Fundstelle GVBl. 2023 S. 110

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Sonstiges

1102-2-1-S
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Staatsregierung

1102-2-1-S

Änderung der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung

vom 21. März 2023

Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, beschließt die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

§ 7 Abs. 7 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGO) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 373, BayRS 1102-2-1-S), die zuletzt durch Beschluss vom 6. Oktober 2020 (GVBl. S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „dem Ministerpräsidenten über die Staatskanzlei mit der gewünschten Zahl von Abdrucken zuzuleiten und“ werden durch die Wörter „mit geleisteter und mitgescannter Unterschrift des zuständigen Mitglieds der Staatsregierung“ ersetzt.

2.Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Archivierung des Originals der Vorlage obliegt dem federführenden Staatsministerium.“

§ 2

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.

München, den 21. März 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder