Fundstelle GVBl. 2023 S. 15

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Verordnung

2038-3-8-1-A
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte

2038-3-8-1-A

Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst (FachV-UVAD)

vom 10. Januar 2023

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, des Art. 35 Abs. 3, des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 3 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Fachliche Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst

(1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Unfallversicherung gebildet.

(2) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Aufsichtsdienst gebildet.

Teil 2
Qualifikationserwerb

§ 2
Qualifikationserwerb für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung

(1) Durch den erfolgreichen Abschluss eines dualen Bachelorstudiengangs Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung wird die Qualifikation im fach­lichen Schwerpunkt Unfallversicherung der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen erworben.

(2) 1Die Vermittlung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden im fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird auf die Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg übertragen. 2Der berufspraktische Teil des Vorbereitungsdienstes erfolgt bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern sowie ergänzend bei externen Leistungserbringern im Rahmen des Bachelorstudiengangs Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung. 3Der fachtheoretische Teil des Vorbereitungsdienstes erfolgt an einer der genannten Hochschulen nach Satz 1 im Rahmen des Bachelorstudiengangs Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung. 4Der Erwerb des Bache­lorabschlusses im Studiengang Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung an einer der genannten Hochschulen nach Satz 1 ersetzt das Bestehen der Qualifikationsprüfung.

§ 3
Sonstiger Qualifikationserwerb für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Aufsichtsdienst

(1) Der Qualifikationserwerb im fachlichen Schwerpunkt Aufsichtsdienst der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik richtet sich nach den Art. 38 bis 40 des Leistungslaufbahngesetzes.

(2) 1Die Qualifikation für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene wird erworben durch

1.einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss in einem

a)technischen oder naturwissenschaftlichen Fachgebiet oder

b)sonstigen Fachgebiet, dessen Gegenstand für die Tätigkeit als Aufsichtsperson nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) förderlich ist,

2.eine mindestens dreijährige auf die Vorbildung nach Nr. 1 fachbezogene hauptberufliche Tätigkeit, die für die Tätigkeit als Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII förderlich ist, und

3.die Befähigung als Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation nach § 18 Abs. 2 SGB VII.

2Die Zeiten des Erwerbs der Befähigung als Aufsichts­person können auf die fachbezogene, förderliche Berufstätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 im Umfang von bis zu einem Jahr angerechnet werden.

(3) Für den Einstieg in die vierte Qualifikationsebene gilt Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ein Diplom- oder Magisterabschluss an einer Universität oder ein Masterabschluss in einem der unter Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b genannten Fachgebiete erforderlich ist.

(4) Die Kommunale Unfallversicherung Bayern stellt den Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn sowie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.

München, den 10. Januar 2023

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin