Fundstelle GVBl. 2023 S. 192

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Verordnung

86-8-A/G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch

86-8-A/G

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 26. April 2023

Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Ge­setzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496, BayRS 404-1-J), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Februar 2023 (GVBl. S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach Teil 15 wird folgender Teil 16 eingefügt:

„Teil 16

Vorschriften für den Bereich der finanziellen Ausstattung von Betreuungsvereinen zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben

Abschnitt 1

Umfang der staatlichen Zuschüsse

§ 147

Zuschussempfänger

Nach § 14 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) in Verbindung mit Art. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften anerkannte Betreuungsvereine erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG staatliche Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

§ 148

Zuschussfähiges Personal

(1) 1Zuschussfähig sind die Personalausgaben für geeignete Fachkräfte sowie für Verwaltungskräfte für die Erledigung der Aufgaben der Betreuungsvereine gemäß § 15 Abs. 1 BtOG auf Grundlage einer jeweils jährlich vorab zwischen dem Betreuungsverein und dem jeweiligen Mitarbeiter abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung. 2Geeignet ist eine Fachkraft, wenn sie gemäß § 23 Abs. 1 BtOG in Verbindung mit der Betreuerregistrierungsverordnung registriert ist, sie mindestens eine einjährige Tätigkeit als rechtlicher Betreuer vorweisen kann und sie innerhalb ihrer Arbeitszeit auch Betreuungen übernimmt. 3Ausreichend ist eine vorläufige Registrierung gemäß der in § 23 BtOG in Verbindung mit § 33 BtOG festgelegten Registrierungsfristen.

(2) 1Pro Landkreis oder kreisfreier Stadt (Gebietskörperschaft) ist pro 100 000 erwachsenen Einwohnern maximal eine volle Fachkraftstelle sowie eine viertel Verwaltungskraftstelle zuschussfähig. 2In Gebietskörperschaften mit weniger als 100 000 erwachsenen Einwohnern wird der maximale Zuschuss anteilig entsprechend der Anzahl der erwachsenen Einwohner gekürzt. 3In Gebietskörperschaften mit mehr als 100 000 erwachsenen Einwohnern wird der maximale Zuschuss anteilig entsprechend der Anzahl der erwachsenen Einwohner erhöht. 4Maßgeblich ist die Anzahl der erwachsenen Einwohner zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres des jeweiligen Zuschusszeitraumes gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1.

(3) 1Der sich pro Gebietskörperschaft ergebende maximale Zuschuss teilt sich unter den zuschuss­fähigen Betreuungsvereinen einer Gebietskörperschaft zu gleichen Teilen auf. 2Die Betreuungsvereine einer Gebietskörperschaft können einen von Satz 1 abweichenden Verteilschlüssel vertraglich festlegen. 3Der Vertrag bedarf der Textform und ist der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Antrag gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 vorzulegen. 4Er gilt für den auf den Antrag folgenden Zuschusszeitraum; eine Änderung im laufenden Zuschusszeitraum ist nicht möglich.

(4) Besitzt ein Betreuungsverein Anerkennungen in mehreren Gebietskörperschaften, kann er in allen Gebietskörperschaften, auf welche sich seine Anerkennung erstreckt und in denen er tatsächlich tätig ist, einen Zuschuss erhalten.

§ 149

Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben

(1) 1Für die Bemessung der zuschussfähigen Personalausgaben ist für die Fachkräfte die Entgeltgruppe S 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und für die Verwaltungskräfte die Entgeltgruppe E 5 TV-L maßgeblich. 2Ist der tatsächliche vom Zuschussempfänger bezahlte Lohn geringer als der mögliche Zuschuss, ist nur der tatsächliche, niedrigere Lohn heranzuziehen.

(2) Der Zuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit oder aus vergleichbaren Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht.

(3) 1Bemessungsgrundlage für die wöchentliche Arbeitszeit für eine vollzeitbeschäftigte Fach- oder Verwaltungskraft ist die im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder für Bayern festgelegte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (regelmäßige Arbeitszeit). 2Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit für die Erledigung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 1 BtOG vereinbart ist, verringert sich der zuschussfähige Betrag entsprechend dem Verhältnis der hierfür vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1. 3Es ist höchstens die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 zuschussfähig.

§ 150

Zuschussfähige Sachausgaben

Zuschussfähig sind die folgenden Sachausgaben für die Erledigung der Aufgaben der Betreuungsvereine gemäß § 15 Abs. 1 BtOG:

1.Raumkosten;

2.Beschaffung und Betrieb von Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung, für zentrale Informations- und Kommunikationsdienste und für Büromaschinen;

3.Büromaterial;

4.Versicherungen;

5.Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation und Internet sowie Porto;

6.Reisekosten für Fachkräfte;

7.Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und für Veranstaltungen einschließlich der Raummiete und des Schulungsmaterials;

8.Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten einschließlich Fahrtkosten.

§ 151

Höhe der zuschussfähigen Sachausgaben

(1) Als jährliche Pauschalbeträge für die in § 150 abschließend aufgeführten Sachausgaben werden pro bezuschusster Fachkraftstelle für Ausgaben nach

1. § 150 Nr. 1 5 600 €;
2. § 150 Nr. 2 700 €;
3. § 150 Nr. 3 und 4 insgesamt 600 €;
4. § 150 Nr. 5, 6 und 7 insgesamt 2 200 €;
5. § 150 Nr. 8 410 €

festgestellt.

(2) Für jeden begonnenen Monat des Zuschuss­zeitraumes gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1, in dem die zu bezuschussende Fachkraftstelle nicht besetzt ist, reduzieren sich die Pauschalbeträge jeweils um ein Zwölftel.

Abschnitt 2

Verfahren

§ 152

Antrags- und Bewilligungsverfahren, Verwendungsnachweise

(1) Für die Bewilligung der staatlichen Zuschüsse nach den §§ 147 bis 151 ist die Regierung von Mittelfranken zuständig (Bewilligungsbehörde).

(2) 1Der staatliche Zuschuss wird auf schriftlichen Antrag für das jeweilige Kalenderjahr (Zuschuss­zeitraum) als Festbetrag nach Maßgabe der §§ 148 bis 151 gewährt. 2Die sich ergebenden Zuschüsse sind auf volle Euro abzurunden. 3Eine Auszahlung von einzelnen Beträgen unter 200 € erfolgt nicht.

(3) 1Der Antrag auf Gewährung eines staatlichen Zuschusses muss spätestens jeweils bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde eingehen. 2Liegen die Zuschussvoraussetzungen erst im Laufe des Zuschusszeitraumes vor, so ist der Antrag auf Gewährung eines staatlichen Zuschusses unverzüglich ab Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. 3Wird der Antrag gemäß Satz 2 erst im laufenden Zuschusszeitraum gestellt, so ist eine Gewährung des Zuschusses für den laufenden Zuschusszeitraum nur in dem Umfang möglich, in dem der maximale Zuschuss gemäß § 148 Abs. 2 nicht bereits durch die in der Gebietskörperschaft bestehenden Betreuungsvereine in Anspruch genommen wird.

(4) 1Personalausgaben nach § 148 unterliegen der Verwendungsnachweisprüfung. 2Die Zuschuss­empfänger haben der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. April des auf den Zuschusszeitraum folgenden Jahres die zweckentsprechende Verwendung des staatlichen Zuschusses in geeigneter Weise nachzuweisen.

§ 153

Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) Die Betreuungsvereine sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde

1.auf Anfrage alle Auskünfte über den Umfang ihrer Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 BtOG sowie der Ausbildung, Fortbildung und Supervision, die zur Beurteilung der Notwendigkeit zuschussfähiger Personal- und Sachausgaben erforderlich sind, zu erteilen und

2.die für die Zuschussgewährung erforderlichen Angaben und deren Änderung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten maßgeblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.“

1.Der bisherige Teil 16 wird Teil 17.

2.Der bisherige § 147 wird § 154.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2023 in Kraft.

München, den 26. April 2023

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin