Fundstelle GVBl. 2023 S. 159

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Verordnung

2030-3-4-1-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Beamtenrechtliche Zuständigkeitsverordnungen

2030-3-4-1-K

Verordnung zur Änderung der StMUK-Zuständigkeitsverordnung

vom 28. März 2023

Auf Grund des Art. 6 Abs. 4 Satz 1, des Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und des Art. 81 Abs. 6 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1

Die StMUK-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-KM) vom 4. September 2002 (GVBl. S. 424, BayRS 2030-3-4-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2019 (GVBl. 2020 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 Buchst. f werden nach dem Wort „an“ die Wörter „Staatlichen Schulämtern und“ eingefügt.

b)Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.das Landesamt für Schule

für die Beamten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 mit Ausnahme der Beamten, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind,

a)in seinem Dienstbereich,

b)an staatlichen Gymnasien, Kollegs und Studienkollegs, staatlichen Realschulen und staatlichen Beruflichen Oberschulen für die Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,“.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 1 werden vor der Angabe „BayBG“ die Wörter „des Bayerischen Beamtengesetzes –“ eingefügt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 1“ ersetzt.

b)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Dem Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung wird abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Befugnis nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 bis 4 BayBG für ihren Dienstbereich übertragen. 2Für Nebentätigkeiten des Dienststellenleiters verbleibt die Befugnis beim Staatsministerium.“

3.In § 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern „ist im Bereich der“ die Wörter „Staatlichen Schul­ämter,“ eingefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

München, den 28. März 2023

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister