Fundstelle GVBl. 2023 S. 108

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Verordnung

605-14-F

  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Gemeindefinanzen (Kommunaler Finanzausgleich)

605-14-F

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz

vom 23. März 2023

Auf Grund

  • des § 2, des § 4 Abs. 2, des § 5, des § 5a Abs. 3 Satz 3, des § 5d Abs. 2 und des § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, und
  • des § 4 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1

Die Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz (BayAVGFRG) vom 23. Juni 1998 (GVBl. S. 306, BayRS 605-14-F), die zuletzt durch Verordnung vom 1. April 2021 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Gemeinden“ werden die Wörter „und den Landratsämtern für die kreisangehörigen Gemeinden im Kreisgebiet“ eingefügt.

2.§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Gemeinden melden hierzu jeweils bis zum 10. April, 10. Juli und 10. Oktober des laufenden sowie bis zum 10. Januar des folgenden Jahres das Gewerbesteueristaufkommen im vorhergehenden Kalendervierteljahr (Abrechnungszeitraum) sowie den für das Erhebungsjahr geltenden Gewerbesteuerhebesatz an das Landesamt für Statistik. 2Das Gewerbesteueristaufkommen umfasst die im Abrechnungszeitraum eingegangenen Gewerbesteuerzahlungen, gekürzt um die im gleichen Zeitraum kassenmäßig abgewickelten Gewerbesteuererstattungen. 3Der maßgebliche Hebesatz ist der zum Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit der Gewerbesteuereinnahme oder Gewerbesteuererstattung geltende Hebesatz. 4Für die Meldung der Gemeinden ist das bei dem Landesamt für Statistik eingerichtete elektronische Meldeverfahren zu verwenden. 5Das Landes­amt für Statistik übermittelt die erhobenen Daten anschließend an das Landesamt für Steuern.“

3.§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2§ 6 Abs. 6 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes bleibt unberührt.“

4.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden nach dem Wort „Meldefehler“ die Wörter „noch vor der Berechnung der Gewerbesteuerumlage“ eingefügt und die Wörter „Finanzamt München“ durch die Wörter „Landesamt für Statistik“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird das Wort „Dieses“ durch die Wörter „Das Finanzamt München“ ersetzt.

c)Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:

3Andernfalls sind die Berichtigungen der Meldefehler zusammen mit der nächsten regulären Meldung abzugeben. 4Stellt eine Gemein­de un­mittelbar nach Ablauf des vierten Kalendervierteljahres fest, dass aufgrund fehlerhafter Meldungen Berichtigungen des abgelaufenen Kalenderjahres vorzunehmen sind, so kann sie diese in einer gesonderten berichtigten Meldung bis spätestens 10. Februar gegenüber dem Landesamt für Statistik vornehmen.“

5.§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt:

2Eine entsprechende Fehleranzeige ist an das Landesamt für Statistik zu richten. 3Dabei soll dargelegt werden, aus welchen Tatsachen die Gemeinde das Vorhandensein eines Fehlers herleitet. 4Die bloße allgemeine Behauptung, es liege ein Fehler vor, genügt nicht.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.

München, den 23. März 2023

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister