Fundstelle GVBl. 2022 S. 84

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Verordnung

95-6-B

  • Verkehrswesen
  • Schifffahrt

95-6-B

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung

vom 15. März 2022

Auf Grund des Art. 28 Abs. 6 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608) ge­ändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1

Die Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung (BayLHafSchUO) vom 14. Januar 2010 (GVBl. S. 47, BayRS 95-6-B), die durch Verordnung vom 14. März 2019 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Fußnote 1 Satz 1 werden nach Nr. 3 folgende Nrn. 4 und 5 eingefügt:

„4.Richtlinie (EU) 2017/2397.

5.Delegierte Richtlinie (EU) 2020/12“.

2.§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Anwendbarkeit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Gewässern, die mit der Main-Donau-Wasserstraße in schiffbarer Weise verbunden sind, sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinn des Anhang I BinSchUO beziehen und keine Ordnungswidrigkeit festlegen.“

3.Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

„§ 4

Anwendbarkeit der Binnenschiffspersonalverordnung

Für die Anforderungen an die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Gewässern, die mit der Main-Donau-­Wasserstraße in schiffbarer Weise verbunden sind, ist die Binnenschiffspersonalverordnung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinn des Anhangs I BinSchUO beziehen und keine Ordnungswidrigkeit festlegen.“

4.Der bisherige § 4 wird § 5.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

München, den 15. März 2022

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Christian Bernreiter, Staatsminister