörter „Gebühren bemessen“ ersetzt.
bb)In Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Gebühr beträgt“ durch die Wörter „Gebühren betragen“ ersetzt.
c)In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
d)In Abs. 4 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ und das Wort „Gebühr“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
e)Abs. 9 wird aufgehoben.
4.In § 5 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%.“ ersetzt.
5.§ 6 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „gewöhnlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt, auch wenn die Gebäudeveränderung baurechtlich genehmigungs- oder verfahrensfrei ist“ werden durch die Wörter „durchschnittlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt“ ersetzt.
bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„2Satz 1 gilt entsprechend für baurechtlich genehmigungsfrei gestellte und verfahrensfreie Gebäudeveränderungen. 3In Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung der Baukosten oder ersatzweise der durchschnittlichen Herstellungskosten für genehmigungsfrei gestellte Gebäudeveränderungen auf den Zeitpunkt des Einreichens der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde, im Übrigen auf den Baubeginn abzustellen.“
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Bei Gebäudeveränderungen, die aus fachlichen Gründen ausnahmsweise ohne Außendienst nur katastertechnisch behandelt werden, wird die Gebühr um 50 % ermäßigt.“
bb)Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:
„3Gebäudeveränderungen ohne Veränderung des Grundrisses und Gebäudeabbrüche sind gebührenfrei. 4Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, wenn die Gebäudeveränderung fünf oder mehr Jahre zurückliegt.“
cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
6.In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
7.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Sofern bei nicht übertragenen Umlegungen die Umlegungsstelle zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignete digitale Daten vorlegt, werden die Gebühren nach Satz 2 Nr. 1 um 20 % ermäßigt.“
b)In Abs. 3 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
c)In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „angerechnet,“ durch die Wörter „in der Höhe angerechnet, in der sie angefallen sind,“ ersetzt.
8.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Dies gilt auch, wenn ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat, nicht abschließend bearbeitet werden kann.“
b)Abs. 2 wird aufgehoben.
c)Abs. 3 wird Abs. 2 und das Wort „berechneten“ durch das Wort „angefallenen“ sowie das Wort „Arbeitsaufwand“ durch das Wort „Zeitaufwand“ ersetzt.
d)Die Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4.
9.§ 10 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird das Wort „Abgabe“ durch das Wort „Bereitstellung“ ersetzt.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „die“ durch die Wörter „das Recht zur“ ersetzt.
bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:
„4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Auszüge, die nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) kostenfrei bereitgestellt werden.“
c)In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Studien-“ die Wörter „ , Forschungs-, Test-“ eingefügt.
10.§ 11 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5.die für die Gebührensumme nach den §§ 2 bis 6, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 sowie die Auslagen nach den Nrn. 1 bis 4 gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.“
11.§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5.wer im Falle des Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Abmarkungsgesetzes die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat,“.
b)Folgende Nr. 6 wird angefügt:
„6.ansonsten derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.“
12.Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
München, den 30. November 2022
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Albert Füracker, Staatsminister