Fundstelle GVBl. 2023 S. 10

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Verordnung

793-3-L, 7803-21-L

7803-21-L, 793-3-L

Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

vom 4. Januar 2023

Auf Grund

  • des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, des § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), in Verbindung mit § 6 Nr. 19 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GVBl. S. 679), durch Art. 17a Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695), durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. S. 725), durch § 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. S. 727) und durch § 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 762) geändert worden ist, und
  • des Art. 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit erforderlich nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses:

§ 1
Änderung der Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft

Die Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl. S. 906, BayRS 7803-21-L), die zuletzt durch Verordnung vom 12. April 2021 (GVBl. S. 264) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern.“

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Jede Prüferdelegation besteht aus drei Mitgliedern. 2Abs. 3 gilt entsprechend.“

c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

d)Der bisherige Abs. 5 wird aufgehoben.

2.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Bei rechtzeitiger Erklärung des Rücktritts sowie bei Nichtteilnahme an der Prüfung aus wichtigem Grund gilt die gesamte Prüfung als nicht abgelegt.“

bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Bei Nichtteilnahme an der Prüfung ohne rechtzeitige Erklärung des Rücktritts gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „ , wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt“ gestrichen.

bb)In Satz 3 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „ , wenn für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vorlag“ eingefügt.

cc)Satz 4 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

‚(3) Tritt ein Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumt er einen Prüfungsteil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird der jeweilige Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet.‘

d)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2In begründeten Fällen kann ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes verlangt werden.“

e)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

3.In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „allgemeinen“ durch das Wort „Allgemeinen“ ersetzt.

4.Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a

Übergangsvorschriften

Auf Prüfungsausschüsse, die vor dem 1. Februar 2023 berufen worden sind, ist § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden.“

5.§ 14 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 13a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“

§ 2
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

In § 32 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch die §§ 2 und 3 der Verordnung vom 1. September 2022 (GVBl. S. 629) geändert worden ist, wird das Wort „fängt“ durch das Wort „entnimmt“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.

München, den 4. Januar 2023

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin