Fundstelle GVBl. 2023 S. 213

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Verordnung

230-1-5-W
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Kleingartenwesen, Grundstückverkehrsrecht
  • Raumordnung (Landesplanung)

230-1-5-W

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern1 2

vom 16. Mai 2023

Auf Grund des Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1-W), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 675) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung mit Zustimmung des Bayerischen Landtags:

§ 1

Die Verordnung über das Landesentwicklungspro­gramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl. S. 550, BayRS 230-1-5-W), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2019 (GVBl. S. 751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(1) In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Inkrafttreten dieser Verordnung“ durch die Wörter „dem 1. Juni 2023“ ersetzt.

(2) Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a

Übergangsregelung zum Anbindegebot

Für Bauleitplanungen, deren Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 vor dem 14. Dezember 2021 gefasst wurde oder deren Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist, gilt das Ziel 3.3 aus der Anlage der Verordnung über das Landes­entwicklungsprogramm Bayern (LEP) in der am 31. Mai 2023 geltenden Fassung fort.“

(3) § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Es treten außer Kraft:

1.§ 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und

2.§ 3a mit Ablauf des 31. Dezember 2028.“

(4) Die Anlage wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)Die Zeile der Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.1Nachhaltige und ressourcen­schonende Siedlungs­entwicklung, Flächensparen“.

b)Die Zeile der Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.Mobilität und Verkehr“.

2.Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1.1.1 wird wie folgt geändert:

aa)In Abs. 1 (Z) Satz 1 werden nach den Wörtern „Lebens- und Arbeitsbedingungen“ die Wörter „mit möglichst hoher Qualität“ eingefügt.

bb)In Abs. 2 (G) werden nach dem Wort „Gütern“ die Wörter „und Dienstleistungen, wo zur Sicherung der Versorgung erforderlich auch digital,“ eingefügt.

b)Nr. 1.1.3 wird wie folgt geändert:

aa)In Abs. 1 (G) Satz 1 werden nach dem Wort „vermindert“ die Wörter „und auf ein dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichtetes Maß reduziert“ eingefügt.

bb)Folgender Abs. 2 (G) wird angefügt:

„(G)Bei der Inanspruchnahme von Flächen sollen Mehrfachnutzungen, die eine nachhaltige und sparsame Flächennutzung ermöglichen, verfolgt werden.“

c)Folgende Nr. 1.1.4 wird angefügt:

„1.1.4Zukunftsfähige Daseinsvorsorge

(G)Auf die Widerstandsfähigkeit der Einrichtungen der Daseinsvorsorge gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels soll hingewirkt werden.

(G)Krisensituationen und der Bedarf an notwendigen Einrichtungen und Strukturen zu deren Bewältigung sollen unter Berücksichtigung der technologischen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Rahmenbedingungen in raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen einbezogen werden.“

3.Nr. 1.2.2 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„1.2.2Abwanderung vermindern und Verdrängung vermeiden“.

b)In Abs. 1 (G) werden die Wörter „der Bevölkerung“ durch die Wörter „vor allem junger Bevölkerungsgruppen“ ersetzt.

c)In Abs. 2 (G) Spiegelstrich 3 wird nach dem Wort „attraktiven“ das Wort „Wohn-,“ eingefügt.

d)Folgender Abs. 3 (G) wird angefügt:

„(G)Bei der Ausweisung von Bauland soll auf die Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen durch entsprechende Modelle zur Erhaltung und Stabilisierung gewachsener Bevölkerungs- und Sozialstrukturen hingewirkt werden.“

4.Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1.3.1 wird wie folgt geändert:

aa)Dem Abs. 1 (G) wird folgender Abs. 1 (G) vorangestellt:

„(G)Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen soll auf die Klimaneutralität in Bayern hingewirkt werden.“

bb)Der bisherige Abs. 1 (G) wird Abs. 2 (G) und wie folgt geändert:

aaa)In Spiegelstrich 1 wird das Wort „Verkehrsentwicklung“ durch das Wort „Mobilitätsentwicklung“ und das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

bbb)Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:

„–die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe sowie von Sekundärrohstoffen.“

ccc)Spiegelstrich 3 wird aufgehoben.

cc)Die folgenden Abs. 3 (G) und 4 (G) werden angefügt:

„(G)Die Klimafunktionen der natürlichen Ressourcen, insbesondere des Bodens und dessen Humusschichten, der Moore, Auen und Wälder sowie der natürlichen und naturnahen Vegetation, als speichernde, regulierende und puffernde Medien im Landschaftshaushalt sollen erhalten und gestärkt werden.

(G)In den Regionalplänen können Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Klimaschutz festgelegt werden.“

b)Nr. 1.3.2 wird wie folgt geändert:

aa)In Abs. 1 (G) werden nach den Wörtern „Auswirkungen von“ die Wörter „Klimaänderungen und von“ eingefügt.

bb)In Abs. 2 (G) werden nach dem Wort „Freiflächen“ die Wörter „ , wie Grün- und Wasserflächen auch im Innenbereich von Siedlungsflächen zur Verbesserung der thermischen und lufthygienischen Belastungssituation neu angelegt, erhalten, entwickelt und“ eingefügt und das Wort „Bebauung“ wird durch das Wort „Versiegelung“ ersetzt.

cc)Folgender Abs. 3 (G) wird angefügt:

„(G)In den Regionalplänen können Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Anpassung an den Klimawandel festgelegt werden.“

5.Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1.4.1 wird Abs. 2 (G) aufgehoben.

b)Nach Nr. 1.4.1 wird folgende Nr. 1.4.2 eingefügt:

„1.4.2Telekommunikation

(G)Die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten soll erhalten und deren Infrastruktur gemäß dem Stand der Technik ausgebaut werden. Die Anbindung an eine leistungsfähige digitale Infrastruktur soll in Planungsprozessen für andere Nutzungen frühzeitig berücksichtigt werden.

(Z)Bei raumbedeutsamen Planungen ist auf die Möglichkeit der Errichtung von Mobilfunkantennen in ausreichender Anzahl an dafür geeigneten Standorten zu achten.

(G)Der Ausbau eines flächendeckenden und leistungsfähigen Mobilfunknetzes soll unter bevorzugter Einbeziehung bestehender Mobilfunkstandorte erfolgen.

(G)Entlang von Verkehrswegen mit übergeordneter Verkehrsbedeutung soll ein durchgehendes Mobilfunknetz ge­mäß dem Stand der Technik aufgebaut werden.

(G)Das Digitalfunknetz für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben soll flächendeckend bedarfsgerecht und gemäß dem Stand der Technik ausgebaut werden.“

c)Die bisherigen Nrn. 1.4.2 und 1.4.3 werden die Nrn. 1.4.3 und 1.4.4.

d)Die bisherige Nr. 1.4.4 wird Nr. 1.4.5 und wie folgt geändert:

aa)In Spiegelstrich 3 werden nach den Wörtern „regionale Potenziale“ die Wörter „und spezifische Profile“ eingefügt und das Wort „sowie“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)Nach Spiegelstich 3 wird folgender Spiegelstrich 4 eingefügt:

„–regionale Versorgungs- und Wertschöpfungsketten aufgebaut und“.

cc)Der bisherige Spiegelstrich 4 wird Spiegelstrich 5.

6.Nr. 2.2. wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 2.2.2 wird folgender Abs. 2 (G) angefügt:

„(G)Die Erreichbarkeit der verdichteten Räume aus dem ländlichen Umland und umgekehrt soll durch ein erweitertes umweltfreundliches Verkehrs­angebot verbessert werden.“

b)Nr. 2.2.5 wird wie folgt geändert:

aa)Abs. 1 (G) wird wie folgt geändert:

aaa)Nach Spiegelstrich 1 wird folgender Spiegelstrich 2 eingefügt:

„–die Daseinsvorsorge in Umfang und Qualität gesichert und weiterentwickelt wird,“.

bbb)Der bisherige Spiegelstrich 2 wird Spiegelstrich 3 und nach dem Wort „Erreichbarkeit“ werden die Wörter „möglichst auch mit öffentlichen und nicht motorisierten Verkehrsmitteln“ eingefügt.

ccc)Der bisherige Spiegelstrich 3 wird Spiegelstrich 4 und nach dem Wort „eigenständige“ wird das Wort „ , gewachsene“ eingefügt, nach dem Wort „Siedlungs-“ wird das Wort „ , Freiraum-“ eingefügt und nach dem Wort „bewahren“ werden die Wörter „und weiterentwickeln“ eingefügt.

ddd)Der bisherige Spiegelstrich 4 wird Spiegelstrich 5 und nach dem Wort „landschaftliche“ werden die Wörter „und kulturelle“ eingefügt.

bb)In Abs. 2 (G) werden die Wörter „Informations- und Kommunikationsinfrastruktur“ durch das Wort „Telekommunikationsinfrastruktur“ ersetzt.

cc)Die folgenden Abs. 3 (G), 4 (G) und 5 (G) werden angefügt:

„(G)Bei erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung des medizinischen An­gebots soll die ausreichende Versorgung im ländlichen Raum, auch unter Einbeziehung der Telemedizin, besonders sichergestellt werden.

(G)Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ländlichen Raums soll gestärkt und weiterentwickelt werden. Hierzu sollen

  • günstige Standortbedingungen für die Entwicklung, Ansiedlung und Neugründung von Unternehmen sowie Voraussetzungen für hochqualifizierte Arbeits- und Ausbildungsplätze geschaffen,
  • weitere Erwerbsmöglichkeiten, wie ökologisch orientierte dezentrale Energiebereitstellung und Verarbeitung regionaler Rohstoffe in Bau und Produktion, erschlossen,
  • die land- und forstwirtschaftliche Produktion erhalten,
  • Initiativen zur Vermarktung regionaler Produkte aus Land- und Forstwirtschaft sowie Handwerk ausgebaut und
  • insbesondere regionaltypisch oder kulturhistorisch ausgeprägte Formen von Tourismus und Erholung gestärkt und ausgebaut werden.

(G)Den spezifischen Herausforderungen des dünn besiedelten ländlichen Raums soll in besonderem Maße Rechnung getragen werden. Hierzu sollen

  • ein leistungsfähiger Mobilfunkausbau besonders unterstützt,
  • die Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung durch zeitlich flexible, bedarfsgerechte Bedienformen des öffentlichen Verkehrs ergänzend gesichert,
  • die Ortskerne gestärkt und entwickelt und
  • Einrichtungen und Angebote der wohnortnahen Daseinsvorsorge möglichst zentrumsnah erhalten und bestehende Defizite auch unter Einbeziehung digitaler und mobiler Angebote oder interkommunaler Lösungen abgebaut werden.“

c)In Nr. 2.2.6 wird Abs. 1 (G) wie folgt geändert:

aa)In Spiegelstrich 1 wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb)Nach Spiegelstrich 1 werden die folgenden Spiegelstriche 2 und 3 eingefügt:

  • auf die Bereitstellung von Wohnraum­angebot in angemessenem Umfang für alle Bevölkerungsgruppen sowie der damit verbundenen Infrastruktur hingewirkt wird,
  • auf ein umweltfreundliches Verkehrsangebot und den weiteren Ausbau der dazu erforderlichen Infrastruktur hingewirkt wird und

cc)Der bisherige Spiegelstrich 2 wird Spiegelstrich 4.

d)Nr. 2.2.7 wird wie folgt geändert:

aa)Abs. 1 (G) wird wie folgt geändert:

aaa)Nach Spiegelstrich 3 werden die folgenden Spiegelstriche 4 und 5 eingefügt:

  • auf eine umwelt- und gesundheits­verträgliche Bewältigung des hohen Verkehrsaufkommens hingewirkt wird,
  • sie Wohnraumangebot in angemessenem Umfang für alle Bevölkerungsgruppen sowie die damit verbundene Infrastruktur bereitstellen,

bbb)Die bisherigen Spiegelstriche 4 und 5 werden die Spiegelstriche 6 und 7.

bb)Die folgenden Abs. 2 (G), 3 (Z), 4 (G) und 5 (G) werden angefügt:

„(G)Die von der Besiedlung freizuhaltenden Außenbereiche sowie innerstädtische Grünflächen sollen unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Funktionen für den Verdichtungsraum, insbesondere relevanter Klimafunktionen, zu einem möglichst vernetzten attraktiven Landschaftsraum mit hohem Erholungswert aufgewertet werden.

(Z)Das Gesamtverkehrsnetz ist im Rahmen von verkehrsträgerübergreifenden, interkommunalen Verkehrskonzepten funktions- und umweltgerecht auszubauen.

(G)Durch ein erweitertes Verkehrsangebot und den weiteren Ausbau der Infrastruktur soll der Anteil des öffentlichen Personennahverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen gesteigert werden.

(G)Der nicht motorisierte Verkehr soll durch Ausweitung und Aufwertung des Rad- und Fußwegenetzes gestärkt werden. Das überörtliche Radwegenetz soll unter Berücksichtigung der Verbindungsfunktion für den Alltags- und Freizeitverkehr ausgebaut werden.“

e)Nr. 2.2.8 wird aufgehoben.

7.Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„3.1Nachhaltige und ressourcenschonende Siedlungs­entwicklung, Flächensparen“.

b)Der Wortlaut wird Nr. 3.1.1 und wie folgt geändert:

aa)Dem Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:

„3.1.1Integrierte Siedlungsentwicklung und Harmonisierungsgebot“.

bb)In Abs. 1 (G) werden nach dem Wort „nachhaltigen“ die Wörter „und bedarfsorientierten“ eingefügt und nach dem Wort „Folgen“ die Wörter „ , den Mobilitätsanforderungen, der Schonung der natürlichen Ressourcen und der Stärkung der zusammenhängenden Landschaftsräume“ eingefügt.

cc)In Abs. 2 (G) wird das Wort „Flächensparende“ durch die Wörter „Flächen- und energiesparende“ ersetzt.

dd)Die folgenden Abs. 3 (G) und 4 (G) werden angefügt:

„(G)Die Entwicklung von Flächen für Wohnzwecke, gewerbliche Zwecke sowie für Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen soll abgestimmt erfolgen. Ergänzend kann auf der Grundlage interkommunaler Entwicklungskonzepte ein Ausgleich zwischen Gemeinden stattfinden.

(G)Die Ausweisung größerer Siedlungsflächen soll überwiegend an Standorten erfolgen, an denen ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs-, Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen in fußläufiger Erreichbarkeit vorhanden ist oder geschaffen wird.“

c)Die folgenden Nrn. 3.1.2 und 3.1.3 werden angefügt:

„3.1.2Abgestimmte Siedlungs- und Mobilitäts­ent­wicklung

(G)Zur nachhaltigen Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit den Mobilitätsansprüchen der Bevölkerung sowie neuen Mobilitätsformen sollen regionale oder interkommunale abgestimmte Mobilitätskonzepte erstellt werden.

(G)Die Ausweisung neuer Siedlungsflächen soll vorhandene oder zu schaffende Anschlüsse an das öffentliche Verkehrsnetz berücksichtigen.

3.1.3Abgestimmte Siedlungs- und Flächen­entwicklung

(G)Auf die Freihaltung geeigneter, gliedernder Freiflächen und Landschaftsräume zum Erhalt der Biodiversität, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Erhöhung der Lebensqualität, insbesondere in den stärker verdichteten Bereichen von Städten und Gemeinden, soll in der kommunalen Siedlungsentwicklung hingewirkt werden.

(Z)In der Regionalplanung sind geeignete siedlungsnahe Freiflächen als Trenngrün festzulegen, um das Zusammenwachsen benachbarter Siedlungsbereiche und das Entstehen ungegliederter Siedlungs­strukturen zu verhindern.“

8.Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird nach dem Wort „Innenentwicklung“ das Wort „möglichst“ gestrichen.

b)In Satz 2 wird nach dem Wort „Innenentwicklung“ das Wort „begründet“ eingefügt.

9.Nr. 3.3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 (Z) wird wie folgt geändert:

aa)Die Spiegelstriche 2 und 3 werden aufge­hoben.

bb)Der bisherige Spiegelstrich 4 wird Spiegelstrich 2 und nach den Wörtern „Gleisanschluss angewiesen ist“ werden die Wörter „und ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds geplant ist“ eingefügt.

cc)Die bisherigen Spiegelstriche 5 und 6 werden die Spiegelstriche 3 und 4.

dd)Der bisherige Spiegelstrich 7 wird Spiegelstrich 5.

ee)Der bisherige Spiegelstrich 8 wird Spiegelstrich 6 und das Wort „Fremdenverkehrsgemeinde“ wird durch das Wort „Tourismusgemeinde“ ersetzt.

ff)Der bisherige Spiegelstrich 9 wird Spiegelstrich 7.

b)Abs. 3 (G) wird aufgehoben.

10.Die Überschrift von Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4Mobilität und Verkehr“.

11.Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:

a)Der Nr. 4.1.1 werden die folgenden Abs. 2 (G) und 3 (G) angefügt:

„(G)Die Verkehrsinfrastruktur soll durch neue Mobilitätsformen in allen Regionen nachhaltig ergänzt werden.

(G)Die Vernetzung und Auslastung der Verkehrsträger sollen durch bauliche Maßnahmen und den Einsatz neuer Technologien gesteigert werden.“

b)In Nr. 4.1.2 Abs. 1 (G) wird nach dem Wort „soll“ das Wort „bedarfsgerecht“ eingefügt.

c)Nr. 4.1.3 wird wie folgt geändert:

aa)In Abs. 2 (G) werden nach dem Wort „Verkehrserschließung“ das Wort „konsequent“ und nach dem Wort „verbessert“ die Wörter „und durch ein bedarfsorientiertes, leistungsfähiges Verkehrs­angebot ergänzt“ eingefügt.

bb)Dem Abs. 3 (G) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dazu sollen auch ausreichend Schnittstellen für die Kombination verschiedener Verkehrsträger ein­gerichtet werden.“

12.Der Nr. 4.2 wird folgender Abs. 3 (G) angefügt:

„(G)Beim Erhalt und Ausbau der Straßeninfrastruktur sollen die Anforderungen für die Mobilität der Zukunft berücksichtigt werden.“

13.Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 4.3.1 wird wie folgt geändert:

aa)In Abs. 1 (G) wird in Satz 2 nach dem Wort „gehören“ das Wort „auch“ eingefügt und nach dem Wort „barrierefreie“ wird das Wort „Bahnhöfe“ durch das Wort „Bahnstationen“ ersetzt.

bb)Folgender Abs. 2 (G) wird angefügt:

„(G)In den Regionalplänen können Trassen für den schienengebundenen öffentlichen Personen­nahverkehr gesichert werden.“

b)Nr. 4.3.2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„4.3.2Bahnknoten München und Nürnberg“.

bb)Abs. 1 (G) wird wie folgt gefasst:

„(G)Die Bahnknoten München und Nürnberg sollen ausgebaut und die Vernetzung mit den umliegenden Räumen gestärkt werden.“

cc)Folgender Abs. 2 (Z) wird angefügt:

„(Z)Die Anbindung des Verkehrsflughafens München an den regionalen und überregionalen Schienenverkehr ist nachhaltig weiterzuentwickeln.“

14.Nr. 4.4 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 (G) wird das Wort „und“ durch die Wörter „sowie unter Einbeziehung vorhandener Verkehrsinfrastruktur“ ersetzt und nach dem Wort „bedarfsgerecht“ werden die Wörter „ausgebaut und“ eingefügt.

b)Nach Abs. 1 (G) wird folgender Abs. 2 (G) eingefügt:

„(G)Der Alltagsradverkehr im überörtlichen Netz soll möglichst auf baulich getrennten Radwegen geführt werden.“

c)Der bisherige Abs. 2 (G) wird Abs. 3 (G).

d)Folgender Abs. 4 (G) wird angefügt:

„(G)In den Regionalplänen können Trassen für den überörtlichen Radverkehr gesichert werden.“

15.Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 (G) werden nach dem Wort „sollen“ die Wörter „im Einklang mit Mensch und Natur“ eingefügt.

b)Die folgenden Abs. 3 (G) und 4 (G) werden angefügt:

„(G)Eine leistungsfähige Abfall- und Kreislaufwirtschaft soll flächendeckend erhalten und bedarfsgerecht weiterentwickelt werden.

(G)Die räumliche Verteilung der Entsorgungs- und Kreislaufwirtschaftsstandorte soll eine möglichst gesundheits- und umweltverträgliche, entstehungsortnahe sowie bei Bedarf regional oder interkommunal abgestimmte Beseitigung oder Verwertung der Abfälle ermöglichen.“

16.Nr. 5.4 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 5.4.1 wird wie folgt geändert:

aa)Abs. 2 (G) wird wie folgt geändert:

aaa)In Satz 1 werden nach den Wörtern „Gebiete sollen“ die Wörter „in ihrer Flächensubstanz“ eingefügt.

bbb)In Satz 2 werden die Wörter „hochwertige Böden“ durch die Wörter „für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen“ ersetzt.

bb)Folgender Abs. 3 (Z) wird angefügt:

„(Z)In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft festzulegen.“

b)Nr. 5.4.2 wird wie folgt geändert:

aa)In Abs. 1 (G) werden das Wort „Große“ durch die Wörter „Wälder, insbesondere große“ und das Wort „ökologisch“ durch die Wörter „hinsichtlich ihrer Funktionen“ ersetzt.

bb)Dem Abs. 2 (G) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Waldumbaumaßnahmen sollen schonend unter Wahrung bestands- und lokalklimatischer Verhältnisse erfolgen.“

17.Nr. 6.1.1 Abs. 1 (G) wird wie folgt gefasst:

„(Z)Die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Energie ist durch den im überragenden öffentlichen Interesse liegenden und der öffentlichen Sicherheit dienenden Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur sicherzustellen und hat klimaschonend zu erfolgen. Zur Energieinfrastruktur gehören insbesondere

  • Anlagen der Energieerzeugung und -umwandlung,
  • Energienetze sowie
  • Energiespeicher.“

18.Nr. 6.2 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 6.2.1 wird wie folgt geändert:

aa)In Abs. 1 (Z) werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „dezentral in allen Teilräumen“ eingefügt.

bb)Folgender Abs. 2 (G) wird angefügt:

„(G)Es sollen ausreichende Möglichkeiten der Speicherung erneuerbarer Energien geschaffen werden. Dabei kommt dem Energieträger Wasserstoff sowie der Wasserstoffwirtschaft eine besondere Bedeutung zu.“

b)Nr. 6.2.2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„6.2.2Windenergie“.

bb)Abs. 1 (Z) wird wie folgt gefasst:

„(Z)In jedem Regionalplan sind im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen in erforderlichem Umfang festzulegen. Als Teilflächenziel wird zur Erreichung des landesweiten Flächenbeitragswertes nach dem Wind­energieflächenbedarfsgesetz für jede Region 1,1 % der Regionsfläche bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt. Die Steuerungskonzepte haben sich auf Referenzwindenergieanlagen zu beziehen, die dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Abwägung der Steuerungskonzepte entsprechen.“

cc)In Abs. 2 (G) wird das Wort „Windkraftanlagen“ durch das Wort „Windenergieanlagen“ ersetzt.

dd)Die folgenden Abs. 3 (G) und 4 (G) werden angefügt:

„(G)Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen sollen regelmäßig dahingehend überprüft werden, ob im Rahmen der technischen und rechtlichen Möglichkeiten des Repowerings Veränderungen zweckmäßig sind.

(G)Auf einen verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen und anderweitig bereits überbauten Flächen soll hingewirkt werden.“

c)Nr. 6.2.3 wird wie folgt geändert:

aa)Abs. 2 (G) wird wie folgt geändert:

aaa)Das Wort „möglichst“ wird durch das Wort „vorzugsweise“ ersetzt.

bbb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

„An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden.“

bb)Folgender Abs. 3 (G) wird angefügt:

„(G)Im notwendigen Maße soll auf die Nutzung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten hingewirkt werden.“

d)Der Nr. 6.2.4 wird folgender Abs. 2 (G) angefügt:

„(G)Auf einen nachhaltigen Ausbau der Wasserkraft als Speicher soll hingewirkt werden.“

e)Der Nr. 6.2.5 wird folgender Abs. 2 (G) angefügt:

„(G)Auf eine nachhaltige, umweltverträgliche Erzeugung nachwachsender Energierohstoffe soll in allen Landesteilen hingewirkt werden. Das Zusammenwirken mit dem Freiraumschutz soll dabei besonders berücksichtigt werden.“

f)Nr. 6.2.6 wird wie folgt geändert:

aa)In Abs. 1 (G) werden die Wörter „für die Wärme- und Stromproduktion“ durch die Wörter „neben der Stromerzeugung insbesondere für die Wärmeversorgung und Wärmeverteilung“ ersetzt.

bb)Folgender Abs. 2 (G) wird angefügt:

„(G)Die Wärme aus Geothermie-Projekten soll durch Wärmeverbund- und Verteilleitungen von den Erzeugungsstätten zu den Verbrauchern in den Regionen Südbayerns gebracht werden.“

19.Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 7.1.3 wird wie folgt geändert:

aa)In Abs. 1 (G) Satz 1 werden das Wort „sollen“ durch die Wörter „soll der Neubau von“ ersetzt und nach dem Wort „Infrastruktureinrichtungen“ die Wörter „möglichst vermieden und andernfalls diese“ eingefügt.

bb)Abs. 2 (G) wird wie folgt gefasst:

„(G)Freie Landschaftsbereiche, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind, sollen weiterhin vor Lärm geschützt werden.“

b)Nr. 7.1.5 (G) wird wie folgt geändert:

aa)In Spiegelstrich 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)In Spiegelstrich 3 wird das Wort „werden.“ am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc)Folgender Spiegelstrich 4 wird angefügt:

  • Streuobstbestände erhalten, gepflegt und neu angelegt

dd)Folgende Zeile wird angefügt:

„werden.“

c)Nr. 7.1.6. Abs. 1 (G) wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden das Wort „Arten“ durch die Wörter „Tier- und Pflanzenarten“ ersetzt und nach den Wörtern „gesichert und“ die Wörter „insbesondere auch unter dem Aspekt des Klimawandels“ eingefügt.

bb)In Satz 2 wird nach dem Wort „Arten“ das Wort „zu“ durch das Wort „an“ ersetzt und nach dem Wort „Land,“ wird das Wort „zu“ durch das Wort „im“ ersetzt.

20.Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 7.2.1 wird wie folgt geändert:

aa)In Abs. 1 (G) werden nach dem Wort „seine“ das Wort „vielfältigen“ und nach dem Wort „Naturhaushalt“ die Wörter „und seine Ökosystemleistungen“ eingefügt.

bb)Folgender Abs. 2 (G) wird angefügt:

„(G)Gewässer und das Grundwasser sollen als raumbedeutsame Strukturen geschützt und nachhaltig bewirtschaftet werden.“

b)Nr. 7.2.2 wird wie folgt geändert:

aa)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„7.2.2Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer“.

bb)Dem Abs. 1 (G) wird folgender Satz 2 angefügt:

„Der Trinkwasserversorgung soll bei der Grundwassernutzung, insbesondere vor der Bewässerung und in Trockenzeiten, der Vorzug gegeben werden.“

cc)Abs. 2 (G) wird wie folgt gefasst:

„(G)Tiefengrundwasser soll besonders ge­schont und für die Trinkwasserversorgung nur im zwingend notwendigen Umfang genutzt werden. Darüber hinaus soll es nur für solche Zwecke genutzt werden, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind.“

dd)Folgender Abs. 3 (G) wird angefügt:

„(G)Die Widerstandsfähigkeit der Gewässer hinsichtlich klimatisch bedingter Veränderungen und damit verbundener Auswirkungen auf das Temperaturregime, die Ökologie und Qualität der Gewässer soll durch geeignete Maßnahmen gesteigert werden. Die thermische Belastung der Gewässer durch Wärmeeinleitungen soll reduziert werden.“

c)Der Nr. 7.2.3 werden die folgenden Abs. 2 (G) und 3 (G) angefügt:

„(G)Öffentliche Wasserversorgungsanlagen sollen die notwendige Versorgungssicherheit durch mehrere unabhängige Trinkwassergewinnungen oder -zuführungen gewährleisten und hierzu möglichst mit anderen leistungsfähigen Anlagen verbunden werden.

(G)Bedeutende, durch Wasserschutzgebiete oder Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete geschützte Trinkwasservorkommen sollen für die zukünftige Nutzung dauerhaft erhalten bleiben.“

d)Nr. 7.2.5 wird wie folgt geändert:

aa)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„7.2.5Hochwasserschutz und Hochwasser­risiko­management“.

bb)Abs. 1 (G) wird wie folgt geändert:

aaa)In Spiegelstrich 2 werden nach dem Wort „Gewässern“ die Wörter „von mit dem Hochwasserschutz nicht zu vereinbarenden Nutzungen“ eingefügt.

bbb)In Spiegelstrich 3 wird vor dem Wort „Siedlungen“ das Wort „bestehende“ und nach dem Wort „einem“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

cc)Die folgenden Abs. 2 (G), 3 (G), 4 (G) und 5 (G) werden angefügt:

„(G)In den Regionalplänen können Überschwemmungsgebiete sowie raumbedeutsame Standorte für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes als Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz festgelegt werden.

(G)Gebiete, die bei Extremereignissen überflutet werden, sollen von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, kritischen Infrastrukturen und Nutzungen, die hochwasserempfindlich sind oder den Hochwasserschutz in nicht nur geringfügiger Weise beeinträchtigen, freigehalten werden.

(G)Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Risiken aus Starkniederschlägen besonders berücksichtigt werden. Hierzu soll insbesondere auf die Freihaltung von Abflussleitbahnen und Senken hingewirkt werden.

(G)Zur Kappung von Hochwasserspitzen aus kleinen Einzugsgebieten und zum Boden- und Ressourcenschutz sollen im Freiraum zusätzliche rückhaltende und abflussbremsende Strukturelemente eingebaut werden.“

e)Folgende Nr. 7.2.6 wird angefügt:

„7.2.6Niedrigwassermanagement und Landschafts­wasser­haushalt

(G)Der Wasserverbrauch soll an das Wasserdargebot angepasst werden.

(G)Der Sicherung eines ausgeglichenen Landschaftswasserhaushaltes mit ausreichendem Wasserdargebot auch in Trocken- und Hitzeperioden soll in besonderem Maße Rechnung getragen werden.

(G)In den Regionalplänen können Vorbehaltsgebiete zur Sicherung von Standorten für Stauanlagen als Instrument des Niedrigwassermanagements festgelegt werden.“

21.Nr. 8.1 Abs. 1 (Z) wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden nach dem Wort „Teilräumen“ die Wörter „unter Beachtung der demographischen Entwicklung“ eingefügt.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Dies gilt in besonderer Weise für Pflegeeinrichtungen und -dienstleistungen.“

22.Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 (Z) werden nach dem Wort „medizinische“ die Wörter „und pharmazeutische“ eingefügt.

b)Nach Abs. 1 (Z) wird folgender Abs. 2 (G) eingefügt:

„(G)In allen Teilräumen sollen Einrichtungen der Geburtshilfe flächendeckend und bedarfsgerecht vorgehalten werden.“

c)Der bisherige Abs. 2 (G) wird Abs. 3 (G) und die Wörter „Im ländlichen Raum“ werden durch die Wörter „In allen Teilräumen“ ersetzt, nach dem Wort „Fachärzten“ werden die Wörter „sowie Psychotherapeuten“ und nach dem Wort „sichergestellt“ die Wörter „und unter Einbeziehung von Angeboten der Telemedizin eine ausreichende Versorgung gewährleistet“ eingefügt.

23.Nr. 8.3.1 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 (Z) werden nach den Wörtern „Allgemeinbildende Schulen“ die Wörter „einschließlich der Versorgung mit Ganztagsangeboten“ eingefügt.

b)Folgender Abs. 3 (G) wird angefügt:

„(G)Im ländlichen Raum sollen Grundschulen auch bei rückläufigen Schülerzahlen erhalten bleiben.“

24.Der Wortlaut der Nr. 8.4.2 wird wie folgt gefasst:

„(G)Barrierefreie und vielfältige, auch traditionsreiche oder regionalbedeutsame Einrichtungen und Angebote der Kunst und Kultur sollen in allen Teilräumen vorgehalten werden.“

25.Anhang 2 „Strukturkarte“ erhält die Fassung der beiliegenden Anlage „Strukturkarte“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

München, den 16. Mai 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

1
Hinweis gemäß Art. 18 Satz 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG):Die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern und die Verordnungen zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern liegen ab dem Tag des Inkrafttretens bei der obersten Landesplanungsbehörde (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Prinzregentenstraße 28, 80538 München) während der für den Parteiverkehr festgelegten Zeiten (Montag bis Donnerstag von 08:30 bis 11:45 Uhr und von 14:00 bis 15:30 Uhr; Freitag von 08:30 bis 11:45 Uhr) zur Einsichtnahme aus. Darüber hinaus sind die Verordnungen im Internet-Auftritt der obersten Landesplanungsbehörde eingestellt.
2
Hinweis gemäß Art. 23 Abs. 5 Satz 3 BayLplG:Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des Art. 23 BayLplG wird hingewiesen.Unbeachtlich werden demnach in Bezug auf die Änderungen durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern
1. eine nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayLplG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. nach Art. 23 Abs. 3 BayLplG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
3. eine nach Art. 23 Abs. 4 BayLplG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde (Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, 80525 München) schriftlich geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Anlage