Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften
vom 6. April 2023
Auf Grund
- des Art. 9 Abs. 4 Satz 3, des Art. 25 Abs. 3 Satz 1, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 4, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5, des Art. 53 Abs. 6, des Art. 68 Satz 1, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3, des Art. 89 Abs. 1 und des Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102) geändert worden ist,
- des Art. 2 Abs. 3 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 215 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und
- des Art. 60 Nr. 10 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Änderung der Bayerischen Schulordnung
Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 29. November 2022 (GVBl. S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Finanzielle Abwicklung über staatliche Schulkonten
(1) 1Fallen für die Durchführung von Schulveranstaltungen Kosten an, die von den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen sind, so können diese Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden. 2Bei einer kommunalen Schule stellt der Schulträger das Konto zur Verfügung. 3Bei einer staatlichen Schule kann der Aufwandsträger das Konto zur Verfügung stellen. 4Stellt der Aufwandsträger kein Konto zur Verfügung, eröffnet die Schulleiterin oder der Schulleiter ein staatliches Konto. 5In besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. 6Die Schule hat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern auf Wunsch des Elternbeirats oder an Schulen, an denen ein solcher nicht eingerichtet ist, des Schülerausschusses über die Verwendung ihrer Kostenbeiträge zu berichten.
(2) 1Ein Konto der Schule wird ferner jeweils eingerichtet
1.auf Antrag des Elternbeirats für Zahlungen im Rahmen von dessen Tätigkeit,
2.auf Antrag der Schülermitverantwortung für Zahlungen
a)im Rahmen von deren Tätigkeit oder
b)im Rahmen einer Schülerzeitung, die als Einrichtung der Schule erscheint,
3.auf Antrag der Schülerinnen und Schüler, die an einer Schülerfirma mitwirken, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Schülerfirma.
2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Haushaltsmittel dürfen über ein Konto nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht abgewickelt werden.
(4) 1Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder den von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten. 2Für ein Konto gemäß Abs. 2 gilt darüber hinaus Folgendes:
1.die Verwaltung von Elternbeiratskonten erfolgt gemeinsam mit dem vorsitzenden Elternbeiratsmitglied, wobei eine eigenständige Verfügungsberechtigung unter Einhaltung geeigneter Kontrollmechanismen und in nicht ausschließlicher Weise auf konkret durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu benennende Elternbeiratsmitglieder übertragen werden kann;
2.die Verwaltung von Schülermitverantwortungs- und Schülerzeitungskonten sowie die Führung des Nachweises gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 erfolgt gemeinsam mit einem aus der Mitte des Schülerausschusses gewählten Mitglied; bei getrennter Verwaltung der Gelder der Schülerzeitung tritt an die Stelle des gewählten Mitglieds des Schülerausschusses ein von der Redaktion der Schülerzeitung gewähltes Mitglied und im Fall des § 8 Abs. 4 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend;
3.die Verwaltung von Schülerfirmenkonten erfolgt gemeinsam mit einer an der Schülerfirma mitwirkenden Schülerin oder einem an der Schülerfirma mitwirkenden Schüler.
3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 und 3 bedeutet die gemeinsame Verwaltung, dass nach außen allein die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten verfügungsberechtigt bleiben, von dieser Verfügungsbefugnis aber nur im Einvernehmen mit einem Vertreter der jeweiligen Schülervertretung oder der Schülerfirma Gebrauch gemacht werden darf.
(5) 1Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch den Kassenprüfungsausschuss gemäß § 7 Abs. 3 statt. 2Für die Konten gemäß Abs. 2 gilt darüber hinaus Folgendes:
1.bei Elternbeiratskonten erfolgt die Kassenprüfung gemeinsam mit einem Elternbeiratsmitglied; soweit die Verfügungsberechtigung auf Elternbeiratsmitglieder übertragen wird,
a)hat mindestens einmal im Schulhalbjahr eine Kassenprüfung zu erfolgen,
b)ist an der Kassenprüfung ergänzend zu § 7 Abs. 3 eine weitere mit Verwaltung vertraute Person zu beteiligen und
c)müssen an der Kassenprüfung innerhalb des Elternbeirates unterschiedliche Personen für Verwaltung und Kassenprüfung zuständig sein;
2.bei Schülermitverantwortungs- und Schülerzeitungskonten erfolgt die Kassenprüfung gemeinsam mit einem Mitglied der Klassensprecherversammlung;
3.bei Schülerfirmenkonten erfolgt die Kassenprüfung gemeinsam mit einer an der Schülerfirma mitwirkenden Schülerin oder einem an der Schülerfirma mitwirkenden Schüler.
(6) 1Die Kontounterlagen sind sechs Jahre lang aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit dem Ende desjenigen Kalenderjahres, auf das sich die jeweiligen Kontounterlagen beziehen.
(7) Stellt der Aufwandsträger das Konto zu Verfügung, kann er von den Abs. 3 bis 6 abweichende Anordnungen treffen.“
2.Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)In Abschnitt 1 Nr. 4.3 werden in Zeile „Jeweils zuständiger Aufwandsträger“ in Spalte „Übermittelte Daten“ nach dem Wort „Geburtsdatum,“ die Wörter „Staatsangehörigkeit (wenn keine Unionsbürgerschaft),“ eingefügt.
b)In Abschnitt 5 Nr. 3.3 wird dem Wortlaut vor Nr. 3.3.1 folgender Satz angefügt:
„Einer Einwilligung bedarf es nicht, soweit der schulinterne passwortgeschützte Bereich unter Rückgriff auf eine Anwendung gemäß Abschnitt 8 dem Zugriff auf Anwendungen gemäß Abschnitten 4 und 7 dient.“
c)Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:
aa)Der Nr. 1 wird am Ende in einer neuen Zeile folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der Nrn. 1 bis 4 bedarf es keiner Einwilligung, wenn das digitale Kommunikations- und Kollaborationswerkzeug zentral vom Freistaat Bayern über das Staatsministerium bereitgestellt wird.“
bb)In Nr. 4.3 werden in der Tabelle die Zeilen
„Verwaltungspersonal | L (1) | L | - | (2) | L | ||
Hauspersonal | L (1) | L | - | (2) | L | “ |
durch die Zeilen
„Verwaltungspersonal | L (1) | L | - | (2) | - | ||
Hauspersonal | L (1) | L | - | (2) | - | “ |
ersetzt.
d)Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:
aa)Der Nr. 3.1.2 werden folgende Zeilen angefügt:
- Zertifikats- und Schlüsseldaten
- Zeitpunkt der Zuweisung der Zertifikats- und Schlüsseldaten
- Zeitpunkt der Sperrung der Zertifikats- und Schlüsseldaten
- Persönliche Identifikationsnummer zur Entsperrung der Zertifikats- und Schlüsseldaten
- Biometrische Daten (z.B. Fingerabdruck oder Gesichtserkennung) für die Entsperrung der Zertifikats- und Schlüsseldaten bei Anwendungen mit erhöhtem Schutzbedarf (nur freiwillig)“.
bb)Nr. 4.3 wird wie folgt gefasst:
„4.3 Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte
Empfänger | Zugriffsberechtigung auf Datenkategorien | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
3.1.1 | 3.1.2 | 3.2 | 3.3 | 3.4 | 3.5 | |
Von der Schulleitung beauftragter Administrator | L/S (4) | |||||
Alle Nutzer bzgl. eigener Daten | L/S (1) | L | L (3) | L (3) | L | L |
Alle Lehrkräfte | L (1) | - | L (3) | L (3) | L | - |
Alle Verwaltungskräfte | L (1) | - | L (3) | L (3) | L | L |
Alle Eltern | L (1) (2) | - | - | L (2) (3) | - | - |
Alle sonstigen Nutzer | L (1) | - | - | - | - | - |
L=Lesend, S=Schreibend, –=kein Zugriff
(1)Ausgenommen die lokale User-ID, Passwort
(2)Bezüglich eigener Kinder
(3)Ausgenommen das Ordnungsmerkmal
(4)Ausgenommen die Persönliche Identifikationsnummer zur Entsperrung der Zertifikats- und Schlüsseldaten und die Biometrischen Daten gemäß Nr. 3.1.2“.
cc)In Nr. 5 werden die Wörter „und Schüler“ durch die Wörter „und Schülern“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der Bayerischen Schulordnung
§ 47 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„1.§ 46b mit Ablauf des 31. Juli 2023,
2.§ 46a Abs. 2 und § 46c mit Ablauf des 31. Juli 2024,“.
§ 3
Weitere Änderung der Bayerischen Schulordnung
Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 13 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „und Wirtschaftsschulen“ durch die Wörter „ , Wirtschaftsschulen und Förderzentren“ ersetzt.
2.In § 37 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „Schülerunterlagen“ durch die Wörter „Unterlagen über Schülerinnen und Schüler“ ersetzt und nach dem Wort „unterliegen,“ werden die Wörter „sind keine Schülerunterlagen im Sinne des Satzes 1 und“ eingefügt.
3.§ 46a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von § 1 gilt diese Verordnung mit Ausnahme von Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, 2 und 6 und Abs. 3, § 18a, § 19 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 3 Satz 3, den Teilen 4 bis 6 und 8 und § 46a Abs. 4 nur für die Schularten nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayEUG.“
§ 4
Änderung der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und der Schülerbeförderungsverordnung
Die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und der Schülerbeförderungsverordnung vom 16. August 2022 (GVBl. S. 570, 2230-1-1-1-K, 2230-5-1-1-K) wird wie folgt geändert:
1.§ 4 wird aufgehoben.
2.In § 5 Satz 2 wird das Wort „treten“ durch das Wort „tritt“ ersetzt und die Wörter „und § 4 am 1. August 2023“ werden gestrichen.
§ 5
Änderung der Schülerbeförderungsverordnung
In § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), die zuletzt durch die §§ 3 und 4 der Verordnung vom 16. August 2022 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, welche wiederrum durch § 4 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter „im Schuljahr 2022/2023“ durch die Wörter „in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024“ ersetzt.
§ 6
Änderung der Mittelschulordnung
Die Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder mündlichen“ eingefügt.
2.In § 29 Abs. 5 Nr. 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaft“ die Wörter „und Kommunikation“ und vor dem Wort „Soziales“ die Wörter „Ernährung und“ eingefügt.
3.§ 31 wird wie folgt geändert:
a)Der Überschrift wird das Wort „ , Zeugnis“ angefügt.
b)Abs. 8 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamtnoten“ die Wörter „und der Note der Projektprüfung“ eingefügt.
bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb)Folgende Nr. 5 wird angefügt:
„5.Gesamtnote 5 in zwei Abschlussfächern sowie Note 5 in der Projektprüfung.“
c)Folgender Abs. 10 wird angefügt:
‚(10) 1Die in der Projektprüfung erzielte Note kann in der Bemerkung des Jahreszeugnisses der Mittleren-Reife-Klasse der Jahrgangsstufe 10 wie folgt vermerkt werden: „Die Schülerin/Der Schüler hat sich einer Projektprüfung unterzogen und folgende Note erzielt: _____“. 2Die Entscheidung über die Aufnahme in die Zeugnisbemerkung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten.‘
§ 7
Änderung der Gymnasialschulordnung
Die Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:
„6Für die Fächer Chemie, Informatik und Wirtschaftsinformatik gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.“
2.Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) 1Schülerinnen und Schüler können Religionslehre als Leistungsfach oder als einfaches Abiturprüfungsfach wählen, wenn sie in Jahrgangsstufe 11 Religionslehre besucht oder die Kenntnisse der Jahrgangsstufe 11 in Religionslehre über eine Feststellungsprüfung, im Fall der Wahl des Leistungsfaches entsprechend § 66 Abs. 3, zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 nachgewiesen haben. 2Dies gilt für Ethik entsprechend. 3Wenn das Leistungsfach im Religionsunterricht des in Jahrgangsstufe 11 besuchten Bekenntnisses nicht zustande kommt, können Schülerinnen und Schüler mit Zustimmung beider Religionsgemeinschaften auch Religionslehre einer anderen Konfession als Leistungsfach wählen. 4Bei einem Wechsel zu Religionslehre oder Ethik nach Beginn der Jahrgangsstufe 12 scheiden diese Fächer als Leistungsfächer oder einfache Abiturprüfungsfächer aus. 5War Religionslehre oder Ethik zunächst als Leistungsfach gewählt, ist bei einer nachträglichen Änderung ein neues Leistungsfach zu wählen. 6Für die Einbringungsverpflichtung ist unbeachtlich, dass das neue Leistungsfach zunächst auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt wurde.“
3.In § 19 Abs. 1 Satz 4 wird nach dem Wort „zweiten“ das Wort „fortgeführten“ eingefügt.
4.§ 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Im Ausbildungsabschnitt 13/2 können in den in § 22 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d genannten Fächern praktische Leistungen als Ersatz für schriftliche Leistungsnachweise, in den in § 22 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. e und f genannten Fächern mündliche Leistungsnachweise als Ersatz für schriftliche Leistungsnachweise gefordert werden.“
b)Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.
5.In § 22 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d werden nach dem Wort „Instrumentalensemble“ die Wörter „ , Tanz- und Bewegungskünstetheater, Sport und Gesellschaft“ eingefügt.
6.In § 25 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „In der Jahrgangsstufe 11“ durch die Wörter „Ab Jahrgangsstufe 10“ ersetzt.
7.§ 29 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „anderen“ gestrichen.
b)Abs. 7 wird aufgehoben.
8.In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „oder die im Wiederholungsfall nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler gelten“ eingefügt.
9.§ 33 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 werden die Wörter „zum zweiten Mal besuchen“ durch das Wort „wiederholen“ ersetzt.
b)In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „und die Vorrückungsfächer benennt, in denen die Nachprüfung abgelegt werden soll“ eingefügt.
c)In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „in den Vorrückungsfächern“ durch die Wörter „in einzelnen oder allen Vorrückungsfächern“ ersetzt.
10.§ 44 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , für das Kolleg ist Anlage 6 Buchst. B maßgeblich.“ ersetzt.
b)In Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird die Angabe „1,82“ jeweils durch die Angabe „1,8181“ ersetzt.
11.§ 48 Abs. 1 Satz 9 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 werden das Wort „es“ durch die Wörter „das jeweilige Fach“ und der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; die Fächer Kunst und Musik können nur dann als mündliche Abiturprüfungsfächer gewählt werden, wenn sie keine Leistungsfächer sind.“ ersetzt.
b)Nr. 2 wird aufgehoben.
c)Die bisherigen Nrn. 3 bis 6 werden die Nrn. 2 bis 5.
12.§ 53 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In dem Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern „Block 1 sind“ die Wörter „aus den verpflichtend zu belegenden Kurshalbjahren“ eingefügt.
b)Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 2 und Satz 3 werden jeweils die Wörter „nach Wahl der Schülerin oder des Schülers“ gestrichen.
bb)In Satz 4 wird das Wort „Dabei“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
c)In Nr. 4 wird die Angabe „§ 29 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 6“ ersetzt.
d)In Nr. 5 werden nach den Wörtern „weitere Halbjahresleistungen“ die Wörter „ , die auch aus den nicht verpflichtend zu belegenden Kurshalbjahren stammen können,“ eingefügt und das Wort „ , am“ durch das Wort „ ; am“ ersetzt.
13.§ 55 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)Vor Satz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:
„1An Gymnasien und Kollegs wird die Teilnahme am Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung in den Jahrgangsstufen 12 und 13 durch eine den erzielten Leistungsstand beschreibende Bemerkung bestätigt.“
b)Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden die Sätze 2 bis 4.
14.In § 57 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeit“ durch das Wort „Prüfungsleistung“ ersetzt.
15.In § 66 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „lautet“ die Wörter ‚und wenn in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde‘ eingefügt.
16.§ 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb)Folgende Nr. 4 wird angefügt:
„4.an die Stelle von Anlage 8 Nr. 2, 3 und 6 tritt Anlage 8 Nr. 2, 3, 3a und 6 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung.“
b)In Satz 2 wird das Wort „Chinesisch,“ durch die Wörter „Chinesisch sowie“ ersetzt und die Wörter „sowie Anlage 8 Nr. 2, 3, 3a und 6“ werden gestrichen.
17.In Anlage 4 Nr. 3.1 werden die Wörter „Produktdesign, Film- und Mediendesign“ durch die Wörter „Produkt- und Mediendesign“ ersetzt.
18.Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a)In der Tabelle werden die Zeilen 14 bis 16 wie folgt gefasst:
„14 | Wissenschaftspropädeutisches Seminar | 2 | 2 | 25) | – |
15 | gesamte Halbjahreswochenstundenzahl | 1266) 7) | |||
(16) | (Fächer des Zusatzangebots oder weitere freiwillige Belegung)8) | (2/3) | (2/3) | (2/3) | (2/3)“. |
b)In Fußnote 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„Dies gilt für die sonstige spät beginnende Fremdsprache entsprechend, sofern diese im Wahlpflichtbereich belegt wird.“
c)Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 eingefügt:
„5) | Dieser Zeitraum dient insbesondere der Präsentation der Ergebnisse mit Prüfungsgespräch (Präsentationshalbjahr). Im Ausbildungsabschnitt 13/1 wird keine Halbjahresleistung gebildet.“ |
d)Die bisherigen Fußnoten 5 bis 7 werden die Fußnoten 6 bis 8.
19.Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a)In der Tabelle B. Kolleg werden die Zeilen 12 bis 16 wie folgt gefasst:
„12 | Wissenschaftspropädeutisches Seminar | 2 | 2 | 25) | – |
13 | individuelle Profilbelegung3) | 86) | |||
14 | Profilstunden7) | 2 | |||
15 | gesamte Halbjahreswochenstundenzahl | 120“. |
b)Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 eingefügt:
„5)) | Dieser Zeitraum dient insbesondere der Präsentation der Ergebnisse mit Prüfungsgespräch (Präsentationshalbjahr). Im Ausbildungsabschnitt III/1 wird keine Halbjahresleistung gebildet.“ |
c)Die bisherigen Fußnoten 5 und 6 werden die Fußnoten 6 und 7.
20.Anlage 8 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
21.Anlage 9 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Buchst. b werden die Wörter „oder Sprachbetrachtung“ gestrichen.
b)Buchst. c wird wie folgt gefasst:
„c)In Mathematik wird die geforderte Prüfungsvorbereitung in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler
aa)eines der zwei Gebiete Geometrie oder Stochastik ausschließen und
bb)entweder das Gebiet Analysis oder das unter Doppelbuchst. aa nicht ausgeschlossene Gebiet zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf.
Sie oder er legt dies spätestens vier Wochen vor dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Prüfungstermin fest. Eine weitere Schwerpunktbildung findet nicht statt.
Abweichend von § 50 Abs. 2 werden keine Themenbereiche benannt und kein Kurzreferat gestellt. Der Schülerin oder dem Schüler werden zum Prüfungsschwerpunkt etwa 30 Minuten vor Prüfungsbeginn Aufgaben gestellt, auf die er oder sie sich entsprechend den Vorgaben von § 50 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 vorbereiten darf.
Das Kolloquium gliedert sich dann in folgende zwei Prüfungsteile gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1:
aa)Zusammenhängender Vortrag zu den vorgelegten Aufgaben (ca. 10 Minuten) sowie ein Gespräch zu den Inhalten des Prüfungsschwerpunkts;
bb)Gespräch zu den Inhalten des weiteren Gebiets.“
22.Anlage 10 Fußnote 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „sowie in einem weiteren Fach durch die besondere Lernleistung gemäß § 29 Abs. 7“ gestrichen.
b)In Satz 4 werden nach dem Wort „Halbjahresleistungen“ die Wörter „aus den verpflichtend zu belegenden Kurshalbjahren“ eingefügt.
23.In Anlage 11 Tabellenzeile 8 wird die Angabe „ 1,82 “ durch die Angabe „ 1,8181 “ ersetzt.
§ 8
Weitere Änderung der Gymnasialschulordnung
§ 68 der Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 7 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.an die Stelle des § 39 Abs. 6 tritt § 39 Abs. 5 in der jeweils geltenden Fassung;“.
2.Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2§ 39 Abs. 9 gilt in der jeweils geltenden Fassung ergänzend.“
§ 9
Änderung der Berufsschulordnung
Die Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr und in das Berufsvorbereitungsjahr erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres. 2Eine nachträgliche Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr kann bis zum 15. Oktober oder, wenn einschlägige berufliche Vorkenntnisse nachgewiesen werden, spätestens bis zum 15. Dezember erfolgen. 3Wer erst nach dem 15. Dezember in das Berufsvorbereitungsjahr eintritt, kann eine Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule gemäß § 13 Abs. 2 mit Abschluss des laufenden Schuljahres nicht mehr erwerben.“
2.§ 6 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 werden die Wörter „ , Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz“ gestrichen.
b)Abs. 4 wird aufgehoben.
c)Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird aufgehoben.
bb)In Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ gestrichen.
d)Abs. 6 wird Abs. 5.
e)Abs. 7 wird Abs. 6 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der Unterricht in Religionslehre, Ethik und Islamischem Unterricht sowie in Sport und in Wahlfächern kann klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden.“
f)Abs. 8 wird Abs. 7.
3.In § 13 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „des Zwischen- und des Jahreszeugnisses“ durch die Wörter „der Zwischen- und der Jahreszeugnisse“ ersetzt und nach dem Wort „Berufsintegrationsklasse“ werden die Wörter „sowie des Berufsvorbereitungsjahres“ eingefügt.
4.In Anlage 1 werden in der Tabelle unter Nr. 1.1 in der Spalte „Gesamtwochenstundenzahl“ die Wörter „8 (Jugendliche ohne Ausbildungsplatz)“ und in der Spalte „Mindestwochenstundenzahl des allgemein bildenden Unterrichts“ die Angabe „3“ gestrichen.
§ 10
Änderung der Berufsfachschulordnung Gesundheit
Die Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322, BayRS 2236-4-1-2-K), die durch § 2 der Verordnung vom 29. November 2022 (GVBl. S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „BayEUG“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „BaySchO“ werden die Wörter „oder aus § 22 Abs. 3 BaySchO“ eingefügt.
2.§ 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)Folgende Nr. 3 wird angefügt:
„3.die auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der Jahresfortgangsnoten, wobei nicht gerundet wird.“
3.In § 50 Satz 1 werden nach dem Wort „wurde“ die Wörter „ , wobei die zweite Dezimalstelle der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 insoweit unberücksichtigt bleibt,“ eingefügt.
§ 11
Änderung der Wirtschaftsschulordnung
Die Anlage 1 der Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 11)
Stundentafel für die vierstufige Wirtschaftsschule mit Vorklasse
Jahrgangsstufe | Vorklasse | 7 | 8 | 9 | 10 | GesamtJahrgangsstufen 7 – 10 |
---|---|---|---|---|---|---|
Religionslehre1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Deutsch | 6 | 5 | 4 | 4 | 4 | 17 |
Englisch | 5 | 5 | 4 | 4 | 4 | 17 |
Mathematik | 6 | 4 | 4 | 4 | 42 | 16 |
Geschichte/ Politik und Gesellschaft | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Mensch, Umwelt, Technik | 2 | 23 | 33 | – | – | 5 |
Musisch-ästhetische Bildung | 2 | 2 | 2 | – | – | 4 |
Ökonomische Bildung | 2 | 63 | 73 | – | – | 13 |
Digitale Bildung | 1 | – | – | |||
Sport | 2 + 2 | 2 + 2 | 2 + 2 | 2 + 2 | 2 + 2 | 8 + 8 |
Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle | – | – | – | 6 | 6 | 12 |
Übungsunternehmen | – | – | – | 44 | 42, 4 | 8 |
Wirtschaftsgeographie | – | – | – | 2 | 2 | 4 |
Gesamt | 30 + 2 | 30 + 2 | 30 + 2 | 30 + 2 | 30 + 2 | 120 + 8 |
Ergänzende Stundentafel in den bilingualen Zügen der vierstufigen Wirtschaftsschule
Jahrgangsstufe | 8 | 9 | 10 |
---|---|---|---|
Geschichte/Politik und Gesellschaft | 2 + 0,51 | 2 + 1 | 2 + 1 |
Übungsunternehmen | 0,51 | 22(4) + 1 | 22(4) + 1 |
Wirtschaftsgeographie | 0,51 | 2 + 1 | 2 + 1 |
§ 12
Änderung der Fachschulordnung
Die Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 20 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
b)In Nr. 3 werden nach dem Wort „Mitarbeit“ die Wörter „oder erhebliche Defizite im Leistungsstand“ eingefügt und das Wort „oder“ am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
c)Nr. 4 wird aufgehoben.
2.§ 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 2 werden nach dem Wort „Pflichtfächern“ die Wörter „sowie im Fach Übungen zur Religionspädagogik“ eingefügt.
b)In Nr. 3 wird nach dem Wort „den“ das Wort „übrigen“ eingefügt.
3.§ 57 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:
„2.weitere praktische Aufgaben in den Fächern Lebensraumgestaltung und Pflege:
Bearbeitungszeit je Fach 20 bis 60 Minuten,“.
b)Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 3 und 4.
4.Dem § 70 werden die folgenden Sätze 3 bis 6 angefügt:
„3Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Druck- und Medientechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.6 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung. 4Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Glasbautechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.12 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung. 5Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Glastechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.13 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung. 6Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Blumenkunst, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 3.1 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung.“
5.Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)Den Tabellen der Nrn. 1.2, 1.4, 1.5, 1.10, 1.11, 1.14, 1.17, 1.20, 1.21, 1.22, 1.25, 1.26 werden jeweils die folgenden Zeilen angefügt:
„Digitale Transformation3 | - | 3 |
Künstliche Intelligenz3 | - | 2“. |
b)Nr. 1.6 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
c)Den Tabellen der Nrn. 1.9 und 1.24 werden jeweils die folgenden Zeilen angefügt:
„Digitale Transformation2 | - | 3 |
Künstliche Intelligenz2 | - | 2“. |
d)Nr. 1.12 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
e)Nr. 1.13 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
f)Der Tabelle der Nr. 1.23 werden die folgenden Zeilen angefügt:
„Digitale Transformation4 | - | 3 |
Künstliche Intelligenz4 | - | 2“. |
g)Den Tabellen der Nrn. 1.7, 1.8, 1.15 und 1.16 wird jeweils folgende Zeile angefügt:
„Künstliche Intelligenz3 | - | 2“. |
h)In Nrn. 1.4, 1.11, 1.17 und 1.21 wird die Fußnote 3 jeweils wie folgt gefasst:
„3 | Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.“ |
i)Nr. 1.17 wird wie folgt geändert:
aa)Die Fußnote 4 wird jeweils aufgehoben.
bb)Die Fußnote 5 wird jeweils die Fußnote 4.
j)Nr. 3.1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
§ 13
Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung
In § 12 Abs. 4 Satz 2 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, wird das Wort „Nordbayern“ durch das Wort „Südbayern“ ersetzt.
§ 14
Änderung der Fachakademieordnung
Die Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 10 der Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 23 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 3 werden nach dem Wort „Mitarbeit“ die Wörter „oder erhebliche Defizite im Leistungsstand“ eingefügt und das Komma am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
b)Nr. 4 wird aufgehoben.
c)Nr. 5 wird Nr. 4.
2.§ 24 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
b)In Nr. 4 werden nach dem Wort „Mitarbeit“ die Wörter „oder erhebliche Defizite im Leistungsstand“ eingefügt und das Wort „oder“ am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
c)Nr. 5 wird aufgehoben.
3.In § 30 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt, das Komma nach dem Wort „Organisation“ durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „ , Kunst- und Werkpädagogik, Musik- und Bewegungspädagogik“ werden gestrichen.
4.Anlage 3 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
„10.Praktikantenvertrag
Für das Praktikantenverhältnis gilt Anlage 1 Nr. 5 entsprechend.“
§ 15
Änderung der Prüfungsordnung für Gymnastiklehrer im freien Beruf
Die Prüfungsordnung für Gymnastiklehrer im freien Beruf in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 227-3-3-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 262 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Der Überschrift wird die Angabe „(Gymnastiklehrerprüfungsordnung – GLPO)“ angefügt.
2.§ 10 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsbestimmungen“ gestrichen.
b)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
cc)Satz 2 wird aufgehoben.
c)Abs. 2 wird aufgehoben.
3.In der Anmerkung 2 der Anlage 1a werden die Wörter „Berufsfachschulordnung nichtärztlicher Heilberufe vom 18. Januar 1993 (GVBl. S. 35, BayRS 2236-4-1-4-K)“ durch die Wörter „Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322, BayRS 2236-4-1-2-K)“ ersetzt.
§ 16
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten
1.§ 8 mit Wirkung vom 1. August 2022,
2.die §§ 1 und 15 am 1. Mai 2023 und
3.die §§ 2, 4 und 5 am 31. Juli 2023
in Kraft.
München, den 6. April 2023
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister
- Anhang zu § 7 Nr. 20 - Anlage 8 (zu § 49 Abs. 4 Satz 1): Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung
- Anhang zu § 12 Nr. 5 Buchst. b - Anlage 2 Nr. 1.6 (zu § 11): 1.6 Fachrichtung Druck- und Medientechnik
- Anhang zu § 12 Nr. 5 Buchst. d - Anlage 2 Nr. 1.12 (zu § 11): 1.12 Fachrichtung Glasbautechnik
- Anhang zu § 12 Nr. 5 Buchst. e - Anlage 2 Nr. 1.13 (zu § 11): 1.13 Fachrichtung Glastechnik
- Anhang zu § 12 Nr. 5 Buchst. j - Anlage 2 Nr. 3.1 (zu § 11): 3.1 Fachrichtung Blumenkunst