Fundstelle GVBl. 2022 S. 746

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Verordnung

2210-4-1-4-1-WK, 2210-1-1-6-WK

2210-1-1-6-WK, 2210-4-1-4-1-WK

Verordnung zur Änderung der Hochschulprüferverordnung und der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen

vom 1. Dezember 2022

Auf Grund des Art. 61 Abs. 8 Satz 1, des Art. 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des Art. 106 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch Art. 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1
Änderung der Hochschulprüferverordnung

Die Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) vom 22. Februar 2000 (GVBl. S. 67, BayRS 2210-1-1-6-WK), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 16. Juni 2006 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Art. 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG“ durch die Wörter „Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Hochschul­innovationsgesetzes (BayHIG)“ ersetzt.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Ab­satzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 19 bis 22 BayHSchPG“ durch die Wörter „Art. 71 bis 73 BayHIG“ ersetzt und die Wörter „(Art. 33 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 BayHSchPG)“ werden gestrichen.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nrn.“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr.“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 werden die Wörter „(Art. 33 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 BayHSchPG)“ ge­strichen.

bbb)In Nr. 2 Satzteil vor Buchst. a wird das Wort „Absatz“ durch die An­gabe „Abs.“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Art. 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayHSchG“ durch die Wörter „Art. 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayHIG“ ersetzt.

4.In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die An­gabe „Abs.“ ersetzt.

5.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird vor dem Wort „Schlussbestimmungen“ das Wort „Inkrafttreten,“ eingefügt.

b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

c)In Abs. 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „BayHSchLG“ durch die Wörter „des Bayerischen Hochschullehrergesetzes (BayHSchLG)“ ersetzt.

§ 2
Weitere Änderung der Hochschulprüferverordnung

Die Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) vom 22. Februar 2000 (GVBl. S. 67, BayRS 2210-1-1-6-WK), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Abnahme von Hochschulprüfungen (Hochschulprüferverordnung – HSchPrüferV)“.

2.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)In Satz 1 werden die Wörter „Universitäten und Kunsthochschulen“ durch die Wörter „Hochschulen des Freistaates Bayern“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

3.Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

„§ 7

Hochschulprüfungen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften

(1) 1Zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind auch

1.Professorinnen und Professoren im Ruhestand,

2.Lehrbeauftragte,

3.Lehrkräfte für besondere Aufgaben und

4.Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

befugt, wenn sie in dem jeweiligen Prüfungsfach eine selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausüben oder ausgeübt haben. 2In Prüfungsfächern, in denen überwiegend praktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, sind zur Abnahme von Hochschulprüfungen auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.

(2) Abweichend von §§ 2 bis 6 gilt Abs. 1 auch für Hochschulprüfungen in Studiengängen an Universitäten, die solchen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften entsprechen.“

4.Der bisherige § 7 wird § 8.

5.Der bisherige § 8 wird § 9 und die folgenden Abs. 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Studierende, die ihr Studium an einer staatlichen Hochschule für angewandte Wissenschaften in einem Studiengang mit dem Abschluss Diplom vor dem Wintersemester 2023/24 aufgenommen haben, schließen ihr Studium auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 13, 14, 16 bis 40 sowie des § 15 in Verbindung mit den §§ 3, 5 und 6 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung bis zum Ende des Wintersemesters 2028/29 ab.

(4) 1Studierende, die ihr Studium an einer staatlichen Hochschule für angewandte Wissenschaften in einem Studiengang mit dem Abschluss Bachelor oder Master vor dem Wintersemester 2023/24 aufgenommen haben, schließen ihr Studium auf der Grundlage der Vorschriften des § 4 Abs. 2 und 3 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung sowie der §§ 5, 7 bis 11 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung ab. 2§ 4 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung gilt nur für Grundlagenmodule, die bis einschließlich des Sommersemesters 2023 erfolgreich abgeschlossen wurden. 3§ 4 Abs. 3 Halbsatz 2, § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 8 Abs. 4 Satz 5 Halbsatz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses die in den jeweiligen Hochschulprüfungsordnungen bestimmten zuständigen Stellen treten.“

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Oktober 2023 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. September 2023 tritt die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl. S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Mai 2021 (GVBl. S. 305) geändert worden ist, außer Kraft.

München, den 1. Dezember 2022

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister