Fundstelle GVBl. 2023 S. 206

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Verordnung

2130-16-B

  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauplanungsrecht

2130-16-B

Verordnung zur Änderung der Gebietsbestimmungsverordnung Bau

vom 25. April 2023

Auf Grund des § 250 Abs. 1 Satz 3 und 6 sowie Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch die Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Gebietsbestimmungsverordnung Bau (GBestV-Bau) vom 6. September 2022 (GVBl. S. 578, BayRS 2130-16-B) wird wie folgt geändert:

1.In § 1 wird nach dem Wort „Baugesetzbuches“ die Angabe „(BauGB)“ eingefügt.

2.Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

„§ 2

Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 BauGB

(1) 1Die Gebiete, in denen bei Wohngebäuden, die bereits am 1. Juni 2023 bestanden, das Genehmigungserfordernis nach § 250 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BauGB Anwendung findet, bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. 2Abweichend von § 250 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt das Genehmigungserfordernis nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als zehn Wohnungen befinden.

(2) Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit für den Gegenstand des angestrebten Wohnungs- oder Teileigentums bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentums­gesetzes gestellt worden ist.“

3.Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.

b)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3§ 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

4.Die Anlage wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

München, den 25. April 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

Die Begründung der Verordnung ist im Bayerischen Ministerialblatt vom 17. Mai 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 231) bekannt gemacht.

Anlage