2230-5-1-1-K
Verordnung zur Änderung der Schülerbeförderungsverordnung
vom 28. April 2023
Auf Grund des Art. 2 Abs. 3 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 215 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), die zuletzt durch die §§ 3 und 4 der Verordnung vom 16. August 2022 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„wenn ein verbundweites Jahresticket oder ein bundesweit gültiges Jahres- oder Monatsticket zum Pauschalpreis eingeführt ist, sind zur Ermittlung des Beförderungsaufwands im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von nicht bundesweit gültigen Monatskarten für den betreffenden Personenkreis heranzuziehen oder“.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2023 in Kraft.
München, den 28. April 2023
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister