Fundstelle GVBl. 2023 S. 190

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 81ff0c5ac13d3b8008e5ad5723fd986bc77bd299f24a563a9c00dcfefd69994f

Verordnung

32-2-A
  • Rechtspflege
  • Verfassung und Verfahren der Gerichte für Arbeitssachen

32-2-A

Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtliche eAkten-Verordnung – eAktV ArbSozG)

vom 13. April 2023

Auf Grund

  • des § 46e Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2023 (GVBl. S. 104) geändert worden ist, und
  • des § 65b Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Nr. 4 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2023 (GVBl. S. 104) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Führung von elektronischen Prozessakten bei den Arbeits- und Sozialgerichten nach § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 65b des Sozialgerichtsgesetzes.

§ 2
Einführung der elektronischen Akte

(1) 1Bei den Arbeits- und Sozialgerichten des Freistaates Bayern werden die Akten ab dem 1. Juni 2023 für einzelne Verfahren elektronisch geführt. 2Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, die Verfahren, in denen die Akten elektronisch geführt werden.

(2) 1Soweit in einem Verfahren Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher unterliegen, ist die Akte abweichend von Abs. 1 in Papierform zu führen. 2Soweit bereits eine elektronische Akte angelegt wurde, ist diese in die Papierform umzuwandeln.

§ 3
Bildung, Struktur und Format der elektronischen Akten

1In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. 2Strukturierte maschinenlesbare Datensätze werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert. 3Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Dokumente, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen. 4Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische Bestandteile als auch solche, die nicht in die elektronische Form übertragen wurden, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.

§ 4
Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akte

(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind.

(2) 1Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. 2Das elektronische Datenverarbeitungssystem muss gewährleisten, dass die elektronische Akte benutzbar, lesbar, übertragbar und auffindbar ist und dass die in § 64 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchverfügung genannten Anforderungen entsprechend erfüllt sind.

§ 5
Ersatzmaßnahmen

1Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann die Leitung des von der Störung betroffenen Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. 3Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2023 in Kraft.

(2) Die E-Rechtsverkehrsverordnung Arbeitsgerichte (ERVV ArbG) vom 13. September 2016 (GVBl. S. 294, BayRS 32-2-A), die durch Verordnung vom 15. September 2017 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 16. Mai 2023 außer Kraft.

München, den 13. April 2023

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin