2210-8-2-1-1-WK
Verordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung
vom 1. Dezember 2022
Auf Grund
- des Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 (GVBl. 2019 S. 528, 2020 S. 204, BayRS 02-24-WK),
- des Art. 7 Abs. 3 Nr. 2 und 3, des Art. 9 Abs. 1 und des Art. 9b des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 8 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist,
- des Art. 47 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch Art. 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 2. April 2022 (GVBl. S. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)“ durch die Wörter „Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)“ ersetzt.
2.In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BayHSchG“ durch die Wörter „Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 BayHIG“ ersetzt.
3.In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023“ durch die Wörter „bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2023“ ersetzt.
4.In § 24 Abs. 1 Satz 9 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „Satz 1 bis 3“ ersetzt.
5.§ 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 2 werden die Wörter „Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BayHSchG“ durch die Wörter „Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 BayHIG“ ersetzt.
b)In Satz 3 wird die Angabe „Art. 45 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 88 Abs. 5 und 6 BayHIG“ ersetzt.
6.In § 27 Satz 1 wird die Angabe „Art. 44 Abs. 2 oder 3 BayHSchG“ durch die Angabe „Art. 89 Abs. 2 oder Abs. 3 BayHIG“ ersetzt.
7.§ 29 wird wie folgt geändert:
a)Vor Abs. 1 wird folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) 1Die Wartezeit gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BayHZG wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. 2Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. 3Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). 4Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. 5Der Nachteilsausgleich nach Art. 5 Abs. 4 Satz 5 BayHZG wird nur auf Antrag gewährt. 6§ 24 findet Anwendung.“
b)Die bisherigen Abs. 1 bis 4 werden die Abs. 2 bis 5.
8.§ 58 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden die Wörter „des vorklinischen Studienabschnitts oder“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Wörter „die Ärztliche Vorprüfung oder“ gestrichen.
bb)Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3Wird eine Auswahl erforderlich, entscheidet innerhalb der Gruppe derjenigen Studierenden, die die Verteilung an diese Universität beantragt haben und eine Note zwischen 2,0 und 4,0 im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erzielt haben, das Los. 4Abweichend von Satz 2 sind die Studierenden mit den Noten 1,0 oder 1,5 im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung immer antragsgemäß an eine der beiden Universitäten zu verteilen.“
cc)Satz 5 wird aufgehoben.
9.Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a)In Berufsausbildungen Medizin, Berufsausbildungen Zahnmedizin und Berufsausbildungen Tiermedizin wird nach Wörtern „Medizinisch-technischer Radiologieassistent/Medizinisch-technische Radiologieassistentin“ jeweils der folgende Wortlaut eingefügt:
„Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Radiologie
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“.
b)In Berufsausbildungen Pharmazie wird nach den Wörtern „Medizinisch-technischer Radiologieassistent/Medizinisch-technische Radiologieassistentin“ der folgende Wortlaut eingefügt:
„Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Radiologie“.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
München, den 1. Dezember 2022
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Markus Blume, Staatsminister